Der D&O-Fragebogen ist das Formular, mit dem der Versicherer vor Vertragsschluss das Risiko abfragt. Nach der vorvertraglichen Anzeigepflicht muss der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung wahrheitsgemäß angeben (§ 19 VVG).
Der Versicherer kalkuliert die D&O anhand der Angaben im Fragebogen. Typische Fragen betreffen Umsatz, Bilanz, Eigenkapital, Gesellschafter, Tochtergesellschaften, Auslandsbezug, Verluste, laufende Verfahren und bekannte Vorwürfe gegen die Geschäftsleitung. Bei höheren Summen verlangen Versicherer oft zusätzlich eine Erklärung der Geschäftsführung, dass ihr keine Umstände bekannt sind, die zu Ansprüchen führen könnten. Sie wird als Warranty Statement bezeichnet. Oft schließt der Versicherer Ansprüche aus Umständen, die entgegen dieser Erklärung bekannt waren, vertraglich aus.
Für die Anzeigepflicht gilt:
Die Folgen einer Verletzung hängen vom Verschulden ab (§ 19 VVG). Bei Vorsatz kann der Versicherer zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit kann er nur zurücktreten, wenn er den Vertrag in Kenntnis der Umstände gar nicht geschlossen hätte. Sonst wird der Vertrag rückwirkend angepasst. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden kann er kündigen oder den Vertrag anpassen, etwa durch eine höhere Prämie oder einen Ausschluss. Die Rechte bestehen nur, wenn der Versicherer gesondert in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Er muss sie binnen eines Monats ab Kenntnis schriftlich ausüben und begründen (§ 21 VVG). Tritt er nach einem Versicherungsfall zurück, muss er trotzdem leisten, wenn der verschwiegene Umstand für den Schaden nicht ursächlich war. Das gilt nicht bei Arglist. Bei Arglist kann er den Vertrag zudem anfechten (§ 22 VVG).
Ein Rücktritt oder eine Anfechtung trifft grundsätzlich alle versicherten Personen. Viele Marktbedingungen enthalten deshalb Klauseln, nach denen unbeteiligte Organe geschützt bleiben (Severability). Das OLG Köln hat solche Klauseln bei arglistiger Täuschung für unwirksam gehalten. Der Vertrag fiel dann auch für unbeteiligte Organe weg (Urteil vom 10.02.2026, Az. 9 U 49/25). Die Revision zum BGH ist zugelassen. Bis zu seiner Entscheidung ist der Schutz unbeteiligter Organe bei Arglist unsicher. Bekannte Pflichtverletzungen sind nach den GDV-Musterbedingungen unabhängig davon von der Rückwärtsversicherung ausgeschlossen (A-5.2).
Abgrenzung:
Synonyme: Risikofragebogen, Antragsfragebogen; integriert sind vorvertragliche Anzeigepflicht und Warranty Statement.
Füllen Sie den Fragebogen sorgfältig aus und lassen Sie die Antworten von allen Geschäftsführern prüfen. Geben Sie bekannte Vorwürfe, Streitigkeiten und Verluste vollständig an. Bewahren Sie eine Kopie auf. Bei einem Versichererwechsel sollten bekannte Umstände vorher beim bisherigen Versicherer gemeldet werden. Wie Ihre D&O-Versicherung mit falschen Angaben umgeht, steht im Bedingungswerk.
Eine Planungs-GmbH wechselt den D&O-Versicherer. Im Fragebogen wird gefragt, ob Ansprüche gegen Organe erhoben oder angedroht wurden. Der Geschäftsführer verneint, obwohl ein Gesellschafter ihm wenige Wochen zuvor schriftlich mit Schadenersatz wegen eines Projekts gedroht hat. Ein halbes Jahr später erhebt die GmbH den Anspruch.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist im Haftungsprozess zu klären. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Der neue Versicherer kann zurücktreten, wenn die Angabe vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch war und er auf die Folgen hingewiesen hat. Bei bewusstem Verschweigen kann er wegen Arglist anfechten. Zudem ist eine bei Vertragsschluss bekannte Pflichtverletzung nach den GDV-Musterbedingungen nicht versichert (A-5.2). Auch der Ausschluss für vor Vertragsbeginn erhobene Forderungen kann greifen (A-7.17). Hätte der Geschäftsführer die Drohung beim bisherigen Versicherer als Umstand gemeldet, wäre der Anspruch dort möglicherweise versichert gewesen.
Alle Ihnen bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt.
Grundsätzlich nicht. Wer aber einen offensichtlich wesentlichen Umstand bewusst verschweigt, riskiert die Anfechtung wegen Arglist.
Je nach Verschulden kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. Das setzt einen gesonderten Hinweis in Textform voraus. Bei Arglist kann er zudem anfechten.
Eine Erklärung der Geschäftsführung, dass ihr keine Umstände bekannt sind, die zu Ansprüchen führen könnten.
Grundsätzlich ja. Severability-Klauseln sollen unbeteiligte Organe schützen. Bei Arglist ist ihre Wirksamkeit nach einem Urteil des OLG Köln derzeit unsicher.