Definition
Der Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss nimmt Ansprüche vom D&O-Schutz aus, wenn die versicherte Person den Schaden vorsätzlich verursacht oder die konkret verletzte Pflicht gekannt und bewusst gegen sie verstoßen hat. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Versicherer beweisen.
Erklärung / Hintergrund
Der Ausschluss ist der wichtigste und der am häufigsten umstrittene Ausschluss der D&O. Nach den GDV-Musterbedingungen sind Ansprüche ausgeschlossen, die auf vorsätzlicher Schadenverursachung beruhen oder auf einem wissentlichen Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder einer sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung (A-7.1). Er enthält zwei Tatbestände, die sich auf Unterschiedliches beziehen:
- Vorsatzausschluss: Der Vorsatz bezieht sich auf den Schaden. Die versicherte Person muss den Schaden gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Für die Haftpflichtversicherung ergibt sich das schon aus § 103 VVG.
- Wissentlichkeitsausschluss: Die Wissentlichkeit bezieht sich auf die Pflichtverletzung. Die versicherte Person muss die konkret verletzte Pflicht positiv gekannt und bewusst gegen sie verstoßen haben. Bedingter Vorsatz, also das bloße Für-möglich-Halten, genügt hier nicht (Bedingter Vorsatz).
In der Praxis ist der Wissentlichkeitsausschluss der Hauptstreitpunkt, weil er keinen Schadenvorsatz voraussetzt. Der BGH hat die Anforderungen 2025 präzisiert. Der Versicherer muss die Wissentlichkeit für die konkret anspruchsbegründende Pflicht beweisen. Eine verspätete Insolvenzantragstellung belegt noch nicht, dass der Geschäftsführer auch das Zahlungsverbot wissentlich verletzt hat. Jede Zahlung ist einzeln zu betrachten (BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25). Das gilt besonders für Ansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife, bei denen sich Versicherer oft auf den Ausschluss berufen.
Schon nach den GDV-Musterbedingungen wird Ihnen das Verhalten anderer Organmitglieder nicht zugerechnet. Viele Marktbedingungen gehen weiter und sehen vor, dass der Versicherer die Abwehrkosten übernimmt, bis die Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt ist, und sie erst danach zurückfordern kann. Ob der Ausschluss greift, wird im Streitfall im Deckungsprozess geklärt.
Abgrenzung:
- Vorsatz vs. Wissentlichkeit: Vorsatz bezieht sich auf den Schaden, Wissentlichkeit auf die Pflicht. Wer bewusst gegen eine Weisung handelt, aber einen Erfolg für das Unternehmen erwartet, handelt wissentlich, aber nicht vorsätzlich.
- Wissentlichkeit vs. grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit ist in der D&O grundsätzlich versichert. Auch wer eine Pflicht hätte kennen müssen, sie aber nicht kannte, verliert den Schutz jedenfalls nicht wegen dieses Ausschlusses.
- Wissentlichkeit vs. Kardinalpflicht: Bei besonders elementaren Pflichten schließen Gerichte teils aus den Umständen auf die Kenntnis. Ein Beweis der Wissentlichkeit ist das aber nicht automatisch.
Synonyme: Wissentlichkeitsausschluss, Vorsatzausschluss.
Praxisrelevanz
Ob ein Anspruch versichert ist, entscheidet sich oft an diesem Ausschluss. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Vertrag Abwehrkosten bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wissentlichkeit übernimmt und ob das Verhalten anderer Organe Ihnen nicht zugerechnet wird. Wenn Sie eine Pflicht verletzen müssen, um Schlimmeres zu verhindern, etwa bei einer Pflichtenkollision in der Krise, dokumentieren Sie Ihre Abwägung und holen Sie Rat ein. Wie der Ausschluss in Ihrer D&O-Versicherung formuliert ist, entscheidet über Ihren Schutz im Ernstfall.
Praxisbeispiel
Der Geschäftsführer eines Planungsbüros zahlt nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch drei Monate lang Rechnungen. Der Insolvenzverwalter verlangt 180.000 Euro nach § 15b InsO. Der Versicherer lehnt ab, weil der Antrag zu spät gestellt wurde und jeder Geschäftsführer die Antragspflicht kennen müsse.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet für die Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr privilegiert, das betrifft hier den größten Teil.
Deckungsseite: Für die Ablehnung reicht die Verspätung allein nicht. Der Versicherer muss für jede Zahlung beweisen, dass der Geschäftsführer die Insolvenzreife kannte und wusste, dass er nicht mehr zahlen durfte. Gelingt ihm das nicht, kann er sich insoweit nicht auf den Ausschluss berufen, und der Anspruch ist im Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen versichert.
FAQ
Was ist der Wissentlichkeitsausschluss?
Ein Ausschluss in der D&O-Versicherung für Ansprüche, bei denen die versicherte Person eine Pflicht bewusst verletzt hat, die sie kannte. Er ist der wichtigste Ausschluss der D&O.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Wissentlichkeit?
Vorsatz bezieht sich auf den Schaden, Wissentlichkeit auf die verletzte Pflicht. Für die Wissentlichkeit reicht es nicht, dass die Person die Pflichtverletzung für möglich hielt. Sie muss die Pflicht sicher gekannt haben.
Wer muss die Wissentlichkeit beweisen?
Der Versicherer. Er muss nachweisen, dass die versicherte Person genau die Pflicht kannte, auf deren Verletzung der Anspruch beruht, und bewusst dagegen verstieß.
Zahlt die D&O die Anwaltskosten, wenn mir Wissentlichkeit vorgeworfen wird?
Nach vielen Bedingungswerken ja, bis die Wissentlichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Danach kann der Versicherer die Kosten zurückverlangen.
Ist grobe Fahrlässigkeit in der D&O versichert?
Ja, grundsätzlich schon. Ausgeschlossen sind nur Vorsatz in Bezug auf den Schaden und die wissentliche Verletzung einer bekannten Pflicht.
Verwandte Begriffe
- Ausschlüsse in der D&O-Versicherung – der Überblick über alle Ausschlüsse.
- Kardinalpflicht – die Rechtsfigur, mit der Versicherer Wissentlichkeit begründen wollen.
- Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO, früher § 64 GmbHG) – der häufigste Streitfall um die Wissentlichkeit.
- Severability – warum das Wissen eines Organs anderen nicht schadet.
- Abwehrkosten – was bis zur Feststellung der Wissentlichkeit gezahlt wird.
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