Die Vorumsatzdeckung ist eine besondere Regelung in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure, die bereits ab dem Zeitpunkt der Bürogründung Versicherungsschutz bietet – noch bevor ein nennenswerter Honorarumsatz erzielt wird.
Architekten und Ingenieure sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, sobald sie sich selbstständig machen oder in die Kammer eingetragen werden wollen. Oft entsteht dabei ein zeitlicher Konflikt:
Die Vorumsatzdeckung löst dieses Problem:
Besonderheit:
Abgrenzung:
Synonyme: Gründerdeckung, Berufshaftpflicht-Gründungsdeckung, Mindestdeckung.
Für Architekten- und Ingenieurbüros in der Gründungsphase ist die Vorumsatzdeckung unverzichtbar: Sie ermöglicht es, direkt nach Eintragung in die Kammer oder Aufnahme der Tätigkeit abgesichert zu arbeiten, ohne sofort die volle Prämienlast tragen zu müssen. Damit ist sie ein wichtiges Instrument zur Existenzgründung im Planungsbereich.
Ein junger Architekt gründet 2025 sein eigenes Büro. In den ersten Monaten hat er noch keine größeren Aufträge und kaum Honorarumsatz. Dank der Vorumsatzdeckung erhält er sofort die notwendige Berufshaftpflichtversicherung zur Kammerzulassung. Sobald sein Umsatz im ersten Jahr feststeht, passt der Versicherer die Prämie an die tatsächliche Höhe an.
Nein, aber sie ist praktisch notwendig, um die Pflicht zur Berufshaftpflicht von Beginn an erfüllen zu können.
Bis der erste relevante Honorarumsatz vorliegt – dann erfolgt die Umstellung auf die reguläre Prämienberechnung.
Nein. Es wird lediglich eine Mindestprämie erhoben, die später mit der regulären Prämie verrechnet wird.
Ja, der Schutz entspricht bereits der normalen Berufshaftpflicht – unabhängig vom Umsatz.
Für Gründer, Einzelarchitekten, junge Ingenieurbüros oder Partnergesellschaften in der Anfangsphase.
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