Geschäftsführerhaftung

  • Oktober 28, 2026

Definition

Geschäftsführerhaftung ist die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG. Er muss Schäden ersetzen, die er durch schuldhafte Pflichtverletzungen verursacht. Haben mehrere Geschäftsführer ihre Pflichten verletzt, haften sie als Gesamtschuldner.


Erklärung / Hintergrund

Im Kern geht es um die Frage, wann die GmbH ihren eigenen Geschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann. § 43 GmbHG regelt das in vier Absätzen:

  • Abs. 1 legt den Maßstab fest, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
  • Abs. 2 verpflichtet zum Ersatz des entstandenen Schadens. Mehrere pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch.
  • Abs. 3 verschärft die Haftung für verbotene Auszahlungen an Gesellschafter aus dem Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals nötig ist (§ 30 GmbHG). Ein Gesellschafterbeschluss befreit hier nicht, soweit das Geld zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird. Auch Verzicht und Vergleich sind dann unwirksam.
  • Abs. 4 bestimmt, dass die Ansprüche nach fünf Jahren verjähren.

Bevor die GmbH ihren Geschäftsführer verklagt, müssen die Gesellschafter das beschließen (Geltendmachungsbeschluss, § 46 Nr. 8 GmbHG). In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter den Anspruch ohne Beschluss geltend. Vor Gericht muss die Gesellschaft den Schaden beweisen und zeigen, dass er auf ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten zurückgeht. Dann liegt es am Geschäftsführer, seine Sorgfalt nachzuweisen (Beweislastumkehr). Ab Insolvenzreife kommt neben § 43 GmbHG die Erstattungspflicht für Zahlungen nach § 15b InsO hinzu.

Die Haftung trifft auch den Gesellschafter-Geschäftsführer und den faktischen Geschäftsführer, der ohne Bestellung wie ein Geschäftsführer handelt. Eine Amtsniederlegung beendet sie für frühere Pflichtverletzungen nicht.

Mehrere Umstände können die Haftung begrenzen. Dazu gehören eine klare Ressortverteilung, die Befolgung wirksamer Weisungen der Gesellschafterversammlung und die Einholung von Rechtsrat. Der Berater muss dafür unabhängig und umfassend informiert sein, und der Geschäftsführer muss seinen Rat auf Plausibilität prüfen. Die Entlastung schützt nur vor Ansprüchen, die bei der Beschlussfassung erkennbar waren. Auch eine Haftungsbeschränkung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist möglich. Keiner dieser Wege hilft, wenn zwingender Gläubigerschutz betroffen ist, etwa bei verbotenen Auszahlungen oder Zahlungen nach Insolvenzreife.

Gegenüber Dritten haftet der Geschäftsführer vor allem für Steuern und Sozialabgaben. Wer Vermögen der Gesellschaft vorsätzlich missbraucht, kann sich zudem wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen.

Abgrenzung:

  • Geschäftsführer vs. Gesellschaft: Für Verträge und Schulden haftet die GmbH selbst, der Geschäftsführer nur für eigene Pflichtverletzungen. Wie sich die Haftung insgesamt verteilt, zeigt Haftung in der GmbH: Wer haftet wofür?
  • Organstellung vs. Anstellungsvertrag: § 43 GmbHG knüpft an das Amt an. Der Anstellungsvertrag regelt Vergütung, Laufzeit und Zusatzpflichten wie ein Wettbewerbsverbot.
  • GmbH vs. GmbH & Co. KG: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann nach der Rechtsprechung auch direkt gegenüber der KG haften. Für die D&O ist dann zu prüfen, ob die KG mitversichert ist.

Synonyme: GmbH-Geschäftsführerhaftung, Haftung nach § 43 GmbHG.


Praxisrelevanz

Wie gut Sie sich im Streitfall verteidigen können, entscheidet sich lange vorher. Verschaffen Sie sich als neuer Geschäftsführer zuerst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage, denn für Krisensignale sind Sie ab dem ersten Tag verantwortlich. Protokollieren Sie wichtige Entscheidungen zusammen mit den Unterlagen, auf die Sie sich gestützt haben. Halten Sie Ressortverteilung und Weisungen der Gesellschafter schriftlich fest und wirken Sie auf eine jährliche Entlastung hin. Prüfen Sie außerdem Ihren Anstellungsvertrag. Enthält er eine Haftungsregelung und die Zusage einer D&O-Versicherung für Sie, die auch über Ihr Ausscheiden hinaus gilt?

Praxisbeispiel

Eine Architektur-GmbH hat zwei Geschäftsführer, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind. Ihre Ressorts sind schriftlich verteilt. Auf Wunsch der Gesellschafter zahlt der kaufmännische Geschäftsführer eine Vorabausschüttung, obwohl das Stammkapital bereits angegriffen ist. Ein Jahr später ist die GmbH insolvent.

Haftungsseite: Die Gesellschafter müssen die Ausschüttung nach § 31 GmbHG zurückzahlen. Daneben haften beide Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG, der Beschluss der Gesellschafter schützt sie nicht. Den technischen Geschäftsführer entlastet die Ressortverteilung nur, wenn er seine Überwachungspflicht erfüllt hat.

Deckungsseite: Erhebt der Insolvenzverwalter den Anspruch innerhalb der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist, kommt für den technischen Geschäftsführer eine D&O grundsätzlich in Betracht. Beim kaufmännischen Geschäftsführer hängt die Deckung davon ab, ob der Versicherer ihm eine wissentliche Pflichtverletzung nachweist.


FAQ

Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Er haftet, wenn er eine Pflicht aus seinem Amt fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der GmbH dadurch ein Schaden entsteht. Gläubigern oder Behörden gegenüber haftet er nur, wenn ein besonderer Haftungsgrund besteht, etwa bei Steuerschulden.

Was regelt § 43 GmbHG?

Die Vorschrift ist die zentrale Grundlage der Innenhaftung in der GmbH. Sie legt fest, wie sorgfältig ein Geschäftsführer handeln muss, und verpflichtet ihn zum Schadenersatz. Bei Auszahlungen zulasten des Stammkapitals verschärft sie die Haftung, und sie begrenzt die Verjährung auf fünf Jahre.

Hafte ich auch nach meinem Ausscheiden noch?

Ja. Die Ansprüche verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG erst fünf Jahre nach ihrer Entstehung, in der Regel also ab Eintritt des Schadens. Ob die Gesellschaft davon weiß, spielt keine Rolle. Wichtig ist deshalb, ob Ihr Versicherungsschutz über eine Nachmeldefrist auch Ansprüche erfasst, die erst später erhoben werden.

Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer. Brauche ich eine D&O?

Auch als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie der GmbH haften. Das gilt bei mehreren Gesellschaftern, nach einem Gesellschafterwechsel und vor allem in der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter. In der Ein-Personen-GmbH ist die Innenhaftung außerhalb des Gläubigerschutzes dagegen weitgehend eingeschränkt. Bei Mehrheitsbeteiligungen sehen manche Bedingungswerke Einschränkungen vor.


Verwandte Begriffe