Die Fördermittelrückforderung ist die Rückforderung gewährter Zuschüsse oder Förderkredite durch den Fördergeber, weil Angaben falsch waren oder Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Für die Geschäftsleitung kann daraus eine persönliche Haftung entstehen, in schweren Fällen auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs.
Planungsbüros begegnen Fördermitteln in zwei Rollen. Als Berater oder Energieeffizienz-Experten begleiten sie Förderanträge ihrer Bauherren. Fehler dabei sind ein Thema der Berufshaftpflicht. Daneben nehmen Büros selbst Förderung in Anspruch, etwa für Digitalisierung, Beratung, Innovation oder in Krisenzeiten. Um diese zweite Rolle geht es hier, denn hier haftet unter Umständen die Geschäftsleitung.
Typische Gründe für eine Rückforderung sind:
Für den Geschäftsführer ergeben sich mehrere Risiken. Gegenüber der Gesellschaft haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den Schaden, etwa Zinsen auf den Rückforderungsbetrag, Verwaltungskosten oder eine Förderung, die bei korrektem Antrag gewährt worden wäre. Ob die Rückzahlung selbst ein Schaden ist, hängt vom Grund ab. Bei falschen Angaben im Antrag meist nicht, weil die Gesellschaft die Mittel nicht hätte bekommen dürfen. Werden dagegen Auflagen oder Verwendungszwecke verletzt, hätte sie die Förderung bei ordnungsgemäßem Handeln behalten. Dann kann auch der Rückzahlungsbetrag ein Schaden sein. Wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen macht, kann sich wegen Subventionsbetrugs strafbar machen (§ 264 StGB). Daraus kann zudem eine persönliche Haftung gegenüber dem Fördergeber nach § 823 Abs. 2 BGB folgen.
Für die D&O ist entscheidend, ob dem Geschäftsführer Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Fahrlässige Fehler im Antrag können versichert sein. Bei bewusst falschen Angaben greift der Ausschluss für vorsätzliche und wissentliche Pflichtverletzungen (Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss). Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren übernehmen viele Bedingungswerke, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes vorliegt.
Abgrenzung:
Synonyme: Subventionsrückforderung, Rückforderung von Zuschüssen.
Prüfen Sie Förderanträge Ihres Büros sorgfältig und lassen Sie Angaben zu Umsatz, Mitarbeitern und Unternehmensgröße gegenprüfen. Dokumentieren Sie die Verwendung der Mittel und halten Sie Fristen und Auflagen nach. Lassen Sie sich bei Unklarheiten beraten, bevor Sie den Antrag stellen. Erhalten Sie eine Rückforderung, melden Sie den Vorgang Ihrem D&O-Versicherer vorsorglich als Umstand, wenn Ihr Vertrag das vorsieht. Ob Ihre D&O-Versicherung Strafrechtsschutz enthält, steht im Bedingungswerk.
Eine Planungs-GmbH erhält einen Zuschuss für die Digitalisierung, der nur kleinen Unternehmen zusteht. Der Geschäftsführer hat im Antrag die Mitarbeiter einer verbundenen Gesellschaft nicht mitgezählt, weil er die Förderrichtlinie falsch verstanden hat. Der Fördergeber fordert 50.000 Euro nebst Zinsen zurück, und die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs.
Haftungsseite: Die GmbH muss den Zuschuss zurückzahlen, ein Schaden sind vor allem die Rückforderungszinsen, soweit sie den Vorteil aus der früheren Verfügbarkeit des Geldes übersteigen, und die Kosten der Gesellschaft im Rückforderungsverfahren. Dafür kann sie den Geschäftsführer auf Beschluss der Gesellschafter nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen, wenn er die Richtlinie sorgfaltswidrig ausgelegt hat.
Deckungsseite: Der Innenanspruch kann versichert sein, weil dem Geschäftsführer keine wissentliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Auch grobe Fahrlässigkeit, wie sie Leichtfertigkeit voraussetzt, ist nach den GDV-Musterbedingungen nicht ausgeschlossen. Die Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren kann ein Strafrechtsschutz in der D&O übernehmen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner Quote entspricht.
Die Rückforderung von Zuschüssen oder Förderkrediten, weil Angaben falsch waren oder Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, den er sorgfaltswidrig verursacht hat. Ob die Rückzahlung selbst ein Schaden ist, hängt vom Rückforderungsgrund ab.
Ja. Wer vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen macht oder solche Tatsachen verschweigt, kann sich wegen Subventionsbetrugs strafbar machen.
Bei fahrlässigen Fehlern kann sie den Innenanspruch tragen. Bei bewusst falschen Angaben greift der Vorsatzausschluss.
Das betrifft die fachliche Leistung des Büros. Ob Ihre Berufshaftpflicht die Förderberatung abdeckt, sollten Sie im Bedingungswerk prüfen. Die D&O schließt solche Schäden in der Regel aus.