Die D&O-Versicherung für Start-ups und Neugründungen schützt Geschäftsführer und Beiräte junger Unternehmen gegen persönliche Haftung aus Pflichtverletzungen. Versicherer bieten dafür oft vereinfachte Tarife an, die auf geringe Umsätze und eine kurze Geschäftshistorie zugeschnitten sind.
Gerade in der Gründungsphase entstehen Haftungsrisiken, die viele Gründer unterschätzen. Das Unternehmen hat wenig Eigenkapital, Investoren steigen ein, und Entscheidungen fallen unter Zeitdruck. Für die Geschäftsführung gelten von Anfang an dieselben Pflichten wie in einer etablierten GmbH.
Typische Risiken junger Gesellschaften:
Start-up-Tarife sind meist pauschal kalkuliert, mit wenigen Fragen und festen Deckungssummen. Sie sind einfach abzuschließen, können aber engere Bedingungen enthalten. Weil es kaum eine Vorgeschichte gibt, spielt die Rückwärtsdeckung eine geringere Rolle. Wichtiger ist, dass der Vertrag mit dem Unternehmen wächst, etwa bei neuen Finanzierungsrunden, Tochtergesellschaften oder einer Auslandsexpansion.
Abgrenzung:
Synonyme: D&O für Start-ups, D&O für junge Unternehmen.
Schließen Sie eine D&O spätestens ab, wenn Investoren einsteigen, ein Beirat eingerichtet wird oder ein Fremdgeschäftsführer hinzukommt. Achten Sie auch beim günstigen Tarif auf eine Nachmeldefrist, auf den Einschluss von Beiräten und darauf, ob und ab welcher Beteiligungsquote eine Kapitalbeteiligungsklausel die Leistung kürzt. Nach den GDV-Musterbedingungen kürzt sie bei Ansprüchen der Gesellschaft schon bei jeder Beteiligung in Höhe dieser Quote. Prüfen Sie bei jeder Finanzierungsrunde, ob die Deckungssumme noch passt. Welche D&O-Versicherung zu einer Neugründung passt, hängt vom Geschäftsmodell und von der Finanzierung ab.
Drei Gründer bauen eine Software für Bauprojektsteuerung auf. Ein Investor steigt mit 30 Prozent ein und erhält einen Sitz im Beirat. Ein Jahr später ist das Geld weitgehend verbraucht, weil der Geschäftsführer ohne Absprache teure Entwicklungsaufträge vergeben hat. Die GmbH verlangt auf Betreiben des Investors 150.000 Euro Schadenersatz.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbHG, wenn er die Aufträge ohne angemessene Prüfung und unter Verstoß gegen Zustimmungsvorbehalte vergeben hat.
Deckungsseite: Der Innenanspruch kann über die D&O versichert sein. Ist der Geschäftsführer selbst beteiligt, kann eine Kapitalbeteiligungsklausel die Leistung kürzen. Hat er bewusst gegen einen Zustimmungsvorbehalt verstoßen, prüft der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen.
Spätestens wenn Investoren einsteigen oder ein Fremdgeschäftsführer bestellt wird, ist sie in der Regel sinnvoll. Viele Investoren setzen sie sogar voraus.
Das hängt von Geschäftsmodell, Finanzierung und Deckungssumme ab. Wegen des geringen Umsatzes sind Start-up-Tarife oft pauschal kalkuliert.
In der Regel nicht. Die persönliche Haftung für Geschäfte vor der Eintragung ist eine Einstandspflicht und keine Haftung für eine Pflichtverletzung.
Wenn der Vertrag sie als versicherte Personen erfasst. Das sollte vor allem dann geprüft werden, wenn ein Investor einen Beiratssitz erhält.
Oft ja. Erwirbt ein Investor die Mehrheit der Stimmrechte, kann das als Kontrollwechsel gelten. Unabhängig davon kann die Deckungssumme zu niedrig werden. Melden Sie solche Änderungen dem Versicherer.