Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Wer vorsätzlich handelt, erkennt die möglichen Folgen seines Verhaltens und nimmt sie zumindest billigend in Kauf.
Vorsatz ist die schwerste Form des Verschuldens — und im Versicherungsrecht die einzige, die ausnahmslos ausgeschlossen ist.
Zwei Ausprägungen
Die Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit
Beide setzen voraus, dass der Handelnde den Erfolg für möglich hält. Der Unterschied liegt in der inneren Einstellung: Wer darauf vertraut, es werde schon gutgehen, handelt bewusst fahrlässig. Wer sich mit dem möglichen Erfolg abfindet, handelt bedingt vorsätzlich. Diese Abgrenzung ist in Bauschadenfällen selten eindeutig.
Der Vorsatz muss sich auf den Schaden beziehen
Ein häufiges Missverständnis: Nicht die Pflichtverletzung muss vorsätzlich sein, sondern der Schadenseintritt. Wer bewusst von einer Norm abweicht, aber überzeugt ist, dass nichts passiert, handelt hinsichtlich des Schadens nicht vorsätzlich — wohl aber möglicherweise wissentlich pflichtverletzend, was ein eigener Ausschlusstatbestand ist.
Rechtliche Verankerung
Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB) — entsprechende Klauseln sind unwirksam. Im Versicherungsrecht ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei (§ 103 VVG).
Synonyme: vorsätzliches Handeln, Absicht im weiteren Sinne.
Für Ihr Büro ist Vorsatz im Alltag selten der praktische Vorwurf — Planungsfehler entstehen aus Versehen, Zeitdruck oder Fehleinschätzung. Wichtig ist der Begriff aus einem anderen Grund: Er markiert die Grenze, hinter der jeder Versicherungsschutz endet, und er wird häufig mit dem anderen, weiter reichenden Ausschluss verwechselt.
Der zweite Fall ist der realistische. Er trifft die bewusste Abweichung vom Regelwerk, das übergangene Bedenken, die nicht weitergegebene Warnung. Ob und wie weit Ihre Berufshaftpflichtversicherung diesen Ausschluss vorsieht, sollten Sie kennen — der Unterschied zwischen den Bedingungswerken ist an dieser Stelle erheblich.
Praktisch heißt das: Wenn Sie bewusst von einer Regel abweichen, tun Sie es nachvollziehbar — mit fachlicher Begründung, in Abstimmung mit dem Bauherrn und schriftlich festgehalten. Genau diese Dokumentation unterscheidet die begründete Fachentscheidung von der wissentlichen Pflichtverletzung.
Ein Bauleiter bemerkt, dass eine Bewehrung nicht der Ausführungsplanung entspricht. Er weist nicht darauf hin, weil eine Rüge den Terminplan gefährdet hätte, und geht davon aus, dass die Abweichung ohne Folgen bleibt. Später zeigen sich Risse.
Vorsatz hinsichtlich des Schadens liegt nicht vor — er wollte ihn nicht und hielt ihn für unwahrscheinlich. Die Pflichtverletzung war ihm aber bewusst. Damit steht nicht der Vorsatzausschluss im Raum, wohl aber der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung. Hätte er die Abweichung fachlich geprüft, für unbedenklich befunden und dies dokumentiert, wäre es eine Fachentscheidung gewesen — und im Fehlerfall Fahrlässigkeit.
Das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs, einschließlich der billigenden Inkaufnahme.
Beim direkten Vorsatz wird der Erfolg angestrebt oder als sicher vorausgesehen. Beim bedingten wird er für möglich gehalten und in Kauf genommen.
Nein. Der Versicherer ist bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei; auch vertraglich lässt sich die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus erlassen.
Beim Vorsatz bezieht sich das Wissen und Wollen auf den Schaden. Bei der wissentlichen Pflichtverletzung nur auf die Pflichtverletzung — der Schaden ist nicht gewollt.
Durch dokumentierte fachliche Begründung und Abstimmung. Eine nachvollziehbar begründete Entscheidung ist etwas anderes als ein stillschweigendes Übergehen.