Die Anerkenntnis- und Vergleichsbindung regelt, ob ein Anerkenntnis oder Vergleich der versicherten Person den D&O-Versicherer bindet. Ohne seine Zustimmung bindet es ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Nach einem Haftungsvorwurf liegt es oft nahe, sich mit dem Anspruchsteller zu einigen. Gerade bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft möchten viele Geschäftsführer einen langen Streit vermeiden. Früher verloren Versicherte dadurch häufig den gesamten Schutz. Das ist seit 2008 nicht mehr möglich: Eine Klausel, nach der der Versicherer bei einem Anerkenntnis oder einer Zahlung ohne seine Zustimmung leistungsfrei wird, ist unwirksam (§ 105 VVG).
Ganz folgenlos ist ein eigenmächtiges Anerkenntnis trotzdem nicht. Nach den GDV-Musterbedingungen gilt:
Hinzu kommt die Obliegenheit, den Versicherer zu informieren und seinen Weisungen zu folgen. Der Versicherer ist nach den Musterbedingungen bevollmächtigt, im Namen der versicherten Person alle zweckmäßigen Erklärungen abzugeben und einen Rechtsstreit zu führen. Ein abgestimmtes Vorgehen schützt deshalb beide Seiten. Bei Einigungen zwischen Gesellschaft und eigenem Organ prüft der Versicherer besonders genau, ob die Höhe der wirklichen Haftung entspricht.
Ein bloßes Eingeständnis von Tatsachen ist kein Anerkenntnis. Wer dem Versicherer und dem Anspruchsteller wahrheitsgemäß schildert, was geschehen ist, gefährdet seinen Schutz nicht. Problematisch ist erst die Erklärung, eine Schuld anzuerkennen oder zu bezahlen.
Abgrenzung:
Synonyme: Vergleichsvorbehalt, früher auch Anerkenntnisverbot.
Erkennen Sie keine Schadenersatzpflicht an und schließen Sie keinen Vergleich, bevor der Versicherer zugestimmt hat. Schildern Sie den Sachverhalt aber offen und vollständig. Legen Sie Vergleichsangebote dem Versicherer sofort vor und lassen Sie sich seine Entscheidung in Textform geben. Lehnen Sie einen vom Versicherer gewünschten Vergleich nur nach anwaltlicher Beratung ab. Wie Ihre D&O-Versicherung Anerkenntnisse und Vergleiche behandelt, regelt das Bedingungswerk.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer eines Ingenieurbüros hat ohne ausreichende Prüfung eine Investition getätigt, die 120.000 Euro Verlust bringt. Um den Frieden mit den Mitgesellschaftern zu wahren, unterschreibt er ohne Rücksprache mit dem Versicherer ein Schuldanerkenntnis über den vollen Betrag. Ein Gutachten ergibt später, dass ein Teil des Verlusts auf den allgemeinen Markteinbruch zurückgeht und der Schaden durch seine Pflichtverletzung nur bei 70.000 Euro liegt.
Haftungsseite: Gegenüber der GmbH bleibt der Geschäftsführer in der Regel an sein Anerkenntnis gebunden. Ob er sich teilweise davon lösen kann, hängt von der Art des Anerkenntnisses ab. Darauf sollte er sich nicht verlassen.
Deckungsseite: Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, ist aber nur in Höhe von 70.000 Euro gebunden. Davon gehen Selbstbehalt und der Anteil ab, der der Beteiligung des Geschäftsführers entspricht. Die Differenz von 50.000 Euro trägt er selbst, soweit er an das Anerkenntnis gebunden bleibt.
Nein. Eine solche Klausel ist nach § 105 VVG unwirksam. Der Versicherer zahlt aber nur, soweit Sie auch ohne Anerkenntnis gehaftet hätten.
Rechtlich ja. Den Versicherer bindet er aber nur, soweit der Anspruch ohnehin bestand. Zudem müssen Sie seine Weisungen einholen, und ein laufendes Gerichtsverfahren führt der Versicherer. Sicherer ist ein Vergleich mit seiner Zustimmung.
Nein. Die wahrheitsgemäße Schilderung von Tatsachen ist kein Anerkenntnis. Entscheidend ist die Erklärung, eine Zahlungspflicht anzuerkennen.
Nach den GDV-Musterbedingungen muss der Versicherer den Mehraufwand ab diesem Zeitpunkt nicht tragen. Dazu gehören höhere Zahlungen, Zinsen und Kosten.
Nicht in jedem Fall. Er prüft, ob der Vergleich der Haftungslage entspricht. Verweigert er die Zustimmung zu Unrecht, kann das im Deckungsprozess geklärt werden.