Die Abgrenzung Berufshaftpflicht und D&O klärt, welche Versicherung bei Fehlern in einem Planungsbüro zuständig ist. Die Berufshaftpflicht deckt fachliche Fehler des Büros gegenüber Auftraggebern. Die D&O deckt die persönliche Haftung der Geschäftsführung für Fehler in der Leitung.
Architektur- und Ingenieurbüros brauchen eine Berufshaftpflicht. Sie schützt das Büro, wenn ein Bauherr wegen eines Planungs- oder Überwachungsfehlers Schadenersatz verlangt. Für die Führung des Büros ist sie nicht gedacht. Fehlentscheidungen der Geschäftsführung, etwa eine riskante Investition oder ein unkalkulierter Vertrag, sind Sache der D&O.
Die wichtigsten Unterschiede:
Damit beide Versicherungen nicht dasselbe Risiko decken, schließt die D&O fachliche Fehler häufig über einen Dienstleistungsausschluss aus. In den GDV-Musterbedingungen übernimmt das vor allem A-7.3 für Schäden durch Leistungen des Unternehmens. Umgekehrt sind Ansprüche des eigenen Büros gegen seine Geschäftsführer in der Berufshaftpflicht in der Regel nicht versichert. An dieser Schnittstelle kann eine Lücke entstehen.
Sie zeigt sich vor allem bei Rückgriffen. Zahlt die Berufshaftpflicht wegen eines Planungsfehlers nur bis zur Deckungssumme, bleibt ein Rest beim Büro. Will die GmbH diesen Rest beim Geschäftsführer zurückholen, kann die D&O den Dienstleistungsausschluss anführen. Manche Bedingungswerke nehmen eigene Führungsfehler, etwa eine fehlende Qualitätskontrolle, vom Ausschluss aus. Wird ihm vorgeworfen, die Berufshaftpflicht nicht ausreichend abgeschlossen zu haben, greift nach den GDV-Musterbedingungen ein eigener Ausschluss für unzureichenden Versicherungsschutz (A-7.8). Solche Konstellationen sind für Planungsbüros praxisrelevant (Typische D&O-Schadenfälle).
Abgrenzung:
Synonyme: BHV, Berufshaftpflicht.
Stimmen Sie Berufshaftpflicht und D&O aufeinander ab. Prüfen Sie, wie eng der Dienstleistungsausschluss in Ihrer D&O formuliert ist und ob Organisations- und Überwachungsfehler versichert bleiben. Lassen Sie die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig an Ihre Projekte anpassen, damit möglichst kein ungedeckter Rest beim Büro bleibt.
Ein Ingenieurbüro übernimmt die Tragwerksplanung für ein großes Bürogebäude. Um Kosten zu sparen, hat der Geschäftsführer die interne Gegenprüfung statischer Berechnungen abgeschafft. Ein Rechenfehler bleibt unentdeckt, und es entsteht ein Schaden von 3 Mio. Euro. Die Berufshaftpflicht zahlt bis zu ihrer Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro. Den Rest muss das Büro tragen.
Haftungsseite: Für den Planungsfehler selbst haftet das Büro gegenüber dem Bauherrn. Den Geschäftsführer kann eine eigene Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG treffen, weil er eine übliche Qualitätskontrolle abgeschafft hat. Haben die Gesellschafter das gebilligt oder angewiesen, haftet er in der Regel nicht. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung nach § 46 Nr. 8 GmbHG beschließen.
Deckungsseite: Die Berufshaftpflicht deckt den Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer in der Regel nicht. In der D&O ist der Rückgriff nach den GDV-Musterbedingungen in der Regel ebenfalls nicht gedeckt. A-7.3 schließt Schäden durch Leistungen des Büros aus, unabhängig vom Vorwurf. Folgt der Schaden aus einem Personen- oder Sachschaden, fehlt schon ein Vermögensschaden im Sinne von A-1. Manche Marktbedingungen nehmen Organisationsfehler ausdrücklich vom Ausschluss aus. Ob das trägt, ist am konkreten Bedingungswerk zu prüfen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, kürzen die GDV-Musterbedingungen den Anspruch um seine Quote. Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
Die Berufshaftpflicht schützt das Büro bei Planungs- und Überwachungsfehlern. Die D&O schützt die Geschäftsführer persönlich bei Fehlern in der Führung des Büros.
Die Berufshaftpflicht ist für Planungsgesellschaften meist gesetzlich oder berufsrechtlich vorgeschrieben. Die D&O ist freiwillig. Sie deckt aber ein Risiko, das die Berufshaftpflicht nicht übernimmt.
Eine Klausel in der D&O, die fachliche Fehler bei der Erbringung der Planungsleistung vom Schutz ausnimmt.
Beim Rückgriff des Büros auf den Geschäftsführer. Die Berufshaftpflicht deckt ihn meist nicht, die D&O kann den Dienstleistungsausschluss anführen.
Ja. Die Berufshaftpflicht knüpft meist an den Verstoß an, die D&O an die Anspruchserhebung.