Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Viele seiner Vorschriften sind halbzwingend: Der Vertrag darf davon nicht zu Ihrem Nachteil abweichen.
Für Planungsbüros liegt der Nutzen des Gesetzes nicht in seiner Systematik, sondern in vier Regeln, die jede Ablehnung eines Versicherers begrenzen.
Die Pflichtversicherung ist der entscheidende Sonderfall. Die Berufshaftpflicht der Planer ist landesrechtlich vorgeschrieben; damit greifen die §§ 113 ff. VVG. Deren Kern wird oft übersehen: Der Versicherer muss dem geschädigten Dritten auch dann leisten, wenn er Ihnen gegenüber leistungsfrei wäre. Eine Obliegenheitsverletzung lässt den Bauherrn also nicht leer ausgehen — sie führt dazu, dass der Versicherer sich bei Ihrem Büro schadlos hält. Das Gesetz schützt hier den Dritten, nicht den Versicherungsnehmer.
Abgrenzung
Synonyme: Versicherungsvertragsrecht.
Aus den vier Regeln folgt eine praktische Haltung: Eine Ablehnung oder Kürzung ist eine Rechtsbehauptung, kein Ergebnis. Wer eine verspätete Meldung eingesteht, hat damit noch nichts verloren — es kommt auf den Verschuldensgrad an, auf die Auswirkung und darauf, ob überhaupt belehrt wurde.
Umgekehrt gilt die Regel zur Pflichtversicherung nicht als Entwarnung: Dass Ihr Bauherr sein Geld bekommt, bedeutet nicht, dass Sie aus dem Fall heraus sind. Halten Sie Obliegenheiten deshalb ein, als gäbe es diese Schutzvorschrift nicht — sie schützt nicht Ihr Vermögen. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelnen leistet, ergibt sich aus dem Bedingungswerk; wie weit sie sich davon lösen darf, aus dem VVG.
Ein Ingenieurbüro erfährt von einem möglichen Planungsfehler, meldet ihn aber erst vier Monate später. Der Bauherr fordert 200.000 Euro. Der Versicherer beruft sich auf die verspätete Meldung.
Zwei Fragen laufen getrennt, und sie fallen unterschiedlich aus. Gegenüber dem Bauherrn bleibt der Versicherer bei einer Pflichtversicherung eintrittspflichtig — der Geschädigte trägt das Risiko der Obliegenheitsverletzung nicht. Gegenüber dem Büro dagegen kommt eine Kürzung in Betracht, deren Höhe sich nach dem Verschuldensgrad richtet, und um die Differenz kann der Versicherer beim Büro Rückgriff nehmen. Ob es dazu kommt, hängt an drei Punkten: War die Verspätung grob fahrlässig? Hat sie die Aufklärung tatsächlich erschwert? Und wurde über die Meldepflicht in Textform belehrt?
Die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer, von der Anzeige vor Vertragsschluss über die Obliegenheiten bis zur Abwicklung des Schadenfalls.
Nur zugunsten des Versicherungsnehmers. Viele Vorschriften, etwa zu den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen, sind halbzwingend.
Nicht pauschal. Die Rechtsfolge richtet sich nach dem Verschuldensgrad; ohne Auswirkung auf Feststellung und Umfang der Leistung bleibt die Verspätung folgenlos.
Der Versicherer muss dem geschädigten Dritten leisten, auch wenn er dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei wäre. Er kann dann beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen.
Ein Anerkenntnis führt nicht allein zur Leistungsfreiheit — entsprechende Klauseln sind unwirksam. Den Versicherer bindet es aber nicht; für darüber hinausgehende Zusagen haften Sie selbst.