Ist die D&O-Prämie ein geldwerter Vorteil? Bei der Unternehmens-D&O in der Regel nicht. Zahlt die Gesellschaft die Prämie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, ist sie für den Geschäftsführer kein Arbeitslohn. Anders ist es bei persönlicher D&O und Selbstbehaltsversicherung.
Übernimmt ein Arbeitgeber Versicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer, ist das grundsätzlich Arbeitslohn. Für die D&O gilt eine Ausnahme. Das Bundesministerium der Finanzen hat 2002 festgelegt, dass Beiträge zur Unternehmens-D&O unter bestimmten Voraussetzungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (BMF-Schreiben vom 24.01.2002, IV C 5 - S 2332 - 8/02). Die Länder haben das in eigenen Erlassen übernommen.
Die Finanzverwaltung ging dabei von folgenden Merkmalen aus:
Die Ausnahme gilt nicht, soweit die D&O Risiken abdeckt, die üblicherweise eine persönliche Berufshaftpflicht übernimmt. Fachliche Planungsfehler gehören in die Berufshaftpflicht des Büros.
Für die Gesellschaft ist der Beitrag Betriebsausgabe (Kosten der D&O-Versicherung). Für die Organe fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Anders liegt es in drei Fällen:
Abgrenzung:
Suchbegriffe: Geldwerter Vorteil D&O, Lohnsteuer D&O.
Achten Sie darauf, dass die Gesellschaft Versicherungsnehmerin ist und alle Organe gemeinsam versichert sind. Halten Sie im Anstellungsvertrag fest, dass die Gesellschaft eine D&O abschließt, und klären Sie die steuerliche Behandlung mit Ihrem Steuerberater, besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Wie Ihre D&O-Versicherung aufgebaut ist, entscheidet über die steuerliche Einordnung mit.
Eine Ingenieur-GmbH hat drei Geschäftsführer, zwei davon sind Gesellschafter. Die GmbH schließt eine Unternehmens-D&O für alle Organe ab. Zusätzlich übernimmt sie für einen Geschäftsführer die Prämie seiner persönlichen D&O. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fragt das Finanzamt nach beiden Verträgen.
Haftungsseite: Für die Lohnsteuer haftet zunächst die GmbH als Arbeitgeberin. Hat sie Arbeitslohn nicht versteuert, kann das Finanzamt die Steuer nachfordern. Geschäftsführer können für nicht abgeführte Lohnsteuer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich haften (§§ 34, 69 AO).
Deckungsseite: Die Unternehmens-D&O erfüllt die Merkmale der Finanzverwaltung. Ihre Prämie ist kein Arbeitslohn. Die übernommene Prämie der persönlichen D&O ist dagegen Arbeitslohn und hätte versteuert werden müssen. Der Geschäftsführer kann sie als Werbungskosten ansetzen, soweit der Pauschbetrag überschritten ist. Ist er sozialversicherungspflichtig, fallen zudem Beiträge an.
Bei der Unternehmens-D&O in der Regel nicht, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse abgeschlossen wird.
Schutz des Unternehmens, Firmenhaftungsklausel, Versicherung aller Organe gemeinsam und Kalkulation nach Unternehmensdaten.
Zahlt die Gesellschaft, ist es regelmäßig Arbeitslohn. Zahlt das Organ selbst, sind es in der Regel Werbungskosten.
In der Regel nicht, wenn die GmbH die Prämie zahlt. Bei der AG darf die Gesellschaft sie gar nicht übernehmen.
Ist die Gestaltung nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.