Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist das zentrale Gesetz des deutschen Versicherungsvertragsrechts. Es regelt die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern im Rahmen von Versicherungsverträgen.
Das VVG trat in seiner ersten Fassung 1908 in Kraft und wurde 2008 umfassend reformiert. Es soll Transparenz schaffen und die Interessen von Versicherungsnehmern – also Privatpersonen, Unternehmen oder Freiberuflern wie Architekten und Ingenieuren – schützen.
Zentrale Inhalte des VVG:
Besonderheiten für Architekten und Ingenieure:
Abgrenzung:
Synonyme: Versicherungsvertragsrecht, VVG 2008 (reformiert).
Für Architekten und Ingenieure ist das VVG die rechtliche Grundlage ihrer Berufshaftpflicht. Es bestimmt nicht nur den Leistungsumfang, sondern auch, welche Pflichten gegenüber dem Versicherer eingehalten werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Wer seine Obliegenheiten verletzt, riskiert den Verlust des Schutzes – ein erheblicher Risikofaktor bei Projekten mit hohen Haftungssummen.
Ein Ingenieurbüro meldet einen möglichen Schaden erst Monate nach Kenntnisnahme. Nach § 28 VVG kann der Versicherer die Leistung kürzen, wenn ihm dadurch Nachteile bei der Schadenaufklärung entstehen. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung könnte er sogar vollständig leistungsfrei sein. Das VVG gibt hier den rechtlichen Rahmen vor.
Alle Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern, vom Vertragsabschluss bis zur Schadenabwicklung.
Weil es die Basis für ihre Berufshaftpflichtversicherung bildet, die gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Versicherer kann seine Leistung kürzen oder verweigern, abhängig vom Verschuldensgrad.
Ja, mit besonderen Regelungen in §§ 113 ff. VVG.
Ja, das VVG setzt auch europäische Richtlinien (z. B. Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD) in deutsches Recht um.
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