Die D&O-Versicherung für Geschäftsführer schützt GmbH-Geschäftsführer gegen persönliche Inanspruchnahme aus Innen- und Außenhaftung wegen Pflichtverletzungen in der Unternehmensführung. Sie wird meist von der GmbH für ihre Geschäftsführer abgeschlossen, seltener vom Geschäftsführer selbst.
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für jede schuldhafte Pflichtverletzung, und zwar unbeschränkt mit seinem Privatvermögen (Persönliche Haftung mit dem Privatvermögen). Die GmbH schützt nur die Gesellschafter, nicht die Geschäftsführung. Hat die Gesellschaft einen Schaden und ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen, muss der Geschäftsführer zudem beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Die D&O beantwortet die Frage, wer in dieser Lage Abwehr und Schadenersatz bezahlt.
Welche Rolle die Versicherung spielt, hängt von der Stellung des Geschäftsführers ab:
Versichert sind nicht nur Ansprüche der GmbH. Auch die Außenhaftung kann erfasst sein, etwa die Haftung für grob fahrlässig nicht abgeführte Steuern. Nicht versichert ist dagegen die Haftung für vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge. Der Erstattungsanspruch wegen Zahlungen nach Insolvenzreife ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel gedeckt. Wer in Kenntnis der Insolvenzreife weiter zahlt, riskiert jedoch den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen.
Ob ein Geschäftsführer Anspruch auf eine D&O hat, regelt sein Anstellungsvertrag. Eine D&O-Verschaffungsklausel verpflichtet die GmbH, eine angemessene Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Ohne eine solche Klausel kann die Gesellschaft den Vertrag kündigen, ohne den Geschäftsführer zu fragen.
Abgrenzung:
Synonyme: D&O für GmbH-Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftpflicht.
Lassen Sie sich als Geschäftsführer vor Amtsantritt den Versicherungsschein zeigen und prüfen Sie, ob Sie als versicherte Person erfasst sind. Vereinbaren Sie im Anstellungsvertrag, dass die GmbH eine angemessene D&O unterhält und Sie über Kündigungen informiert. Achten Sie auf eine Nachmeldefrist für die Zeit nach Ihrem Ausscheiden. Sind Sie zugleich Gesellschafter, sollten Sie wissen, wie eine Kapitalbeteiligungsklausel wirkt. Ob die D&O-Versicherung Ihrer GmbH zu Ihrer Rolle passt, zeigt ein Blick auf diese Punkte.
Ein Fremdgeschäftsführer leitet seit drei Jahren ein Planungsbüro. Nach einem Wechsel im Gesellschafterkreis wird er abberufen. Die neuen Gesellschafter werfen ihm vor, einen Großauftrag ohne Bonitätsprüfung angenommen zu haben, und lassen die GmbH 250.000 Euro Schadenersatz verlangen.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer muss darlegen, dass er die Bonität angemessen geprüft hat oder dass die Annahme des Auftrags eine vertretbare unternehmerische Entscheidung war. Gelingt ihm das nicht, haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Deckungsseite: Ehemalige Geschäftsführer sind in der D&O der GmbH mitversichert, wenn der Anspruch während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Führt der Gesellschafterwechsel zu einer neuen Beherrschung der GmbH, sollte geprüft werden, ob der Vertrag für ältere Pflichtverletzungen fortbesteht. Die D&O wehrt den Anspruch ab und zahlt, wenn er begründet ist.
Für die meisten ja, weil sie unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften. Besonders wichtig ist sie für Fremdgeschäftsführer und bei mehreren Gesellschaftern, weil dort Innenansprüche am wahrscheinlichsten sind.
In der Regel die GmbH als Versicherungsnehmerin. Schließt der Geschäftsführer eine persönliche D&O selbst ab, trägt er den Beitrag.
Nicht immer. Manche Verträge, darunter die GDV-Musterbedingungen, kürzen die Leistung bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft um die Beteiligungsquote, die Sie oder Ihre Angehörigen halten. Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält.
Für Pflichtverletzungen aus Ihrer Amtszeit ja, solange der Vertrag der GmbH läuft oder eine Nachmeldefrist greift. Endet der Vertrag ohne Nachmeldefrist und ohne Anschlussvertrag mit Rückwärtsdeckung, sind später erhobene Ansprüche nicht mehr versichert.
Je nach Vertrag kann die Haftung für Steuern bei grober Fahrlässigkeit versichert sein. Die Haftung für vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge ist dagegen in der Regel nicht gedeckt.