Die Amtsniederlegung ist die einseitige Erklärung eines Geschäftsführers, sein Amt zu beenden. Sie ist grundsätzlich jederzeit wirksam. Nach der Rechtsprechung kann sie ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, vor allem wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer niederlegt, ohne einen Nachfolger zu bestellen. An der Haftung für bereits begangene Pflichtverletzungen ändert sie nichts.
Ein Geschäftsführer kann sein Amt nach der Rechtsprechung grundsätzlich jederzeit niederlegen, auch ohne wichtigen Grund. Die Erklärung ist gegenüber dem Organ abzugeben, das den Geschäftsführer bestellt, in der Regel also gegenüber den Gesellschaftern. Der Zugang bei einem Gesellschafter genügt. Die Niederlegung wird mit Zugang wirksam. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur bestätigend, sollte aber zügig erfolgen, weil Dritte bis dahin auf den alten Eintrag vertrauen dürfen.
Wichtige Punkte bei der Amtsniederlegung:
Für die D&O ist entscheidend, dass ehemalige Geschäftsführer in der Police der Gesellschaft mitversichert bleiben. Das gilt aber nur, solange der Vertrag besteht oder eine Nachmeldefrist läuft. Wer niederlegt, sollte deshalb klären, ob der Vertrag weiterläuft.
Abgrenzung:
Synonyme: Niederlegung des Geschäftsführeramts, Rücktritt als Geschäftsführer.
Erklären Sie die Niederlegung schriftlich gegenüber allen Gesellschaftern und sorgen Sie für die Anmeldung zum Handelsregister. Selbst anmelden können Sie nur, solange Sie im Amt sind. Erklären Sie die Niederlegung deshalb notfalls mit Wirkung zum Zeitpunkt der Anmeldung, oder bitten Sie die verbleibenden Geschäftsführer darum. Kündigen Sie den Anstellungsvertrag gesondert und beachten Sie dessen Fristen. Prüfen Sie vor der Niederlegung, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist, und stellen Sie dann zuerst den Antrag. Bewahren Sie Kopien wichtiger Unterlagen auf und bitten Sie um Entlastung. Sie schützt aber nicht vor Erstattungsansprüchen nach § 15b InsO. Ob Ihre D&O-Versicherung Sie auch nach der Niederlegung schützt, hängt von Laufzeit und Nachmeldefrist ab.
Der Geschäftsführer eines Ingenieurbüros erkennt im Mai die Zahlungsunfähigkeit. Statt den Antrag zu stellen, legt er im Juni sein Amt nieder. Die Gesellschafter bestellen keinen Nachfolger. Im August stellt ein Gläubiger Insolvenzantrag, und der Insolvenzverwalter verlangt vom früheren Geschäftsführer Zahlungen aus der Zeit nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zurück.
Haftungsseite: Die Niederlegung ändert nichts an seiner Haftung. Für Zahlungen bis zu seinem Ausscheiden muss er nach § 15b InsO in der Regel Erstattung leisten. Gläubigern, die durch die Verschleppung geschädigt wurden, kann er ebenfalls haften.
Deckungsseite: Als ehemaliges Organ bleibt er in der D&O der GmbH mitversichert, wenn der Anspruch während der Laufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Nach dem Sachverhalt kannte er die Zahlungsunfähigkeit. Der Versicherer wird deshalb prüfen, ob er das Zahlungsverbot wissentlich verletzt hat. Dann greift der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Ob Erstattungsansprüche nach § 15b InsO gedeckt sind, hängt vom Bedingungswerk ab.
Grundsätzlich ja, auch ohne wichtigen Grund. Unwirksam kann sie sein, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer niederlegt und keinen Nachfolger bestellt.
Nein. Der Anstellungsvertrag muss gesondert gekündigt werden.
Nein. Für Pflichtverletzungen während der Amtszeit haften Sie weiter, bis die Ansprüche verjähren.
Rechtlich ja, aber es schützt nicht. Ist die Gesellschaft bereits insolvenzreif, sollten Sie zuerst den Antrag stellen.
Ehemalige Organe sind in der Regel mitversichert, solange der Vertrag der Gesellschaft besteht oder eine Nachmeldefrist läuft.