Aufsichtsratshaftung ist die persönliche Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Maßstab sind nach § 116 AktG sinngemäß die Regeln für Vorstände, vor allem bei unzureichender Überwachung der Geschäftsleitung.
Der Aufsichtsrat führt keine Geschäfte, er überwacht diejenigen, die es tun. Damit unterscheidet er sich vom Beirat, einem freiwilligen Gremium, dessen Rechte und Haftung sich allein nach Satzung und Vertrag richten. Und er ist nicht gemeint, wenn von der Überwachungspflicht unter mehreren Geschäftsführern die Rede ist.
Bei der AG ist ein Aufsichtsrat immer vorgeschrieben. Eine GmbH braucht einen obligatorischen Aufsichtsrat, wenn sie in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (Drittelbeteiligungsgesetz) oder mehr als 2.000 (Mitbestimmungsgesetz). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag einen fakultativen Aufsichtsrat vorsehen. Für ihn gelten die aktienrechtlichen Regeln nach § 52 GmbHG nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats:
Verletzt ein Mitglied diese Pflichten schuldhaft, haftet es der Gesellschaft auf Schadenersatz, mehrere Mitglieder als Gesamtschuldner. Wie Vorstände müssen Aufsichtsratsmitglieder im Streitfall beweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben (§ 116 i. V. m. § 93 Abs. 2 AktG). Arbeitnehmervertreter haften nach denselben Regeln wie die Vertreter der Anteilseigner.
Besonders streng sind die Regeln zu Aufsichtsrat und Insolvenzreife. Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss der Aufsichtsrat darauf hinwirken, dass der Vorstand rechtzeitig den Antrag stellt und keine verbotenen Zahlungen leistet, denn § 116 AktG verweist ausdrücklich auch auf § 15b InsO. Ist die Gesellschaft ohne Vorstand, muss jedes Aufsichtsratsmitglied selbst den Insolvenzantrag stellen, es sei denn, es weiß weder von der Insolvenzreife noch davon, dass kein Vorstand mehr im Amt ist (§ 15a Abs. 3 InsO).
Börsennotierte Gesellschaften orientieren sich zusätzlich am Deutschen Corporate Governance Kodex. Er ist kein Gesetz, prägt aber die Erwartungen an eine sorgfältige Aufsicht. Auch für Aufsichtsräte in kommunalen Unternehmen gelten grundsätzlich diese Regeln. Ob eine D&O in kommunalen Unternehmen besteht und wer die Mitglieder im Schadenfall freistellt, sollte vor Amtsantritt geklärt sein.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftung des Aufsichtsrats.
Als Aufsichtsrat schützt Sie vor allem eine nachweisbar aktive Kontrolle. Fordern Sie Berichte an, wenn Zahlen fehlen oder unklar sind, und halten Sie Ihre Rückfragen im Protokoll fest. Nutzen Sie Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte. Bei Warnsignalen zur Liquidität sollten Sie eine Sondersitzung verlangen und sich die Liquiditätsplanung vorlegen lassen. Prüfen Sie außerdem vor Amtsantritt, ob Sie in der D&O-Versicherung der Gesellschaft als versicherte Person erfasst sind und wie hoch die Deckungssumme für alle Organe zusammen ist.
Eine Bau-AG gerät in Liquiditätsnot. Der Aufsichtsrat erhält über Monate nur knappe Quartalsberichte und fragt nicht nach. Der Vorstand zahlt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Lieferanten und stellt den Insolvenzantrag zu spät. Der Insolvenzverwalter verlangt die Zahlungen vom Vorstand und von den Aufsichtsratsmitgliedern zurück.
Haftungsseite: Der Vorstand haftet nach § 15b InsO. Die Aufsichtsratsmitglieder haften daneben über § 116 AktG, weil sie die Warnsignale nicht verfolgt und nicht auf einen rechtzeitigen Antrag hingewirkt haben.
Deckungsseite: Vorstand und Aufsichtsrat sind in der D&O der AG typischerweise versicherte Personen. Die Deckungssumme steht ihnen aber meist gemeinsam zur Verfügung. Nehmen mehrere Organe sie gleichzeitig in Anspruch, kann sie für alle zusammen zu knapp werden.
Wenn er seine Überwachungs- oder Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Typisch sind übersehene Warnsignale, nicht verfolgte Ansprüche gegen den Vorstand oder ungeprüft erteilte Zustimmungen.
Er überwacht den Vorstand, holt die dafür nötigen Informationen ein, stimmt wichtigen Geschäften zu, bestellt den Vorstand und legt dessen Vergütung fest. Außerdem prüft er den Jahresabschluss und verfolgt Ersatzansprüche gegen den Vorstand.
Nur ab einer bestimmten Größe: bei in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz und bei mehr als 2.000 nach dem Mitbestimmungsgesetz. Kleinere GmbHs können freiwillig einen Aufsichtsrat oder Beirat einrichten.
In der Regel ja, Aufsichtsratsmitglieder gehören meist zu den versicherten Personen. Den gesetzlichen Pflichtselbstbehalt gibt es für sie nicht, er gilt nur für Vorstände einer AG. Prüfen sollten Sie, ob die Deckungssumme für alle Organe ausreicht.