Vorsatz bedeutet im rechtlichen Sinn, dass jemand eine Pflichtverletzung oder einen Schaden bewusst und gewollt herbeiführt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Vorsatz ist die schwerste Form des Verschuldens. Nach § 276 BGB unterscheidet man zwischen:
Unterschied zur Fahrlässigkeit:
Im Bau- und Planungswesen bedeutet das:
Versicherungsrechtlich:
Abgrenzung:
Synonyme: Absicht, dolus, vorsätzliches Handeln.
Für Architekten und Ingenieure ist der Vorsatz besonders kritisch: Wer bewusst Pflichten verletzt, verliert nicht nur den Versicherungsschutz, sondern haftet uneingeschränkt mit dem Privat- und Betriebsvermögen. Schon der Nachweis eines bedingten Vorsatzes kann existenzbedrohend sein. Daher ist es wichtig, dokumentierte Sorgfalt nachweisen zu können, um vorsätzliche Pflichtverletzungen auszuschließen.
Ein Ingenieur stellt bei der Bauüberwachung fest, dass die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils unzureichend ist. Um Kosten und Zeit zu sparen, ignoriert er das Problem und lässt die Arbeiten freigeben. Jahre später treten erhebliche Schäden auf. Da der Ingenieur den Mangel kannte und bewusst in Kauf nahm, handelt es sich um Vorsatz. Die Berufshaftpflichtversicherung verweigert in diesem Fall die Leistung.
Nein. Vorsatz ist nach § 103 VVG vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Durch Indizien oder Beweise, dass der Schädiger den Schaden kannte und dennoch gehandelt hat.
Ja: Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz.
Der Verursacher haftet vollumfänglich persönlich und kann sich nicht auf Versicherungsschutz berufen.
Nein. Eine Versicherung für vorsätzliches Handeln ist gesetzlich verboten.
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