Die D&O-Versicherung für Architektur- und Ingenieurbüros schützt Geschäftsführer und leitende Personen von Planungsbüros in der Rechtsform einer GmbH, UG oder PartGmbB gegen persönliche Haftung für Fehler in der Unternehmensführung. Fachliche Planungsfehler deckt dagegen die Berufshaftpflicht.
In Planungsbüros gibt es zwei Arten von Fehlern. Ein falsch bemessener Träger oder eine fehlerhafte Ausschreibung betrifft die Planungsleistung gegenüber dem Bauherrn. Dafür haftet das Büro, und versichert ist das über die Berufshaftpflicht. Ein unkalkulierter Pauschalvertrag oder eine Zahlung trotz Zahlungsunfähigkeit betrifft dagegen die Führung des Büros. Dafür haftet der Geschäftsführer persönlich, meist gegenüber der eigenen Gesellschaft. Das ist der Bereich der D&O (Berufshaftpflicht und D&O (Abgrenzung)).
Die Rechtsform bestimmt, wer wie haftet. Geschäftsführer einer GmbH oder UG haften der Gesellschaft nach § 43 GmbHG. Bei der UG muss die Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einberufen werden (§ 5a Abs. 4 GmbHG). In der PartGmbB haftet den Gläubigern für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, solange die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung besteht (§ 8 Abs. 4 PartGG). Für alle übrigen Verbindlichkeiten der Partnerschaft, etwa Miete, Gehälter oder Steuern, haften die Partner weiter persönlich (§ 8 Abs. 1 PartGG). Diese Gesellschafterhaftung deckt auch eine D&O nicht. Sie schützt nur bei Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung.
Typische Haftungsfelder der Geschäftsleitung im Planungsbüro:
Abgrenzung:
Synonyme: D&O für Planungsbüros, Managerhaftpflicht für Architekten und Ingenieure.
Klären Sie zuerst, ob Ihr Büro als GmbH, UG oder PartGmbB geführt wird und wer dort Organ ist. Prüfen Sie dann, ob die D&O und die Berufshaftpflicht lückenlos ineinandergreifen: Der Dienstleistungsausschluss der D&O sollte nur Planungsleistungen erfassen, nicht die Führung des Büros. Halten Sie Kalkulationen, Freigaben von Pauschalangeboten und Ihr Projektcontrolling schriftlich fest. Bei ARGE-Projekten und vor einer Büroübergabe sollten Sie die Deckung ausdrücklich prüfen. Welche D&O-Versicherung zu einem Planungsbüro passt, hängt von Rechtsform, Gesellschafterstruktur und Projektgröße ab.
Ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH hat zwei Gesellschafter-Geschäftsführer. Der kaufmännische sagt für ein Großprojekt ein Pauschalhonorar zu, ohne die Leistungen der beauftragten Fachplaner zu kalkulieren. Das Projekt endet mit 220.000 Euro Verlust. Ein neuer Mehrheitsgesellschafter lässt die GmbH Schadenersatz verlangen.
Haftungsseite: Ein Pauschalangebot ist eine unternehmerische Entscheidung. Ohne Kalkulation fehlt aber die angemessene Informationsgrundlage, sodass eine Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG in Betracht kommt.
Deckungsseite: Der Anspruch betrifft die Führung des Büros, nicht die Planungsleistung. Der Dienstleistungsausschluss greift deshalb nicht. Ist der Geschäftsführer am Büro beteiligt, kann eine Kapitalbeteiligungsklausel die Leistung um seine Quote kürzen.
Wenn es als GmbH, UG oder in vergleichbarer Rechtsform geführt wird, ist sie für die Geschäftsführung in der Regel sinnvoll. Die Berufshaftpflicht schützt das Büro bei Planungsfehlern, aber nicht den Geschäftsführer bei Fehlern in der Unternehmensführung.
Nein. Sie deckt Ansprüche von Bauherren und Dritten wegen fehlerhafter Planung oder Bauüberwachung. Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer wegen schlechter Führung sind dort nicht versichert.
Die Haftungsbeschränkung der PartGmbB gilt nur für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung. Für Fehler in der Geschäftsführung und gegenüber Behörden kann eine D&O sinnvoll sein. Ob Personengesellschaften versicherbar sind, regelt das Bedingungswerk.
Nicht automatisch. Die ARGE ist eine eigene Gesellschaft, meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ob Ihre Tätigkeit dort mitversichert ist, muss der Vertrag ausdrücklich regeln.
Der abgebende Geschäftsführer haftet für seine Amtszeit weiter, und ein Gesellschafterwechsel kann den D&O-Vertrag beenden. Deshalb gehören Nachmeldefrist oder Run-off-Deckung in jede Übergabeplanung.