Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der Umstände, die das versicherte Risiko erhöht, nachdem der Versicherungsnehmer seinen Antrag abgegeben hat. Sie muss dem Versicherer angezeigt werden und kann zu Kündigung, Beitragserhöhung oder Leistungsfreiheit führen.
Der Versicherer kalkuliert die D&O auf Grundlage der Angaben im Antrag. Ändert sich danach das Risiko deutlich, soll er reagieren können. Der wichtigste Sonderfall ist der Kontrollwechsel, für den viele Bedingungswerke eigene Rechtsfolgen vorsehen. Daneben gibt es die allgemeinen Regeln zur Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG).
Nach den GDV-Musterbedingungen (B3-2.1) liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich die Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer im Antrag gefragt hat. Unerhebliche Änderungen zählen nicht.
Im Einzelnen gilt nach §§ 23 ff. VVG und B3-2 der GDV-Musterbedingungen:
Viele Marktbedingungen enthalten einen abschließenden Gefahrerhöhungskatalog. Darin ist festgelegt, welche Änderungen als Gefahrerhöhung gelten, etwa ein Börsengang, ein Kontrollwechsel oder die Gründung von Tochtergesellschaften in bestimmten Ländern. Andere Änderungen sind dann keine Gefahrerhöhung. Das ist zulässig, weil von den gesetzlichen Regeln nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf (§ 32 VVG). Ob eine Verschlechterung der Finanzlage bis hin zur Insolvenzreife eine Gefahrerhöhung ist, hängt vom Bedingungswerk ab. Für den Insolvenzantrag selbst gelten eigene Regeln (GDV A-5.5).
Abgrenzung:
Synonyme: Risikoerhöhung, Gefahränderung.
Informieren Sie den Versicherer oder Ihren Makler über wesentliche Änderungen, etwa neue Geschäftsfelder, Tochtergesellschaften im Ausland, einen Gesellschafterwechsel oder eine deutliche Verschlechterung der Finanzlage. Prüfen Sie, ob Ihr Bedingungswerk einen abschließenden Katalog enthält. Vergleichen Sie Ihre Angaben im Antrag regelmäßig mit der tatsächlichen Lage. Wie Ihre D&O-Versicherung Gefahrerhöhungen regelt, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro gab im D&O-Antrag an, nur Planungsleistungen zu erbringen. Zwei Jahre später gründet es eine Tochtergesellschaft, die als Projektentwickler eigene Bauvorhaben finanziert und vermarktet. Der Geschäftsführer des Büros führt auch die Tochter. Der Versicherer erfährt von der Gründung nichts. Nach einem Verlust aus einem Projekt verlangt die Tochter von ihrem Geschäftsführer 400.000 Euro.
Haftungsseite: Der Verlust entsteht bei der Tochter. Ob der Geschäftsführer ihr nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, hängt davon ab, ob er das Projekt sorgfältig geprüft hat. Die Planungs-GmbH muss als Gesellschafterin die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen (A-4) sind neue Tochtergesellschaften erst erfasst, wenn der Versicherer sie nach einer Anzeige in Textform mitversichert. Das ist hier nicht geschehen. Viele Marktbedingungen schließen neue Töchter bis zu bestimmten Schwellen automatisch ein. Dann stellt sich die Frage der Gefahrerhöhung: Die Gründung hat die GmbH selbst vorgenommen. Dafür hätte sie vorher die Zustimmung des Versicherers gebraucht. Bei grober Fahrlässigkeit kann er kürzen, bei Vorsatz ist er leistungsfrei, jeweils nur soweit die Gefahrerhöhung ursächlich war.
Eine Änderung der Umstände nach Abgabe des Antrags, die das Risiko eines Versicherungsfalls erhöht, etwa neue Geschäftsfelder oder ein Kontrollwechsel.
Ja, unverzüglich. Ohne Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen.
Er kann kündigen, einen höheren Beitrag verlangen oder das erhöhte Risiko ausschließen. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassener Anzeige kann er die Leistung verweigern oder kürzen.
Eine Liste im Bedingungswerk, die festlegt, welche Änderungen als Gefahrerhöhung gelten. Andere Änderungen zählen dann nicht.
Das regelt jedes Bedingungswerk anders. Den Insolvenzantrag behandeln viele Verträge gesondert, etwa mit Folgen für neue Versicherungsfälle.