Ein Werkvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag nach §§ 631 ff. BGB, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werks und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Werkvertrag ist eine der wichtigsten Vertragsformen im Bau- und Planungswesen. Kennzeichnend ist, dass nicht eine Tätigkeit an sich geschuldet wird, sondern ein konkreter Erfolg – das „Werk“.
Beispiele für Werke:
Wesentliche Regelungen:
Abgrenzung:
Synonyme: Erfolgsvertrag, Werkleistungsvertrag.
Für Architekten und Ingenieure ist der Werkvertrag die Grundlage ihrer Tätigkeit. Er bestimmt nicht nur die Vergütung (oft unter Bezugnahme auf die HOAI), sondern auch die Haftung. Aus Planungs- oder Überwachungsfehlern können erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen, die in der Regel über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sind. Die klare Vertragsgestaltung ist entscheidend, um Rechte und Pflichten sauber zu trennen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Ein Ingenieurbüro wird mit der Tragwerksplanung eines Bürogebäudes beauftragt. Der Werkvertrag verpflichtet das Büro zur Erstellung einer genehmigungsfähigen Statik. Liefert es Berechnungen, die fehlerhaft sind und zu Schäden am Bauwerk führen, liegt eine Pflichtverletzung im Werkvertrag vor. Der Bauherr kann Nachbesserung verlangen und zusätzlich Schadensersatz geltend machen.
Einen genehmigungsfähigen, mangelfreien Planungs- oder Überwachungserfolg – nicht nur eine Bemühung.
Sie ist der rechtliche Wendepunkt: Mit Abnahme wird die Vergütung fällig und die Beweislast für Mängel dreht sich zugunsten des Unternehmers (Beweislastumkehr).
Ja, auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam. In der Praxis werden jedoch schriftliche Verträge empfohlen, um Beweisprobleme zu vermeiden.
Nein. Sie muss vereinbart werden, ist aber im Bauwesen Standard, wenn Architekten- oder Ingenieurleistungen erbracht werden.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).
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