ESG- und Lieferkettenhaftung der Geschäftsleitung bezeichnet persönliche Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Vorständen aus Pflichten zu Nachhaltigkeit, Menschenrechten und Umwelt in der Lieferkette. Grundlagen sind vor allem das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD).
ESG steht für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Für die Geschäftsleitung sind daraus in den letzten Jahren rechtliche Pflichten geworden. Ihr Anwendungsbereich wurde aber durch die sogenannte Omnibus-Initiative der EU deutlich eingeschränkt. Der Stand im Oktober 2026:
Für die meisten Planungsbüros gelten diese Gesetze also nicht unmittelbar. Mittelbar können sie trotzdem betroffen sein. Große Auftraggeber geben ihre Pflichten über Verträge weiter, etwa durch Verhaltenskodizes, Auskunftspflichten oder Prüfrechte. Wer solche Klauseln unterschreibt, muss sie auch einhalten.
Haftungsrechtlich gilt: Die Gesetze verpflichten das Unternehmen. Die Geschäftsleitung muss dafür sorgen, dass es die Pflichten erfüllt (Legalitätspflicht). Versäumt sie das, haftet sie der Gesellschaft nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG für den entstandenen Schaden. Ob die Gesellschaft auch ein gegen sie verhängtes Bußgeld zurückverlangen kann, ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Bei der AG muss der Aufsichtsrat die Einhaltung überwachen. Bei unternehmerischen Entscheidungen zur Nachhaltigkeitsstrategie besteht ein Spielraum, nicht aber bei gesetzlichen Pflichten.
Für die D&O sind mehrere GDV-Ausschlüsse wichtig. Sie schließen Umweltschäden (A-7.4), Ansprüche nach dem Recht von Staaten außerhalb der EU (A-7.5) und Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs aus (A-7.9). Gerade bei Lieferketten und Greenwashing greifen diese Ausschlüsse oft.
Abgrenzung:
Synonyme: Nachhaltigkeitshaftung, ESG-Haftung; integriert sind Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, CSDDD und Omnibus-Initiative.
Prüfen Sie, ob Ihr Büro selbst unter LkSG, CSRD oder CSDDD fällt. Das ist bei Planungsbüros selten. Lesen Sie Verhaltenskodizes und Nachhaltigkeitsklauseln großer Auftraggeber genau, bevor Sie unterschreiben. Machen Sie keine Nachhaltigkeitsaussagen, die Sie nicht belegen können. Seit Ende September 2026 gelten im UWG strengere Regeln. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“ sind nur noch mit Nachweis zulässig. Der Rechtsstand ändert sich laufend. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche aus ESG-Pflichten deckt, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro arbeitet für einen großen Industriekonzern, der unter das LkSG fällt. Im Rahmenvertrag hat sich das Büro verpflichtet, einen Verhaltenskodex einzuhalten und Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten. Der Geschäftsführer gibt den Kodex nicht weiter. Ein Nachunternehmer zahlt seinen Arbeitskräften weniger als den Mindestlohn. Der Konzern kündigt den Rahmenvertrag und verlangt eine Vertragsstrafe von 80.000 Euro.
Haftungsseite: Das Büro haftet aus dem Vertrag. Zudem kann es für die Mindestlöhne der Beschäftigten des Nachunternehmers wie ein Bürge haften (§ 13 MiLoG). Der Geschäftsführer hat die vertraglichen Pflichten nicht in die Organisation umgesetzt. Er kann der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG für die Vertragsstrafe und den entgangenen Gewinn haften. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns kann versichert sein. Hat der Geschäftsführer die Pflicht bewusst missachtet, kann der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen einwenden (A-7.1). Das muss er beweisen. Den Regress von Vertragsstrafen schließen die GDV-Musterbedingungen aus (A-7.10). Ist der Geschäftsführer beteiligt, kürzen sie den Versicherungsschutz um seine Quote (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
Nur ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Die meisten Planungsbüros sind nicht erfasst.
Sie hat die Schwellen für CSRD und CSDDD deutlich angehoben und Fristen verschoben.
Gegenüber der Gesellschaft, wenn er die Einhaltung der Pflichten nicht sorgfältig organisiert hat.
Sie können über Verträge mit großen Auftraggebern an deren Pflichten gebunden werden.
Innenansprüche können versichert sein. Bußgelder, Vertragsstrafen, Umweltschäden und Wettbewerbsverstöße sind nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen.