Vorsatz

Definition

Vorsatz bedeutet im rechtlichen Sinn, dass jemand eine Pflichtverletzung oder einen Schaden bewusst und gewollt herbeiführt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.

Erklärung / Hintergrund

Vorsatz ist die schwerste Form des Verschuldens. Nach § 276 BGB unterscheidet man zwischen:

  • Absicht (direkter Vorsatz 1. Grades): Der Schädiger will den Schaden herbeiführen.
  • Direkter Vorsatz 2. Grades: Der Schädiger weiß sicher, dass sein Verhalten einen Schaden verursacht.
  • Bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Der Schädiger hält den Schaden für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.

Unterschied zur Fahrlässigkeit:

  • Bei Fahrlässigkeit wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
  • Bei Vorsatz dagegen weiß der Handelnde um die Pflichtverletzung und akzeptiert den möglichen Schaden.

Im Bau- und Planungswesen bedeutet das:

  • Ein Architekt oder Ingenieur, der bewusst gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt, obwohl er die Risiken kennt, handelt vorsätzlich.
  • Die Haftung bei Vorsatz ist umfassend und kann nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden (§ 276 Abs. 3 BGB).

Versicherungsrechtlich:

  • Die Berufshaftpflichtversicherung deckt nur Schäden durch Fahrlässigkeit (leicht und grob).
  • Vorsätzlich verursachte Schäden sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 103 VVG).

Abgrenzung:

  • Vorsatz: bewusstes Fehlverhalten.
  • Grobe Fahrlässigkeit: besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung, ohne Schädigungsabsicht.
  • Leichte Fahrlässigkeit: einfaches Versehen.

Synonyme: Absicht, dolus, vorsätzliches Handeln.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist der Vorsatz besonders kritisch: Wer bewusst Pflichten verletzt, verliert nicht nur den Versicherungsschutz, sondern haftet uneingeschränkt mit dem Privat- und Betriebsvermögen. Schon der Nachweis eines bedingten Vorsatzes kann existenzbedrohend sein. Daher ist es wichtig, dokumentierte Sorgfalt nachweisen zu können, um vorsätzliche Pflichtverletzungen auszuschließen.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieur stellt bei der Bauüberwachung fest, dass die Bewehrung eines Stahlbetonbauteils unzureichend ist. Um Kosten und Zeit zu sparen, ignoriert er das Problem und lässt die Arbeiten freigeben. Jahre später treten erhebliche Schäden auf. Da der Ingenieur den Mangel kannte und bewusst in Kauf nahm, handelt es sich um Vorsatz. Die Berufshaftpflichtversicherung verweigert in diesem Fall die Leistung.

FAQ

Ist Vorsatz in der Berufshaftpflicht versichert?

Nein. Vorsatz ist nach § 103 VVG vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Wie weist man Vorsatz nach?

Durch Indizien oder Beweise, dass der Schädiger den Schaden kannte und dennoch gehandelt hat.

Gibt es Abstufungen von Vorsatz?

Ja: Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz.

Was passiert bei vorsätzlichem Verhalten?

Der Verursacher haftet vollumfänglich persönlich und kann sich nicht auf Versicherungsschutz berufen.

Kann man sich gegen Vorsatz versichern?

Nein. Eine Versicherung für vorsätzliches Handeln ist gesetzlich verboten.

Verwandte Begriffe


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