Ablauf eines D&O-Schadenfalls

  • Oktober 28, 2026

Definition

Der Ablauf eines D&O-Schadenfalls beschreibt die Schritte vom ersten Anspruchsschreiben gegen ein Organmitglied über Schadenmeldung, Deckungsprüfung und Anwaltsbeauftragung bis zur Abwehr, zum Vergleich oder zum Urteil. Haftungs- und Deckungsfrage laufen dabei getrennt.


Erklärung / Hintergrund

Ein D&O-Schadenfall beginnt nicht mit dem Fehler, sondern mit dem Anspruch. Versicherungsfall ist die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen eine versicherte Person. Ab diesem Zeitpunkt laufen zwei Verhältnisse nebeneinander: der Streit mit dem Anspruchsteller über die Haftung und das Verhältnis zum Versicherer über die Deckung. Die typischen Schritte:

  • Anspruch erhalten: Ein Anspruchsschreiben der Gesellschaft, des Insolvenzverwalters oder eines Dritten geht ein. Ist ein Anspruch nur zu befürchten, kann eine Umstandsmeldung den laufenden Vertrag sichern.
  • Melden: Der Anspruch ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, für die Haftpflichtversicherung nennt § 104 VVG eine Woche. Bis zur Abstimmung sollte die versicherte Person nichts anerkennen und keine Zahlungen zusagen.
  • Deckung prüfen: Der Versicherer klärt, ob der Fall in den Vertrag fällt. Häufig erteilt er eine Deckungszusage unter Vorbehalt, etwa für den Fall, dass sich später eine wissentliche Pflichtverletzung herausstellt.
  • Anwalt beauftragen: Wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, beauftragt nach den GDV-Musterbedingungen der Versicherer den Anwalt im Namen der versicherten Person. Viele Marktbedingungen sehen eine freie Anwaltswahl vor, meist mit Zustimmung des Versicherers.
  • Abwehren: Der Anwalt weist unberechtigte Forderungen zurück, außergerichtlich oder im Haftungsprozess. Die Kosten trägt der Versicherer im Rahmen der Deckungssumme.
  • Erledigen: Endet der Streit mit Urteil oder Vergleich, stellt der Versicherer von der berechtigten Forderung frei (Freistellungsanspruch). Einen Vergleich ohne seine Zustimmung muss er nur gegen sich gelten lassen, soweit der Anspruch ohnehin bestand (Anerkenntnis- und Vergleichsbindung). Betrifft ein Fall versicherte und nicht versicherte Personen oder Vorwürfe, werden Kosten und Schaden aufgeteilt (Allokation in der D&O-Versicherung).

Lehnt der Versicherer die Deckung ab, muss die versicherte Person ihren Anspruch gegen ihn gesondert durchsetzen (Deckungsprozess). Haftungsprozess und Deckungsprozess sind voneinander getrennt. Die im Haftungsprozess getroffenen Feststellungen binden den Versicherer grundsätzlich, soweit sie für die Haftung entscheidungserheblich waren. Fragen, die nur die Deckung betreffen, etwa ein Ausschluss, klärt erst der Deckungsprozess.

Bei Innenansprüchen sitzt der Anspruchsteller im eigenen Haus. Die Gesellschaft kann sich deshalb den Freistellungsanspruch ihres Organs abtreten lassen. Er wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch, den sie direkt gegen den Versicherer verfolgt (Abtretung des Freistellungsanspruchs, § 108 Abs. 2 VVG). Stimmen Gesellschaft und Organ ihr Vorgehen ab, um an die Versicherungsleistung zu gelangen, spricht man von einer freundlichen Inanspruchnahme. Sie ist nicht verboten. Ein nur vorgetäuschter Anspruch ist aber nicht versichert, und der Versicherer prüft solche Fälle besonders genau.

Abgrenzung:

  • Schadenfall vs. Umstandsmeldung: Der Schadenfall setzt einen erhobenen Anspruch voraus. Die Umstandsmeldung erfolgt vorher und sichert nur den Vertrag, aus dem später geleistet wird.
  • Haftungsprozess vs. Deckungsprozess: Im Haftungsprozess streiten Anspruchsteller und Organ über die Schadenersatzpflicht. Im Deckungsprozess streiten Organ und Versicherer über die Leistung aus der Police.

Synonyme: D&O-Schadenregulierung, Schadenabwicklung in der D&O.


Praxisrelevanz

Im Ernstfall entscheiden die ersten Tage. Leiten Sie ein Anspruchsschreiben sofort an Ihren Versicherer oder Makler weiter, und antworten Sie dem Anspruchsteller nicht inhaltlich, bevor die Deckung geklärt ist. Bewahren Sie Unterlagen zu der beanstandeten Entscheidung auf, auch nach dem Ausscheiden. Klären Sie, ob Sie den Anwalt selbst wählen dürfen, und stimmen Sie die Wahl vor der Beauftragung ab. Ein Vergleich sollte erst geschlossen werden, wenn der Versicherer zugestimmt hat. Wie Schadenmeldung und Anwaltswahl in Ihrer D&O-Versicherung geregelt sind, sollten Sie vor einem Schaden wissen.

Praxisbeispiel

Der frühere Geschäftsführer eines Planungsbüros erhält zwei Jahre nach seinem Ausscheiden ein Schreiben der GmbH. Sie fordert 300.000 Euro, weil er Honorare nicht rechtzeitig abgerechnet habe und diese verjährt seien. Er schreibt zurück, für 50.000 Euro trage er Verantwortung, und meldet den Fall erst danach.

Haftungsseite: Ob und in welcher Höhe er haftet, klärt der Haftungsprozess. Sein Schreiben kann dort als Anerkenntnis der 50.000 Euro gewertet werden.

Deckungsseite: Der Anspruch wurde während der Laufzeit erhoben und ist grundsätzlich versichert. Das Anerkenntnis kostet ihn nicht den Schutz, bindet den Versicherer aber nicht. Bestand die Forderung in dieser Höhe nicht, trägt der Geschäftsführer den Betrag selbst.


FAQ

Was muss ich tun, wenn ich ein Anspruchsschreiben erhalte?

Melden Sie es unverzüglich Ihrem Versicherer oder Makler und reichen Sie das Schreiben vollständig ein. Antworten Sie dem Anspruchsteller allenfalls mit einer Eingangsbestätigung, bis das weitere Vorgehen abgestimmt ist.

Wer sucht den Anwalt im D&O-Schadenfall aus?

Das regelt der Vertrag. Nach den GDV-Musterbedingungen beauftragt der Versicherer den Anwalt, viele Marktbedingungen lassen der versicherten Person die Wahl. Die Kosten übernimmt der Versicherer meist nur, wenn er der Wahl zugestimmt hat.

Was passiert, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt?

Dann können Sie den Versicherer verklagen. Dieser Deckungsprozess ist ein eigenes Verfahren, das neben dem Haftungsstreit geführt wird. Bis zur Entscheidung müssen Sie die Abwehr unter Umständen selbst finanzieren.

Darf ich mich selbst mit dem Anspruchsteller vergleichen?

Rechtlich ja, aber der Versicherer muss einen Vergleich ohne seine Zustimmung nur so weit tragen, wie Sie ohnehin gehaftet hätten. Ein abgestimmter Vergleich vermeidet diesen Streit.

Kann die Gesellschaft den Versicherer direkt in Anspruch nehmen?

Nicht von sich aus, denn einen gesetzlichen Direktanspruch gibt es in der D&O nicht. Sie kann sich aber den Freistellungsanspruch des Organs abtreten lassen und dann direkt gegen den Versicherer vorgehen.


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