Definition
Ist die D&O-Prämie ein geldwerter Vorteil? Bei der Unternehmens-D&O in der Regel nicht. Zahlt die Gesellschaft die Prämie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, ist sie für den Geschäftsführer kein Arbeitslohn. Anders ist es bei persönlicher D&O und Selbstbehaltsversicherung.
Erklärung / Hintergrund
Übernimmt ein Arbeitgeber Versicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer, ist das grundsätzlich Arbeitslohn. Für die D&O gilt eine Ausnahme. Das Bundesministerium der Finanzen hat 2002 festgelegt, dass Beiträge zur Unternehmens-D&O unter bestimmten Voraussetzungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen (BMF-Schreiben vom 24.01.2002, IV C 5 - S 2332 - 8/02). Die Länder haben das in eigenen Erlassen übernommen.
Die Finanzverwaltung ging dabei von folgenden Merkmalen aus:
- Schutz des Unternehmens: Die Versicherung dient in erster Linie der Absicherung des Unternehmens und seines Vermögens gegen Schadenersatzansprüche.
- Firmenhaftungsklausel: Der Vertrag enthält Klauseln, nach denen der Anspruch auf die Gesellschaft übergeht, wenn sie ihr Organ freistellt (in den GDV-Musterbedingungen A-3).
- Management als Ganzes: Versichert ist der Kreis der Organe, nicht eine einzelne Person.
- Kalkulation nach Betriebsdaten: Die Prämie richtet sich nach Kennzahlen des Unternehmens, nicht nach persönlichen Merkmalen der Organe.
Die Ausnahme gilt nicht, soweit die D&O Risiken abdeckt, die üblicherweise eine persönliche Berufshaftpflicht übernimmt. Fachliche Planungsfehler gehören in die Berufshaftpflicht des Büros.
Für die Gesellschaft ist der Beitrag Betriebsausgabe (Kosten der D&O-Versicherung). Für die Organe fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Anders liegt es in drei Fällen:
- Persönliche D&O: Zahlt die Gesellschaft die Prämie für einen Vertrag, den das Organ für sich selbst abgeschlossen hat, ist das regelmäßig Arbeitslohn. Das Organ kann die Prämie als Werbungskosten ansetzen. Das wirkt sich nur aus, soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten ist. Ist das Organ sozialversicherungspflichtig, fallen zudem Beiträge an, die Werbungskosten nicht mindern.
- Selbstbehaltsversicherung: Bei Vorständen einer AG ist der Selbstbehalt gesetzlich vorgeschrieben (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Eine Übernahme der Prämie durch die AG gilt als unzulässig. Bei der GmbH gibt es keinen gesetzlichen Selbstbehalt. Übernimmt die GmbH die Prämie, sieht die Literatur darin überwiegend Arbeitslohn.
- Gesellschafter-Geschäftsführer: Bei beherrschenden Gesellschaftern prüft das Finanzamt, ob die D&O durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Wichtig sind eine vorab getroffene Regelung im Anstellungsvertrag und eine fremdübliche Gestaltung. Bei der Ein-Personen-GmbH ist die Innenhaftung nach den GDV-Musterbedingungen wegen der Kapitalbeteiligung nicht gedeckt (A-6.3). Das erhöht das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung (Gesellschafter-Geschäftsführer).
Abgrenzung:
- Arbeitslohn vs. Betriebsausgabe: Die Frage nach dem Arbeitslohn betrifft das Organ. Die Frage nach der Betriebsausgabe betrifft die Gesellschaft. Auch eine Prämie, die beim Organ Arbeitslohn ist, bleibt für die Gesellschaft Betriebsausgabe. Nur bei einer verdeckten Gewinnausschüttung entfällt der Abzug.
- D&O vs. Berufshaftpflicht eines Angestellten: Zahlt der Arbeitgeber die eigene Berufshaftpflicht eines angestellten Berufsträgers, ist das nach der Rechtsprechung in der Regel Arbeitslohn. Die Berufshaftpflicht des Büros selbst ist dagegen kein Arbeitslohn der mitversicherten Angestellten, soweit sie keine persönliche Pflichtversicherung ersetzt.
Suchbegriffe: Geldwerter Vorteil D&O, Lohnsteuer D&O.
Praxisrelevanz
Achten Sie darauf, dass die Gesellschaft Versicherungsnehmerin ist und alle Organe gemeinsam versichert sind. Halten Sie im Anstellungsvertrag fest, dass die Gesellschaft eine D&O abschließt, und klären Sie die steuerliche Behandlung mit Ihrem Steuerberater, besonders bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Wie Ihre D&O-Versicherung aufgebaut ist, entscheidet über die steuerliche Einordnung mit.
Praxisbeispiel
Eine Ingenieur-GmbH hat drei Geschäftsführer, zwei davon sind Gesellschafter. Die GmbH schließt eine Unternehmens-D&O für alle Organe ab. Zusätzlich übernimmt sie für einen Geschäftsführer die Prämie seiner persönlichen D&O. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fragt das Finanzamt nach beiden Verträgen.
Haftungsseite: Für die Lohnsteuer haftet zunächst die GmbH als Arbeitgeberin. Hat sie Arbeitslohn nicht versteuert, kann das Finanzamt die Steuer nachfordern. Geschäftsführer können für nicht abgeführte Lohnsteuer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich haften (§§ 34, 69 AO).
Deckungsseite: Die Unternehmens-D&O erfüllt die Merkmale der Finanzverwaltung. Ihre Prämie ist kein Arbeitslohn. Die übernommene Prämie der persönlichen D&O ist dagegen Arbeitslohn und hätte versteuert werden müssen. Der Geschäftsführer kann sie als Werbungskosten ansetzen, soweit der Pauschbetrag überschritten ist. Ist er sozialversicherungspflichtig, fallen zudem Beiträge an.
FAQ
Ist die D&O-Prämie Arbeitslohn?
Bei der Unternehmens-D&O in der Regel nicht, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse abgeschlossen wird.
Welche Voraussetzungen nennt die Finanzverwaltung?
Schutz des Unternehmens, Firmenhaftungsklausel, Versicherung aller Organe gemeinsam und Kalkulation nach Unternehmensdaten.
Was gilt bei der persönlichen D&O?
Zahlt die Gesellschaft, ist es regelmäßig Arbeitslohn. Zahlt das Organ selbst, sind es in der Regel Werbungskosten.
Ist die Selbstbehaltsversicherung steuerfrei?
In der Regel nicht, wenn die GmbH die Prämie zahlt. Bei der AG darf die Gesellschaft sie gar nicht übernehmen.
Was gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Ist die Gestaltung nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.
Verwandte Begriffe
- Kosten der D&O-Versicherung – wie sich der Beitrag zusammensetzt.
- Persönliche D&O – der eigene Vertrag des Organs.
- Unternehmens-D&O – der Vertrag der Gesellschaft.
- Versicherungsnehmer(in) – wer den Vertrag schließt.
- Selbstbehaltsversicherung – die Absicherung des Selbstbehalts.
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