Definition
Die Existenzvernichtungshaftung ist die Haftung von GmbH-Gesellschaftern gegenüber ihrer Gesellschaft, wenn sie ihr planmäßig Vermögen entziehen, das zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist, und sie dadurch in die Insolvenz treiben. Grundlage ist § 826 BGB.
Erklärung / Hintergrund
Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nicht für deren Schulden. Wer die Gesellschaft aber gezielt ausplündert, soll sich nicht hinter dieser Haftungsbeschränkung verstecken können. Der Bundesgerichtshof hat die Existenzvernichtungshaftung deshalb 2007 neu begründet (BGH, Urteil vom 16.07.2007, Az. II ZR 3/04, Trihotel). Seitdem ist sie eine Innenhaftung: Der Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern direkt, sondern der Gesellschaft. In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend.
Voraussetzungen sind:
- Eingriff in das Gesellschaftsvermögen: Der Gesellschafter entzieht der GmbH Vermögen, ohne auf ihre Zweckbindung zur Gläubigerbefriedigung Rücksicht zu nehmen. Beispiele sind der Abzug von Liquidität, die Übertragung von Aufträgen oder Mitarbeitern auf eine andere Gesellschaft oder der Verkauf von Vermögen unter Wert.
- Insolvenz als Folge: Der Eingriff verursacht die Insolvenz oder vertieft sie.
- Sittenwidrigkeit und Vorsatz: Der Gesellschafter muss die Folgen zumindest billigend in Kauf nehmen. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Die Haftung richtet sich zunächst gegen Gesellschafter. Geschäftsführer, die an dem Eingriff mitwirken, können aber ebenfalls haften. In Betracht kommen eine Teilnahme an der sittenwidrigen Schädigung, eine Haftung nach § 43 GmbHG und die Erstattungspflicht für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten (§ 15b Abs. 5 InsO).
Für die D&O bedeutet das: Gesellschafter sind in ihrer Rolle als Gesellschafter nicht versichert. Geschäftsführer sind zwar versichert, die Existenzvernichtung setzt aber Vorsatz voraus. Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung sind nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen. Viele Bedingungswerke übernehmen die Abwehrkosten, bis der Vorsatz rechtskräftig festgestellt ist. Versichert sein kann außerdem eine Haftung, die nur auf Fahrlässigkeit beruht, etwa nach § 43 Abs. 2 GmbHG.
Abgrenzung:
- Existenzvernichtungshaftung vs. Durchgriffshaftung: Bei der Durchgriffshaftung haftet der Gesellschafter den Gläubigern direkt für Schulden der Gesellschaft. Die Existenzvernichtungshaftung wurde früher ebenfalls so verstanden. Seit 2007 ist sie eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 826 BGB.
- Existenzvernichtungshaftung vs. Kapitalerhaltung: Die Regeln zur Kapitalerhaltung schützen das Stammkapital. Die Existenzvernichtungshaftung greift auch, wenn das Stammkapital formal unangetastet bleibt.
Synonyme: Existenzvernichtender Eingriff, Trihotel-Haftung.
Praxisrelevanz
Lassen Sie sich als Geschäftsführer nicht dazu drängen, Vermögen, Aufträge oder Mitarbeiter ohne angemessene Gegenleistung auf andere Gesellschaften der Gesellschafter zu übertragen. Dokumentieren Sie Ihre Bedenken und lehnen Sie Weisungen ab, die die Gesellschaft in die Insolvenz treiben würden. Prüfen Sie vor Zahlungen an Gesellschafter in der Krise, ob sie die Zahlungsfähigkeit gefährden. Ihre D&O-Versicherung schützt Sie bei vorsätzlichen Eingriffen nicht.
Praxisbeispiel
Die beiden Gesellschafter einer Planungs-GmbH gründen eine neue Gesellschaft und übertragen dorthin die laufenden Aufträge und die wichtigsten Mitarbeiter. Die alte GmbH bleibt mit Mietvertrag und Verbindlichkeiten zurück und wird insolvent. Der angestellte Geschäftsführer hat die Übertragungen auf Weisung umgesetzt.
Haftungsseite: Die Gesellschafter haften der GmbH nach § 826 BGB auf Ersatz des Schadens, den der Eingriff verursacht hat. Dazu gehört auch eine Vertiefung der Insolvenz. Der Geschäftsführer kann haften, wenn er bewusst mitgewirkt hat. Die Weisung der Gesellschafter entlastet ihn nicht, weil er Weisungen, die die Gesellschaft sittenwidrig schädigen, nicht befolgen darf.
Deckungsseite: Die Gesellschafter sind in dieser Rolle nicht versichert. Hat der Geschäftsführer bewusst mitgewirkt, greift in der Regel der Ausschluss für vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzung. Die Voraussetzungen muss der Versicherer beweisen. Wird ihm nur fahrlässige Mitwirkung vorgeworfen, kann die D&O die Abwehr und gegebenenfalls den Schaden übernehmen.
FAQ
Was ist Existenzvernichtungshaftung?
Die Haftung von GmbH-Gesellschaftern gegenüber ihrer Gesellschaft, wenn sie ihr planmäßig Vermögen entziehen und sie dadurch in die Insolvenz treiben.
Wer kann den Anspruch geltend machen?
Die Gesellschaft, in der Insolvenz also der Insolvenzverwalter. Gläubiger haben keinen direkten Anspruch.
Haftet auch der Geschäftsführer?
Wenn er an dem Eingriff bewusst mitwirkt, ja. Daneben kommen eine Haftung nach § 43 GmbHG und die Erstattung von Zahlungen an Gesellschafter in Betracht.
Ist die Existenzvernichtungshaftung in der D&O versichert?
In der Regel nicht, weil sie Vorsatz voraussetzt. Gesellschafter sind in dieser Rolle ohnehin nicht versichert.
Was ist der Unterschied zur Durchgriffshaftung?
Bei der Durchgriffshaftung haften Gesellschafter den Gläubigern direkt. Die Existenzvernichtungshaftung ist dagegen eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 826 BGB.
Verwandte Begriffe
- Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz – der Überblick über alle Krisenpflichten.
- Durchgriffshaftung – die direkte Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern.
- Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung – der Schutz des Stammkapitals.
- Gesellschafter-Geschäftsführer – wenn beide Rollen zusammenfallen.
- Insolvenzverwalter als Anspruchsteller – wer den Anspruch durchsetzt.
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