Der erweiterte Vermögensschaden ist ein D&O-Baustein, der Vermögensschäden einschließt, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden herleiten. Nach den GDV-Musterbedingungen sind solche Schäden nicht versichert, weil die D&O nur reine Vermögensschäden deckt.
Personen- und Sachschäden selbst gehören in die Betriebshaftpflicht des Unternehmens. Die D&O ist für reine Vermögensschäden gedacht. Zwischen beiden kann eine Lücke entstehen: Verursacht ein Geschäftsführer durch einen Organisationsfehler einen Unfall oder einen Sachschaden, entstehen der Gesellschaft oder Dritten oft weitere finanzielle Folgen. Nehmen sie dafür den Geschäftsführer persönlich in Anspruch, ist das nach den Musterbedingungen kein reiner Vermögensschaden. Die D&O greift dann nicht, und die Betriebshaftpflicht deckt solche Ansprüche nicht immer.
Der Baustein erweiterter Vermögensschaden schließt diese Lücke ganz oder teilweise. Typische Inhalte sind:
Der Baustein ist meist nachrangig zu anderen Versicherungen, vor allem zur Betriebshaftpflicht, und oft durch ein Sublimit begrenzt. Wie weit er reicht, regeln die Bedingungswerke sehr unterschiedlich. Ein genauer Vergleich lohnt sich.
Abgrenzung:
Synonyme: erweiterter Vermögensschadenbegriff. Verwandt sind unechter Vermögensschaden und Vermögensfolgeschaden aus Personen- oder Sachschaden.
Prüfen Sie, ob Ihre D&O Vermögensschäden aus Personen- und Sachschäden einschließt und in welcher Höhe. Stimmen Sie den Baustein mit Ihrer Betriebshaftpflicht ab, damit klar ist, welcher Vertrag zuerst leistet. Achten Sie besonders auf den Regress von Berufsgenossenschaften, wenn Sie als Geschäftsführer für Arbeitsschutz auf Baustellen verantwortlich sind. Bei Planungsbüros ist die Betriebshaftpflicht oft Teil der Berufshaftpflicht. Prüfen Sie dort, ob der Regress von Sozialversicherungsträgern gegen Geschäftsführer mitversichert ist. Ob Ihre D&O-Versicherung diesen Baustein enthält, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro schickt einen jungen Bauleiter ohne Absturzsicherung auf ein Dach. Der Geschäftsführer hatte trotz mehrfacher Hinweise keine Schutzausrüstung beschafft. Der Bauleiter stürzt und wird schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft verlangt vom Geschäftsführer 180.000 Euro für ihre Aufwendungen.
Haftungsseite: Nach § 110 SGB VII haftet der Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs begrenzt. Die Berufsgenossenschaft kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise verzichten und nimmt häufig auch die GmbH selbst in Anspruch.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Anspruch nicht versichert, weil er sich aus einem Personenschaden herleitet. Zuerst ist zu prüfen, ob die Betriebshaftpflicht des Büros den Regress für ihre mitversicherten Geschäftsführer abdeckt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, kann ein Baustein erweiterter Vermögensschaden im Rahmen seines Sublimits greifen.
Ein Baustein, der Vermögensschäden einschließt, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden herleiten und deshalb sonst nicht unter die D&O fallen.
Weil sie nur reine Vermögensschäden versichert. Personen- und Sachschäden gehören in die Betriebshaftpflicht.
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall und Ansprüche wegen finanzieller Folgen eines Unfalls oder Sachschadens.
Meist nicht. Er ist oft nachrangig zur Betriebshaftpflicht und durch ein Sublimit begrenzt.
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten, auch für mitversicherte Geschäftsführer. Der Baustein greift vor allem bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft und bei Lücken der Betriebshaftpflicht.