Definition
Der erweiterte Vermögensschaden ist ein D&O-Baustein, der Vermögensschäden einschließt, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden herleiten. Nach den GDV-Musterbedingungen sind solche Schäden nicht versichert, weil die D&O nur reine Vermögensschäden deckt.
Erklärung / Hintergrund
Personen- und Sachschäden selbst gehören in die Betriebshaftpflicht des Unternehmens. Die D&O ist für reine Vermögensschäden gedacht. Zwischen beiden kann eine Lücke entstehen: Verursacht ein Geschäftsführer durch einen Organisationsfehler einen Unfall oder einen Sachschaden, entstehen der Gesellschaft oder Dritten oft weitere finanzielle Folgen. Nehmen sie dafür den Geschäftsführer persönlich in Anspruch, ist das nach den Musterbedingungen kein reiner Vermögensschaden. Die D&O greift dann nicht, und die Betriebshaftpflicht deckt solche Ansprüche nicht immer.
Der Baustein erweiterter Vermögensschaden schließt diese Lücke ganz oder teilweise. Typische Inhalte sind:
- Vermögensfolgeschäden: Ansprüche gegen Organe wegen Vermögensschäden, die nur mittelbar über einen Personen- oder Sachschaden entstanden sind, etwa nach einem Unfall infolge mangelhafter Organisation.
- Regress von Sozialversicherungsträgern: Hat ein Geschäftsführer einen Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen bei ihm zurückholen (§ 110 SGB VII).
- Abwehrdeckung: Manche Bedingungswerke übernehmen bei Vorwürfen wegen Personen- oder Sachschäden nur die Kosten der Abwehr.
- Benachteiligung: Teils werden auch Ansprüche wegen Benachteiligung einbezogen, die nach den GDV-Musterbedingungen gesondert ausgeschlossen sind.
Der Baustein ist meist nachrangig zu anderen Versicherungen, vor allem zur Betriebshaftpflicht, und oft durch ein Sublimit begrenzt. Wie weit er reicht, regeln die Bedingungswerke sehr unterschiedlich. Ein genauer Vergleich lohnt sich.
Abgrenzung:
- Erweiterter Vermögensschaden vs. Betriebshaftpflicht: Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden samt Folgeschäden, die das Unternehmen oder seine mitversicherten Geschäftsführer und Mitarbeiter Dritten zufügen. Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihre Organe sind dort in der Regel ausgeschlossen. Der Baustein schließt vor allem diese Lücke und deckt Regressansprüche, die die Betriebshaftpflicht nicht trägt.
- D&O vs. Berufshaftpflicht: Auch in der Berufshaftpflicht von Planern spielt die Unterscheidung zwischen echten und unechten Vermögensschäden eine Rolle, etwa bei der Zuordnung zu den Deckungssummen (Vermögensschaden (unecht)).
Synonyme: erweiterter Vermögensschadenbegriff. Verwandt sind unechter Vermögensschaden und Vermögensfolgeschaden aus Personen- oder Sachschaden.
Praxisrelevanz
Prüfen Sie, ob Ihre D&O Vermögensschäden aus Personen- und Sachschäden einschließt und in welcher Höhe. Stimmen Sie den Baustein mit Ihrer Betriebshaftpflicht ab, damit klar ist, welcher Vertrag zuerst leistet. Achten Sie besonders auf den Regress von Berufsgenossenschaften, wenn Sie als Geschäftsführer für Arbeitsschutz auf Baustellen verantwortlich sind. Bei Planungsbüros ist die Betriebshaftpflicht oft Teil der Berufshaftpflicht. Prüfen Sie dort, ob der Regress von Sozialversicherungsträgern gegen Geschäftsführer mitversichert ist. Ob Ihre D&O-Versicherung diesen Baustein enthält, steht im Bedingungswerk.
Praxisbeispiel
Ein Ingenieurbüro schickt einen jungen Bauleiter ohne Absturzsicherung auf ein Dach. Der Geschäftsführer hatte trotz mehrfacher Hinweise keine Schutzausrüstung beschafft. Der Bauleiter stürzt und wird schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft verlangt vom Geschäftsführer 180.000 Euro für ihre Aufwendungen.
Haftungsseite: Nach § 110 SGB VII haftet der Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Haftung ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs begrenzt. Die Berufsgenossenschaft kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise verzichten und nimmt häufig auch die GmbH selbst in Anspruch.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Anspruch nicht versichert, weil er sich aus einem Personenschaden herleitet. Zuerst ist zu prüfen, ob die Betriebshaftpflicht des Büros den Regress für ihre mitversicherten Geschäftsführer abdeckt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, kann ein Baustein erweiterter Vermögensschaden im Rahmen seines Sublimits greifen.
FAQ
Was ist ein erweiterter Vermögensschaden?
Ein Baustein, der Vermögensschäden einschließt, die sich aus einem Personen- oder Sachschaden herleiten und deshalb sonst nicht unter die D&O fallen.
Warum deckt die D&O solche Schäden normalerweise nicht?
Weil sie nur reine Vermögensschäden versichert. Personen- und Sachschäden gehören in die Betriebshaftpflicht.
Welche Fälle sind typisch?
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall und Ansprüche wegen finanzieller Folgen eines Unfalls oder Sachschadens.
Ist der Baustein unbegrenzt?
Meist nicht. Er ist oft nachrangig zur Betriebshaftpflicht und durch ein Sublimit begrenzt.
Was ist der Unterschied zur Betriebshaftpflicht?
Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten, auch für mitversicherte Geschäftsführer. Der Baustein greift vor allem bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft und bei Lücken der Betriebshaftpflicht.
Verwandte Begriffe
- Leistungen der D&O-Versicherung – was die D&O insgesamt leistet.
- Betriebshaftpflicht und D&O (Abgrenzung) – wo Personen- und Sachschäden versichert sind.
- AGG-Baustein – der Schutz bei Benachteiligungsvorwürfen.
- Pflichtverletzung – der Vorwurf hinter dem Anspruch.
- Ausschlüsse in der D&O-Versicherung – was die D&O sonst nicht deckt.
.png?width=900&height=900&name=BDB%20(1).png)
