Großrisiko (§ 210 VVG)

  • Oktober 28, 2026

Definition

Ein Großrisiko nach § 210 VVG liegt bei Versicherungsverträgen von Unternehmen vor, die bestimmte Größenmerkmale überschreiten. Für sie gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit des Versicherungsvertragsgesetzes nicht. Versicherer und Unternehmen können dann auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers vom Gesetz abweichen.


Erklärung / Hintergrund

Viele Regeln des VVG schützen den Versicherungsnehmer und dürfen nicht zu seinem Nachteil geändert werden, etwa die Vorschriften zur Anzeigepflicht, zur Gefahrerhöhung oder zu Obliegenheiten. Große Unternehmen gelten aber als weniger schutzbedürftig. Sie verhandeln mit Versicherern auf Augenhöhe und werden oft von Maklern beraten. Für sie hebt § 210 VVG die Beschränkungen auf.

Für die D&O, die zur Haftpflichtversicherung gehört, liegt ein Großrisiko vor, wenn der Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Merkmale überschreitet:

  • 6,6 Mio. Euro Bilanzsumme
  • 13,6 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse
  • im Durchschnitt 250 Arbeitnehmer pro Wirtschaftsjahr

Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, der einen Konzernabschluss aufstellen muss, zählen die Zahlen des Konzerns.

Die Folgen sind erheblich. Bei einem Großrisiko können Bedingungswerke etwa strengere Obliegenheiten, andere Folgen bei Anzeigepflichtverletzungen oder eine abweichende Gefahrerhöhung vorsehen. Zudem entfallen die Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und das Widerrufsrecht (§§ 6 bis 8 VVG). Die Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB bleibt aber anwendbar. Klauseln, die den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen, können auch hier unwirksam sein. Wie stark die Schutzvorschriften des VVG dabei als Maßstab dienen, ist umstritten.

Für die meisten Planungsbüros ist das Thema überschaubar. Ein Büro mit 40 Mitarbeitern und 5 Mio. Euro Umsatz ist kein Großrisiko. Für seine D&O gelten die Schutzvorschriften des VVG vollständig. Eine persönliche D&O des Geschäftsführers ist nie ein Großrisiko, weil er selbst Versicherungsnehmer ist. Erst bei größeren Ingenieurgesellschaften oder Gruppen mit Tochtergesellschaften werden die Schwellen erreicht.

Abgrenzung:

  • Großrisiko vs. übrige Verträge: Bei allen übrigen Verträgen, oft Massengeschäft genannt, gelten alle Schutzvorschriften des VVG. Beim Großrisiko herrscht weitgehend Vertragsfreiheit.
  • Großrisiko vs. GDV-Musterbedingungen: Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindliche Empfehlungen. Ob ein Vertrag ein Großrisiko ist, hängt nicht von ihnen ab, sondern von den Größenmerkmalen des Versicherungsnehmers.

Synonyme: Großrisiko nach § 210 VVG, Large Risk.


Praxisrelevanz

Prüfen Sie anhand Ihrer Bilanzsumme, Ihres Umsatzes und Ihrer Mitarbeiterzahl, ob Ihr Büro die Schwellen überschreitet. Berücksichtigen Sie dabei Konzernzahlen, wenn Sie einen Konzernabschluss aufstellen. Lesen Sie bei einem Großrisiko die Obliegenheiten besonders genau. Ob Ihre D&O-Versicherung vom Gesetz abweicht, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Die Holding einer Ingenieurgruppe schließt eine D&O ab. Sie muss einen Konzernabschluss aufstellen, der 320 Arbeitnehmer und 30 Mio. Euro Umsatz ausweist. Die Bedingungen sehen vor, dass der Versicherer bei jeder verspäteten Schadenmeldung leistungsfrei ist, unabhängig vom Verschulden. Der Geschäftsführer meldet einen Anspruch der Gesellschaft drei Monate zu spät.

Haftungsseite: Die Gesellschafter haben die Geltendmachung beschlossen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Ob der Geschäftsführer haftet, ist im Haftungsprozess zu klären.

Deckungsseite: Die Gruppe überschreitet zwei Merkmale und ist ein Großrisiko. Die Begrenzung der Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach § 28 VVG ist daher abdingbar. Die Klausel kann aber nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Wäre die Gruppe kein Großrisiko, wäre sie schon nach § 32 VVG unwirksam. In beiden Fällen gilt dann § 28 VVG. Danach ist der Versicherer nur bei Vorsatz leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit kann er kürzen. Der Versicherungsnehmer kann zudem nachweisen, dass sich die Verspätung nicht ausgewirkt hat.


FAQ

Was ist ein Großrisiko?

Ein Versicherungsvertrag eines Unternehmens, das bestimmte Größenmerkmale überschreitet. Dann gilt weitgehend Vertragsfreiheit.

Welche Schwellen gelten für die D&O?

Mindestens zwei von drei Merkmalen: 6,6 Mio. Euro Bilanzsumme, 13,6 Mio. Euro Umsatz und 250 Arbeitnehmer.

Was ändert sich bei einem Großrisiko?

Versicherer dürfen vom VVG auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen.

Gilt die AGB-Kontrolle trotzdem?

Ja. Unangemessen benachteiligende Klauseln können auch bei Großrisiken unwirksam sein.

Ist mein Planungsbüro ein Großrisiko?

Meist nicht. Die Schwellen erreichen in der Regel nur größere Ingenieurgesellschaften oder Gruppen.


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