Der Baustein Behördliche Verfahren erweitert die D&O-Versicherung um die Kosten der Verteidigung in Verwaltungs-, Bußgeld-, Aufsichts- und berufsrechtlichen Verfahren gegen versicherte Personen. Er greift auch dann, wenn kein Schadenersatzanspruch erhoben wird. Maßgeblich ist in der Regel, dass das Verfahren während der Vertragslaufzeit eingeleitet wird.
Die D&O deckt im Kern Schadenersatzansprüche. Viele Gefahren für Geschäftsführer beginnen aber mit einem Verfahren einer Behörde. Die Gewerbeaufsicht ermittelt nach einem Unfall, die Datenschutzaufsicht prüft einen Vorfall, die Architektenkammer leitet ein berufsrechtliches Verfahren ein. In solchen Verfahren geht es nicht um Schadenersatz, sondern um Bußgelder, Auflagen oder Berufsverbote. Ohne besonderen Baustein sind die Kosten der Verteidigung dann nicht versichert.
Außerhalb der Abwehr von Schadenersatzansprüchen trägt der Versicherer nach den GDV-Musterbedingungen nur Verteidigerkosten im Strafverfahren. Das gilt nur, wenn er die Bestellung wünscht oder genehmigt und ein versicherter Haftpflichtanspruch folgen kann (A-6.1). Viele Marktbedingungen gehen deutlich weiter. Ein Baustein für behördliche Verfahren umfasst typischerweise:
Das Bußgeld gegen die Person selbst ist nicht versichert, weil es kein Schadenersatzanspruch ist (A-1). Nimmt die Gesellschaft wegen eines gegen sie verhängten Bußgelds Rückgriff, greift der Ausschluss in A-7.10. Gleiches gilt für Verfahren gegen die Gesellschaft, etwa wegen einer Verbandsgeldbuße. Oft gilt für den Baustein ein Sublimit. Manche Bedingungswerke verlangen die Kosten zurück, wenn ein vorsätzlicher Verstoß rechtskräftig festgestellt wird.
Abgrenzung:
Synonyme: Verwaltungs-, Standes-, Disziplinar- und Aufsichtsverfahren; integriert sind Abwehrkosten im Bußgeldverfahren und aufsichtsrechtliche Sonderuntersuchungen.
Prüfen Sie, welche Verfahren Ihr Vertrag einschließt und ob berufsrechtliche Verfahren vor Kammern erfasst sind. Melden Sie behördliche Anhörungen oder Untersuchungen sofort Ihrem Versicherer. Antworten Sie auf Anhörungsschreiben erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Ob Ihre D&O-Versicherung behördliche Verfahren einschließt, steht im Bedingungswerk.
Auf einer Baustelle, die ein Ingenieurbüro überwacht, verletzt sich ein Mitarbeiter des Büros. Die Gewerbeaufsicht leitet gegen den Geschäftsführer ein Bußgeldverfahren ein, weil für die eingesetzten Arbeitsmittel keine Gefährdungsbeurteilung vorlag (§ 22 BetrSichV). Als Organ ist der Geschäftsführer dafür verantwortlich (§ 9 OWiG). Er beauftragt einen Fachanwalt. Die Kosten belaufen sich auf 18.000 Euro.
Haftungsseite: Gegen den Geschäftsführer droht ein Bußgeld. Ein Schadenersatzanspruch wird bisher nicht erhoben. Später kann die Berufsgenossenschaft Rückgriff nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen sind die Kosten des Bußgeldverfahrens nicht versichert, weil es kein Strafverfahren ist. Enthält der Vertrag einen Baustein für behördliche Verfahren, kann er die Anwaltskosten übernehmen. Das Bußgeld selbst zahlt der Geschäftsführer. Ein späterer Rückgriff der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII beruht auf einem Personenschaden. Die D&O deckt ihn nicht (A-1). Zuständig ist in der Regel die Betriebshaftpflicht.
Verwaltungs-, Bußgeld-, Aufsichts- und Berufsverfahren gegen versicherte Personen, die nicht auf Schadenersatz gerichtet sind.
Nach den GDV-Musterbedingungen nicht. Sie decken nur bestimmte Kosten im Strafverfahren.
Nein. Bußgelder sind ausgeschlossen. Versichert sein können nur die Kosten der Verteidigung.
Nur wenn der Baustein berufsrechtliche Verfahren einschließt und das Verfahren die Tätigkeit als Geschäftsführer betrifft. Verfahren wegen der eigenen Planungsleistung sind oft nicht erfasst.
Der Strafrechtsschutz greift bei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die Abgrenzung regelt jedes Bedingungswerk selbst. Bußgeldverfahren sind oft auch im Strafrechtsschutz oder in einem Manager-Rechtsschutz enthalten.