Die AVB D&O (GDV-Musterbedingungen) sind unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft für die D&O-Versicherung. Versicherer können sie verwenden, müssen es aber nicht. Sie dienen im Markt als Maßstab, an dem andere Bedingungswerke gemessen werden.
Der GDV veröffentlicht für viele Sparten Musterbedingungen. Für die D&O tragen sie den Titel „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern“. Sie sind eine unverbindliche Bekanntgabe zur freiwilligen Verwendung. Die meisten Versicherer nutzen eigene Bedingungswerke, die sich am Muster orientieren, aber an vielen Stellen davon abweichen.
Die Musterbedingungen werden von Zeit zu Zeit überarbeitet und bestehen in der aktuellen Fassung aus zwei Teilen. Teil A regelt den Versicherungsschutz, Teil B die allgemeinen Rechte und Pflichten. Wichtige Regelungen sind:
Marktbedingungen gehen häufig über das Muster hinaus, etwa mit weltweitem Geltungsbereich, Kosten außerhalb der Summe, großzügigeren Nachmeldefristen, etwa auch nach einem Insolvenzantrag, oder einer milderen Regelung zur Kapitalbeteiligung. Manche sind an einzelnen Stellen enger. Ein Vergleich mit dem Muster zeigt deshalb schnell, wo ein Angebot Vorteile oder Lücken hat. Einige Bedingungswerke enthalten eine Besserstellungsklausel, nach der die Regelung des Musters gilt, wo sie für den Versicherten günstiger ist.
Für große Unternehmen gelten Besonderheiten. Überschreitet der Versicherungsnehmer zwei von drei gesetzlichen Schwellen bei Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl, handelt es sich um ein Großrisiko (§ 210 VVG). Dann gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des Versicherungsvertragsgesetzes nicht. Gehört das Unternehmen zu einem Konzern, zählen die Konzernzahlen. Die Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen bleibt bestehen. Die meisten Planungsbüros liegen unter diesen Schwellen.
Abgrenzung:
Synonyme: GDV-Muster D&O, AVB-D&O des GDV.
Lassen Sie sich bei jedem Angebot zeigen, wo das Bedingungswerk vom GDV-Muster abweicht, und zwar zu Ihren Gunsten und zu Ihren Lasten. Achten Sie besonders auf Kostenanrechnung, Geltungsbereich, Nachmeldefrist, Kapitalbeteiligung und Ausschlüsse. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Vertrag dem Muster entspricht, nur weil er ähnlich aufgebaut ist. Welche Bedingungen Ihrer D&O-Versicherung gelten, ergibt sich aus dem Versicherungsschein und dem beigefügten Bedingungswerk.
Eine Ingenieur-GmbH verlangt von ihrem früheren Geschäftsführer 900.000 Euro wegen eines Bürokaufs ohne ausreichende Prüfung. Der Rechtsstreit zieht sich über drei Instanzen, die Abwehrkosten betragen 200.000 Euro. Die D&O hat eine Deckungssumme von 1 Million Euro.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, weil er nicht beweisen kann, dass er den Kauf auf angemessener Informationsgrundlage beschlossen hat, sofern die Gesellschafter den Kauf nicht angewiesen oder gebilligt haben.
Deckungsseite: Entspricht der Vertrag den GDV-Musterbedingungen, werden die Abwehrkosten auf die Summe angerechnet. Für den Schaden bleiben 800.000 Euro, den Rest trägt der Geschäftsführer. Ein Bedingungswerk mit Kosten außerhalb der Summe hätte den Schaden voll decken können, abzüglich eines etwa vereinbarten Selbstbehalts. War der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach dem Muster außerdem der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht. Wie sich beide Regeln zusammen auswirken, hängt von der Höhe der Quote ab.
Unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft für die D&O-Versicherung, die als Maßstab im Markt dienen.
Nein. Sie sind eine freiwillige Vorlage. Die meisten Versicherer nutzen eigene Bedingungswerke.
Häufig, aber nicht in jedem Punkt. Manche Bedingungswerke sind an einzelnen Stellen enger. Ein Vergleich Punkt für Punkt ist deshalb sinnvoll.
Eine Klausel, nach der die für den Versicherten günstigere Regelung gilt, wenn das Bedingungswerk schlechter ist als ein Vergleichsmaßstab wie das Muster.
Das Risiko eines Unternehmens, das zwei von drei gesetzlichen Schwellen bei Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl überschreitet. Für solche Verträge gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des Versicherungsvertragsgesetzes nicht.