Die Durchgriffshaftung ist die ausnahmsweise persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie durchbricht den Grundsatz, dass Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, etwa bei Vermögensvermischung.
Die Durchgriffshaftung betrifft Gesellschafter, nicht Geschäftsführer. Das unterscheidet sie von der Organhaftung, bei der ein Geschäftsführer für eigene Pflichtverletzungen in seiner Funktion einsteht. Wer Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich ist, kann beides treffen. Die D&O greift bei der Durchgriffshaftung regelmäßig nicht, weil sie Organe für Pflichtverletzungen in ihrer Organfunktion versichert und nicht Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft.
Grundsätzlich haftet den Gläubigern einer GmbH nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Trennung ist der Kern der Haftungsbeschränkung. Die Rechtsprechung lässt einen Durchgriff nur in wenigen Fallgruppen zu:
Eine bloße Unterkapitalisierung, also eine zu geringe Ausstattung mit Eigenkapital, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Durchgriffshaftung. Das gilt auch für die UG mit sehr geringem Stammkapital. Neben dem Durchgriff gibt es andere Wege zu einer persönlichen Haftung, etwa Bürgschaften der Gesellschafter oder die Haftung bei verbotenen Auszahlungen (Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung). Wer die Geschäfte ohne Bestellung tatsächlich führt, kann zudem wie ein Geschäftsführer haften (Faktischer Geschäftsführer).
Abgrenzung:
Synonyme: Haftungsdurchgriff, Gesellschafterhaftung für Gesellschaftsschulden.
Trennen Sie Konten, Buchführung und Vermögen Ihres Büros strikt von Ihrem Privatvermögen. Dokumentieren Sie Zahlungen zwischen Ihnen und der Gesellschaft sauber. Seien Sie mit Entnahmen in der Krise besonders vorsichtig. Wissen dazu vermitteln die Seminare unserer Seminarbibliothek. Ihre D&O hilft bei der Durchgriffshaftung in der Regel nicht.
Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Ingenieur-UG lässt Honorare teils auf sein Privatkonto zahlen und begleicht private Rechnungen vom Geschäftskonto. Eine Buchführung, die das trennt, gibt es nicht. Der Insolvenzantrag der UG wird mangels Masse abgewiesen. Danach verlangt ein Statiker 35.000 Euro offenes Honorar von ihm persönlich.
Haftungsseite: Wegen der Vermögensvermischung lässt sich das Vermögen der UG nicht mehr vom Privatvermögen abgrenzen. Der Gesellschafter haftet dem Statiker deshalb persönlich für die Schuld der UG. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, macht nach verbreiteter Ansicht der Insolvenzverwalter diese Haftung für alle Gläubiger geltend.
Deckungsseite: Die D&O leistet nicht. Der Gesellschafter haftet nicht für eine Pflichtverletzung als Geschäftsführer, sondern als Gesellschafter für eine Schuld der Gesellschaft. Hat der Statiker den Vertrag erst nach Eintritt der Insolvenzreife geschlossen, kann er den Geschäftsführer zusätzlich wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch kann über die D&O versichert sein. Ansprüche der UG selbst gegen ihn als Geschäftsführer wären nach den GDV-Musterbedingungen dagegen in Höhe seiner Beteiligung nicht versichert, als Alleingesellschafter also gar nicht.
Die ausnahmsweise persönliche Haftung von GmbH-Gesellschaftern für Schulden der Gesellschaft, etwa bei Vermögensvermischung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein deshalb. In Ausnahmefällen kommt eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht, wenn Gläubiger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt werden.
Die Durchgriffshaftung trifft Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft. Die Geschäftsführerhaftung trifft Organe für eigene Pflichtverletzungen.
In der Regel nicht, weil sie Organe für Pflichtverletzungen versichert und nicht Gesellschafter für Gesellschaftsschulden.
Durch eine strikte Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen, eine ordnungsgemäße Buchführung und Zurückhaltung bei Entnahmen.