Eine freundliche Inanspruchnahme liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihr eigenes Organ im Einvernehmen mit ihm in Anspruch nimmt, um die D&O-Versicherung auszulösen. Ziel ist nicht die Durchsetzung des Anspruchs gegen die Person, sondern die Zahlung durch den Versicherer.
Die Innenhaftung ist der Hauptanwendungsfall der D&O. Gesellschaft und Geschäftsführer haben dabei ein gemeinsames Interesse. Die Gesellschaft will ihren Schaden ersetzt bekommen, der Geschäftsführer will nicht selbst zahlen. Das kann dazu führen, dass Ansprüche erhoben werden, die nicht ernsthaft gemeint sind oder deren Höhe abgesprochen ist. Versicherer prüfen Innenansprüche deshalb besonders genau.
Wichtig ist die Unterscheidung:
Die D&O enthält mehrere Schutzmechanismen. Anerkenntnisse und Vergleiche ohne Zustimmung des Versicherers binden ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte (GDV A-6.1). Den Versicherungsschutz verliert der Geschäftsführer durch ein Anerkenntnis aber nicht (§ 105 VVG). Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage selbst und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kürzen die GDV-Musterbedingungen den Schutz um die Beteiligungsquote (Kapitalbeteiligungsklausel). In US-geprägten Bedingungen schließt der Insured-vs.-Insured-Ausschluss Innenansprüche weitgehend aus, meist mit Ausnahmen etwa für den Insolvenzverwalter.
Seit der BGH 2016 die Abtretung des Freistellungsanspruchs an die Gesellschaft zugelassen hat, kann sie direkt gegen den Versicherer klagen (§ 108 Abs. 2 VVG, GDV A-9). In der Literatur wird darin ein höheres Risiko für Absprachen gesehen. Im Deckungsprozess wird aber auch die Haftung des Geschäftsführers geprüft, und der Versicherer kann alle Einwendungen erheben. Eine Absprache bleibt deshalb ohne Nutzen.
Abgrenzung:
Synonyme: Friendly Claim, kollusive Inanspruchnahme (für den missbräuchlichen Fall).
Erkennen Sie als Geschäftsführer keine Ansprüche an und schließen Sie keine Vergleiche, ohne den Versicherer einzubeziehen. Stellen Sie als Gesellschaft den Sachverhalt vollständig und ehrlich dar. Dokumentieren Sie, warum Sie den Anspruch für begründet halten. Wie Ihre D&O-Versicherung mit Innenansprüchen umgeht, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro hat nach einem schlechten Jahr Liquiditätsprobleme. Gesellschafter sind Vater und Sohn. Der Vater beschließt, den Sohn als Geschäftsführer wegen eines verlustreichen Projekts auf 250.000 Euro in Anspruch zu nehmen. Der Sohn erkennt den Anspruch sofort an. Ein Gutachten zur Pflichtverletzung gibt es nicht.
Haftungsseite: Ob der Sohn nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, hängt davon ab, ob er eine Pflicht verletzt hat. Ein Verlust allein reicht nicht. Hat er auf ausreichender Informationsgrundlage zum Wohl der Gesellschaft entschieden, haftet er nicht. Der Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist gefasst, der Sohn war vom Stimmrecht ausgeschlossen (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
Deckungsseite: Das Anerkenntnis bindet den Versicherer nur, soweit der Anspruch tatsächlich besteht (GDV A-6.1). Er prüft die Pflichtverletzung selbst. Weil Eltern als Angehörige mitzählen, kürzen die GDV-Musterbedingungen den Schutz um die Quoten beider (A-6.3). Vater und Sohn halten zusammen alle Anteile. Die Kürzung beträgt deshalb 100 Prozent, nach den GDV-Musterbedingungen leistet der Versicherer hier gar nicht. Abweichende Marktbedingungen sind möglich.
Die abgestimmte Inanspruchnahme eines Organs durch die eigene Gesellschaft, um die D&O-Versicherung auszulösen.
Nein. Besteht der Anspruch tatsächlich, darf die Gesellschaft ihn geltend machen. Missbräuchlich ist nur eine Absprache über einen Anspruch, der so nicht besteht.
Sie prüfen die Haftung selbst und sind an Anerkenntnisse ohne ihre Zustimmung nur gebunden, soweit der Anspruch besteht.
Nach den GDV-Musterbedingungen zählen Beteiligungen von Angehörigen mit und kürzen den Schutz.
Sie erlaubt eine direkte Klage gegen den Versicherer. Die Haftung muss trotzdem nachgewiesen werden.