Außenhaftung ist die unmittelbare Haftung eines Organmitglieds gegenüber Dritten wie Gläubigern, Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern. Anders als die Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft besteht sie nur, wenn eine besondere Anspruchsgrundlage greift, etwa § 823 Abs. 2 BGB oder § 69 AO.
Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten einer GmbH oder AG nur die Gesellschaft. Ihr Geschäftsführer handelt für sie, wird aber nicht selbst Vertragspartner. Außenhaftung ist deshalb die Ausnahme. Sie setzt voraus, dass das Gesetz das Organ selbst in die Pflicht nimmt oder dass es persönlich einen besonderen Haftungsgrund geschaffen hat. Die wichtigsten Fälle:
Bei der Außenhaftung haftet das Organ häufig neben der Gesellschaft. Je nach Fall kann es von ihr verlangen, freigestellt zu werden, etwa aufgrund einer Freistellungsverpflichtung im Anstellungsvertrag. Leistet die Gesellschaft nicht, etwa weil sie insolvent ist, stellt die D&O das Organ unmittelbar frei (Side A). Ob ein Außenanspruch versichert ist, hängt aber vom Verschulden ab: Vorsätzliche Taten wie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen sind regelmäßig ausgeschlossen.
Abgrenzung:
Synonyme: Dritthaftung, Haftung im Außenverhältnis.
Die meisten Außenansprüche entstehen in der Krise und bei Steuern oder Sozialabgaben. Lassen Sie sich die Zahlung von Lohnsteuer und Beiträgen monatlich bestätigen, auch wenn ein Mitgeschäftsführer zuständig ist. Achten Sie darauf, dass Geschäftsbriefe, Angebote und Verträge die richtige Firmierung mit Rechtsformzusatz tragen. Geben Sie Geschäftspartnern keine persönlichen Zusagen, wenn Sie nicht persönlich einstehen wollen. Ob Ihre D&O-Versicherung Außenansprüche abdeckt und wie sie mit Ansprüchen der Steuerverwaltung umgeht, regelt das Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro wird als UG geführt. Der Geschäftsführer unterschreibt einen Mietvertrag für neue Räume mit „Ingenieurbüro Müller UG“, ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“. Ein Jahr später ist die UG insolvent, und der Vermieter verlangt 35.000 Euro Mietrückstand vom Geschäftsführer persönlich.
Haftungsseite: Der Vermieter durfte annehmen, mit einem unbeschränkt haftenden Unternehmen zu kontrahieren. Der Geschäftsführer kann deshalb persönlich für den Rückstand haften.
Deckungsseite: Die Rechtsscheinhaftung ist kein Schadenersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung, sondern eine Einstandspflicht für eine fremde Schuld. Die D&O wird deshalb in aller Regel nicht leisten.
Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers oder Vorstands gegenüber Dritten, etwa Gläubigern oder Behörden. Sie besteht nur in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen.
Vor allem bei nicht abgeführten Steuern und Sozialabgaben, bei Insolvenzverschleppung, bei sittenwidriger Schädigung und wenn er persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Häufig ja, sofern der Anspruch nicht auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruht und kein Ausschluss greift. Einstandspflichten für fremde Schulden wie Bürgschaften sind nicht versichert. Ob Haftungsbescheide des Finanzamts erfasst sind, hängt vom Bedingungswerk ab.
Nein, Vertragspartner ist die GmbH. Persönlich haftet der Geschäftsführer vor allem, wenn er eine Bürgschaft oder Garantie übernommen, besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, den falschen Eindruck einer unbeschränkten Haftung erweckt oder vor der Eintragung der GmbH in ihrem Namen gehandelt hat. Hinzu kommt die Haftung gegenüber Vertragspartnern bei Täuschung oder verspätetem Insolvenzantrag.
Die Durchgriffshaftung trifft Gesellschafter, die ausnahmsweise für Schulden der GmbH einstehen müssen. Die Außenhaftung trifft Organe für eigene Pflichtverletzungen gegenüber Dritten.