Definition
Severability bezeichnet in der D&O-Versicherung Klauseln, nach denen Kenntnis, Fehlverhalten oder Täuschung einer versicherten Person den anderen nicht zugerechnet werden. Unbeteiligte Organe sollen ihren Schutz behalten, wenn ein Kollege falsche Angaben macht oder vorsätzlich handelt.
Erklärung / Hintergrund
Eine D&O schützt viele Personen über einen Vertrag. Macht ein Geschäftsführer im Antrag falsche Angaben oder handelt er vorsätzlich, stellt sich die Frage, ob auch seine Kollegen den Schutz verlieren. Beim Antrag handelt die GmbH durch ihre Geschäftsführer. Ihr Wissen und ihre Arglist gelten als Wissen und Arglist der GmbH (GDV B3-1.1). Tritt der Versicherer zurück oder ficht er an, entfällt der Vertrag für alle versicherten Personen. Severability-Klauseln sollen diese Folge für Unbeteiligte verhindern.
Man unterscheidet zwei Bereiche:
- Ausschlüsse: Die GDV-Musterbedingungen regeln, dass den versicherten Personen die Handlungen anderer Organmitglieder nicht zugerechnet werden (A-7.1). Begeht ein Geschäftsführer eine wissentliche Pflichtverletzung, bleibt der Schutz für die übrigen bestehen.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht: Für falsche Angaben im Antrag enthalten die GDV-Musterbedingungen keine solche Trennung. Ein Rücktritt ist nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Antworten auf Fragen in Textform möglich, nach gesonderter Belehrung (§ 19 VVG). Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Versicherer nur kündigen oder den Vertrag anpassen. Ein wirksamer Rücktritt beseitigt den Schutz aber für alle. Viele Marktbedingungen enthalten deshalb einen Verzicht auf Rücktritt und Anfechtung gegenüber gutgläubigen versicherten Personen.
Diese Verzichtsklauseln sind derzeit rechtlich unsicher. Das OLG Köln hat am 10.02.2026 entschieden, dass marktübliche Severability-Klauseln unwirksam sind, soweit sie den Versicherer auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verzichten lassen (Az. 9 U 49/25). Es stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, nach der das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann, wenn der Vertragspartner selbst oder seine Organe täuschen. Auch die Beschränkung auf gutgläubige Personen ändert daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Ein Verzicht auf den Rücktritt wegen falscher Angaben ist davon nicht betroffen. Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Bis zu einer Klärung ist offen, ob unbeteiligte Organe bei einer Arglistanfechtung geschützt bleiben.
Abgrenzung:
- Severability vs. Organ- und Wissenszurechnung: Die GmbH muss sich Wissen und Verhalten ihrer Geschäftsführer und ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Severability-Klauseln schränken die Folgen dieser Zurechnung zugunsten der unbeteiligten versicherten Personen ein.
- Severability vs. Insured vs. Insured: Der Insured-vs.-Insured-Ausschluss betrifft Ansprüche zwischen Versicherten. Severability betrifft die Frage, wessen Verhalten wem schadet.
Synonyme: Trennbarkeit, Nicht-Zurechnung; integriert ist der Anfechtungs- und Rücktrittsverzicht.
Praxisrelevanz
Achten Sie darauf, dass die Fragen im Antrag vollständig und richtig beantwortet werden, und lassen Sie die Antworten von allen Geschäftsführern prüfen. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Severability-Klausel für die Anzeigepflicht enthält. Rechnen Sie bis zur Entscheidung des BGH damit, dass ein Verzicht auf die Arglistanfechtung nicht hält. Wie Ihre D&O-Versicherung die Zurechnung regelt, steht im Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Bei Abschluss der D&O verschweigt der kaufmännische Geschäftsführer eines Ingenieurbüros bewusst und trotz ausdrücklicher Frage im Antrag, dass gegen ihn bereits Vorwürfe wegen einer Fehlinvestition erhoben wurden. Der technische Geschäftsführer weiß davon nichts. Ein Jahr später verlangt die GmbH vom technischen Geschäftsführer Schadenersatz wegen eines anderen Projekts. Der Versicherer ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Haftungsseite: Ob der technische Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist im Haftungsprozess zu klären. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Ohne Severability-Klausel beseitigt die Anfechtung den Vertrag für alle versicherten Personen. Enthält der Vertrag einen Anfechtungsverzicht gegenüber gutgläubigen Personen, wäre der technische Geschäftsführer geschützt. Nach dem Urteil des OLG Köln ist dieser Verzicht aber unwirksam. Bis zur Entscheidung des BGH bleibt sein Schutz ungewiss.
FAQ
Was bedeutet Severability in der D&O?
Dass Kenntnis oder Fehlverhalten einer versicherten Person den anderen nicht zugerechnet wird.
Gibt es Severability in den GDV-Musterbedingungen?
Für die Ausschlüsse ja. Für falsche Angaben im Antrag nicht.
Was hat das OLG Köln entschieden?
Dass ein Verzicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in D&O-Bedingungen unwirksam ist, wenn Organe des Versicherungsnehmers getäuscht haben. Das gilt auch gegenüber gutgläubigen Personen.
Ist die Frage höchstrichterlich geklärt?
Noch nicht. Eine Entscheidung des BGH steht aus.
Was können Geschäftsführer tun?
Antragsfragen gemeinsam prüfen und im Zweifel eine persönliche D&O in Betracht ziehen.
Verwandte Begriffe
- Ausschlüsse in der D&O-Versicherung – alle Ausschlüsse im Überblick.
- Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss – wo die Nicht-Zurechnung gilt.
- D&O-Fragebogen und vorvertragliche Anzeigepflicht – wo die Lücke liegt.
- Versicherte Person – wen die Klausel schützt.
- Obliegenheiten (D&O) – Pflichten im Vertrag.
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