Die Abtretung des Freistellungsanspruchs überträgt den Anspruch der versicherten Person gegen den D&O-Versicherer auf den Geschädigten. Dieser kann den Versicherer dann direkt auf Zahlung verklagen. Ein Abtretungsverbot in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Geschädigten unwirksam (§ 108 Abs. 2 VVG).
Der Freistellungsanspruch verpflichtet den Versicherer, die versicherte Person von einer Schuld zu befreien. Tritt sie ihn an den Geschädigten ab, wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer. Der Versicherer kann sie nach § 108 Abs. 2 VVG nicht durch seine Bedingungen ausschließen. Die GDV-Musterbedingungen verbieten eine Abtretung vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs, erlauben sie aber ausdrücklich an den geschädigten Dritten.
Besondere Bedeutung hat die Abtretung bei der Innenhaftung. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass auch die Gesellschaft, die ihr eigenes Organ in Anspruch nimmt, Geschädigte in diesem Sinn ist. Sie kann sich den Freistellungsanspruch abtreten lassen und den Versicherer verklagen. Das nutzen vor allem Insolvenzverwalter.
Für die Beteiligten hat das Folgen:
Ein gesetzlicher Direktanspruch gegen den Versicherer besteht in der D&O nicht. § 115 VVG gilt nur für bestimmte Pflichtversicherungen. Ohne Abtretung muss der Geschädigte zunächst ein Urteil gegen das Organ erwirken. Danach kann er den Freistellungsanspruch pfänden und sich überweisen lassen. Wird über das Vermögen des Organs das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Geschädigte abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch verlangen (§ 110 VVG).
Abgrenzung:
Synonyme: Abtretung an den Geschädigten, Direktprozess gegen den D&O-Versicherer.
Treten Sie Ihren Freistellungsanspruch nicht ohne anwaltliche Beratung ab. Klären Sie vorher schriftlich, für welchen Teil die Gesellschaft Sie danach noch persönlich in Anspruch nehmen darf. Ein vollständiger Verzicht auf die Haftung ist gefährlich, denn ohne Haftung gibt es keinen Freistellungsanspruch und nichts abzutreten. Üblich ist stattdessen, die Vollstreckung in Ihr Privatvermögen zu beschränken. Was Ihre D&O-Versicherung zur Abtretung regelt, steht im Bedingungswerk.
Über das Vermögen einer Ingenieur-GmbH wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt vom früheren Geschäftsführer 250.000 Euro für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und vor dem Insolvenzantrag geleistet wurden. Der Geschäftsführer kann privat nicht zahlen und tritt seinen Freistellungsanspruch an den Verwalter ab. Dieser verklagt den Versicherer.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer muss die Zahlungen nach § 15b InsO erstatten, wenn er die Zahlungsunfähigkeit erkennen konnte und die Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren.
Deckungsseite: Im Prozess gegen den Versicherer wird zuerst geprüft, ob der Geschäftsführer haftet. Danach prüft das Gericht die Deckung. Die Zahlungen liegen vor dem Insolvenzantrag. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass solche Erstattungsansprüche als Schadenersatzansprüche versichert sein können, maßgeblich bleibt aber der Wortlaut des Vertrags. Der Versicherer kann einwenden, der Geschäftsführer habe wissentlich gehandelt, und muss das beweisen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist der entsprechende Anteil nach den GDV-Musterbedingungen nicht versichert. Was die Versicherung nicht trägt, kann der Verwalter je nach Abrede weiter vom Geschäftsführer verlangen.
Die versicherte Person überträgt ihren Anspruch gegen den D&O-Versicherer auf den Geschädigten. Er kann den Versicherer dann selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen.
Nicht durch seine Bedingungen, das verhindert § 108 Abs. 2 VVG. Eine Abtretung an andere Personen kann er von seiner Zustimmung abhängig machen.
Ja. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass auch die Gesellschaft sich den Anspruch ihres Organs abtreten lassen kann.
Nicht automatisch. Für den Teil, den die Versicherung nicht zahlt, haften Sie in der Regel weiter. Das sollte vor der Abtretung schriftlich geregelt werden.
Nein. Der Geschädigte braucht in der Regel eine Abtretung oder ein Urteil mit anschließender Pfändung. In der Privatinsolvenz des Organs hat er nach § 110 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung.