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Entlastung des Geschäftsführers | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:54 PM

Definition

Die Entlastung des Geschäftsführers ist ein Beschluss der Gesellschafter, mit dem sie seine Amtsführung für einen Zeitraum billigen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Bei der GmbH wirkt sie als Verzicht auf Ersatzansprüche, die die Gesellschafter kannten oder hätten erkennen können. Bei der AG hat sie diese Wirkung nicht.

Erklärung / Hintergrund

Die Entlastung wird meist jährlich zusammen mit dem Jahresabschluss beschlossen. Sie drückt Vertrauen aus und schafft für den Geschäftsführer Rechtssicherheit. Für die Haftung ist ihre Wirkung je nach Rechtsform verschieden:

  • GmbH: Die Entlastung schließt Ersatzansprüche aus, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen bekannt waren oder erkennbar waren. Ansprüche aus verschwiegenen oder nicht erkennbaren Vorgängen bleiben bestehen.
  • AG: Die Entlastung durch die Hauptversammlung billigt nur die Verwaltung. Sie enthält ausdrücklich keinen Verzicht auf Ersatzansprüche (§ 120 Abs. 2 AktG).
  • Verein: Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung wirkt ähnlich wie bei der GmbH als Verzicht auf bekannte oder erkennbare Ansprüche. Eine übliche Formulierung lautet: „Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand für das Geschäftsjahr Entlastung.“

Auch bei der GmbH hat die Entlastung Grenzen. Sie wirkt nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, etwa bei verbotenen Auszahlungen an Gesellschafter (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Bei Ansprüchen wegen Zahlungen nach Insolvenzreife ist ein Verzicht der Gesellschaft grundsätzlich unwirksam (§ 15b Abs. 4 InsO). Die Entlastung wirkt zudem nur gegenüber der Gesellschaft. Ansprüche Dritter, etwa des Finanzamts, bleiben unberührt. In der Insolvenz kann sich der Geschäftsführer gegenüber dem Verwalter insoweit nicht auf die Entlastung berufen. Einen Anspruch auf Entlastung hat er nicht. Ist er zugleich Gesellschafter, darf er über seine eigene Entlastung nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

Die Gesellschafter haben bei der Entlastung einen weiten Spielraum. Treuwidrig ist sie aber, wenn schwere Pflichtverletzungen mit erheblichem Schaden offen vorliegen. Das OLG Frankfurt hat einen solchen Beschluss für nichtig gehalten (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2019, Az. 5 U 21/18). Der Geschäftsführer hatte einem Immobilienverwalter Kontovollmacht erteilt und weder Kontoauszüge noch Belege geprüft. Der Verwalter veruntreute hohe Beträge.

Weiter als die Entlastung geht eine Generalbereinigung. Damit verzichtet die Gesellschaft auf alle Ansprüche, auch auf unbekannte. Sie wird oft beim Ausscheiden eines Geschäftsführers vereinbart. Für sie gelten dieselben Grenzen zum Schutz der Gläubiger.

Abgrenzung:

  • Entlastung vs. Geltendmachungsbeschluss: Die Entlastung billigt die Amtsführung. Der Geltendmachungsbeschluss leitet die Verfolgung von Ansprüchen ein.
  • Entlastung vs. Weisung: Eine Weisung der Gesellschafter gilt für eine künftige Maßnahme. Die Entlastung bewertet die Vergangenheit.

Synonyme: Entlastungsbeschluss; das Gegenstück ist die Entlastungsverweigerung.

Praxisrelevanz

Legen Sie den Gesellschaftern vor der Entlastung vollständige Unterlagen vor, auch zu kritischen Vorgängen. Nur was erkennbar war, ist von der Entlastung erfasst. Lassen Sie den Beschluss protokollieren. Wird Ihnen die Entlastung verweigert, kann das ein Hinweis auf drohende Ansprüche sein. Melden Sie solche Umstände als Umstandsmeldung Ihrer D&O-Versicherung.

Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer einer Planungs-GmbH legt den Gesellschaftern den Jahresabschluss vor. Darin ist eine Abschreibung auf eine uneinbringliche Forderung von 70.000 Euro ausgewiesen, weil er ohne Bonitätsprüfung einen Auftrag angenommen hatte. Das erläutert er in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter erteilen ihm Entlastung. Zwei Jahre später, nach einem Streit, verlangen sie Schadenersatz für den Ausfall.

Haftungsseite: Aus den Unterlagen und der Erläuterung war nicht nur der Verlust, sondern auch die Pflichtverletzung erkennbar. Die Entlastung wirkt deshalb als Verzicht auf diesen Anspruch. Die GmbH kann ihn nicht mehr geltend machen. Hätte der Geschäftsführer den Vorgang verschleiert, wäre das anders.

Deckungsseite: Erhebt die GmbH den Anspruch trotzdem, braucht sie dafür einen Geltendmachungsbeschluss. Die D&O kann die Abwehr übernehmen und sich auf die Entlastung berufen. Die Kosten der Abwehr sind nach den GDV-Musterbedingungen Teil der Versicherungsleistung und werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Ist der Geschäftsführer beteiligt, kürzen die GDV-Musterbedingungen den Versicherungsschutz um seine Quote (A-6.3).

FAQ

Was bedeutet Entlastung des Geschäftsführers?

Die Gesellschafter billigen seine Amtsführung. Bei der GmbH verzichten sie damit auf bekannte oder erkennbare Ersatzansprüche.

Hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf Entlastung?

Nein. Die Gesellschafter entscheiden nach eigenem Ermessen.

Schützt die Entlastung vor allen Ansprüchen?

Nein. Nicht erkennbare Vorgänge und Ansprüche, die zur Befriedigung der Gläubiger nötig sind, bleiben bestehen.

Was gilt bei der AG?

Die Entlastung durch die Hauptversammlung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

Was ist eine Generalbereinigung?

Ein Verzicht auf alle Ansprüche, auch unbekannte. Sie wird oft beim Ausscheiden vereinbart.

Verwandte Begriffe