Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 BGB). Geschuldet ist ein Erfolg, nicht bloß ein Tätigwerden.
Für Planungsbüros ist der Werkvertrag der entscheidende Vertragstyp: Architekten- und Ingenieurverträge werden von der Rechtsprechung ganz überwiegend als Werkverträge eingeordnet.
Was das bedeutet
Sie schulden nicht sorgfältiges Arbeiten, sondern ein mangelfreies, funktionstaugliches und genehmigungsfähiges Ergebnis. Wer sorgfältig gearbeitet hat, aber ein untaugliches Ergebnis liefert, hat nicht erfüllt.
Die Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB)
Die ersten drei sind Gewährleistungsrechte ohne Verschuldenserfordernis. Nur der letzte ist Schadensersatz — und nur er kommt für den Versicherungsschutz in Betracht.
Die Abnahme als Schlüsselzeitpunkt
Synonyme: Werkvertragsrecht, Erfolgsvertrag.
Für Ihr Büro folgen aus der Werkvertragsnatur zwei Dinge, die im Alltag regelmäßig unterschätzt werden.
Für die Deckung gilt die vertraute Trennung: Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt sind Erfüllungsansprüche und typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Erst der Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB kann von Ihrer Berufshaftpflichtversicherung erfasst sein.
Ein Architekturbüro erstellt eine Genehmigungsplanung, die von der Baubehörde zurückgewiesen wird — eine Abstandsfläche wurde falsch bewertet. Das Büro verweist darauf, die Rechtslage sei umstritten gewesen und man habe sorgfältig geprüft.
Für die Nacherfüllung hilft das nicht: Geschuldet war eine genehmigungsfähige Planung, und die lag nicht vor. Die Überarbeitung geht auf Kosten des Büros. Für den Schadensersatz — etwa die Verzögerungskosten des Bauherrn — kommt es dagegen auf das Verschulden an, und dort kann die sorgfältige Prüfung entlastend wirken. Zwei Ansprüche, zwei Maßstäbe.
Ganz überwiegend ja. Geschuldet ist ein mangelfreies, funktionstaugliches Ergebnis.
Der Werkvertrag schuldet den Erfolg, der Dienstvertrag nur das sorgfältige Tätigwerden.
Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz. Nur der Schadensersatz setzt Verschulden voraus.
Sie macht die Vergütung fällig, startet die Verjährung und kehrt die Beweislast zugunsten des Auftragnehmers um.
Nur der Schadensersatzanspruch kommt dafür in Betracht. Nacherfüllung und Minderung sind Erfüllungsansprüche.