Tochtergesellschaft

  • Oktober 28, 2026

Definition

Eine Tochtergesellschaft ist in der D&O ein Unternehmen, auf das der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach den GDV-Musterbedingungen muss sie ihren Sitz in der EU haben. Personengesellschaften zählen dort nicht dazu.


Erklärung / Hintergrund

Viele Planungsbüros arbeiten mit mehreren Gesellschaften, etwa einer Holding, einer Gesellschaft für Generalplanung oder einer Projektgesellschaft für ein bestimmtes Vorhaben. Damit auch deren Organe geschützt sind, erstreckt die D&O den Schutz auf Tochtergesellschaften. Man spricht dann auch von einer Konzernpolice. Wer als Tochter gilt, regelt das Bedingungswerk. Versicherungsnehmer sollte deshalb die oberste Gesellschaft der Gruppe sein. Eine Holding über dem Büro ist keine Tochter.

Nach den GDV-Musterbedingungen ist eine Tochtergesellschaft ein Unternehmen, bei dem der Versicherungsnehmer unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss hat. Das ist der Fall bei:

  • Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
  • Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder eines Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, wenn er zugleich Gesellschafter ist,
  • Beherrschungsvertrag oder einer Satzungsbestimmung, die ihm die Finanz- und Geschäftspolitik überlässt.

Zusätzlich muss die Tochter ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. Personengesellschaften nach deutschem Recht und vergleichbare ausländische Gesellschaften sind ausgenommen. Das betrifft etwa die KG einer GmbH & Co. KG, ARGEn als GbR und Partnerschaftsgesellschaften. Ein Joint Venture mit 50 Prozent der Stimmrechte ist nur Tochter, wenn das Büro die Mehrheit der Geschäftsführer bestellen kann oder ein Beherrschungsvertrag besteht. Viele Marktbedingungen sind weiter, etwa bei Töchtern außerhalb der EU, Personengesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen.

Für die Mitversicherung von Tochtergesellschaften, die neu hinzukommen, gilt nach den GDV-Musterbedingungen: Sie sind ab Zugang der Anzeige in Textform versichert, wenn der Versicherer der Mitversicherung in Textform zustimmt. Viele Marktbedingungen schließen neue Töchter unterhalb bestimmter Schwellen automatisch ein und gewähren eine vorläufige Deckung. Die Veräußerung von Tochtergesellschaften regeln die GDV-Musterbedingungen nicht ausdrücklich. Viele Marktbedingungen sehen vor, dass Pflichtverletzungen bis zum Ausscheiden versichert bleiben. Für den Zeitraum danach kann eine Run-off-Deckung vereinbart werden.

Abgrenzung:

  • Tochtergesellschaft vs. Fremdmandat: Bei der Tochter hat der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss. Beim Fremdmandat übt ein Organ ein Amt in einer Gesellschaft aus, die nicht beherrscht wird.
  • Tochtergesellschaft vs. Projektgesellschaft: Eine Objektgesellschaft oder Zweckgesellschaft ist Tochter, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist. Ist sie eine Personengesellschaft oder fehlt die Beherrschung, besteht nach den GDV-Musterbedingungen kein Schutz.

Synonyme: Subsidiary, Tochterunternehmen.


Praxisrelevanz

Erstellen Sie eine Übersicht aller Gesellschaften Ihrer Gruppe mit Rechtsform, Sitz und Beteiligung. Melden Sie neue Gesellschaften dem Versicherer, bevor die Organe dort tätig werden, und warten Sie seine Zustimmung ab. Prüfen Sie, ob Personengesellschaften, Joint Ventures und Töchter außerhalb der EU erfasst sind. Wie weit Ihre D&O-Versicherung Tochtergesellschaften einschließt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Architekturbüro in der Rechtsform einer GmbH gründet mit einem Investor eine Projektgesellschaft für ein Wohnquartier. Beide halten je 50 Prozent. Der Geschäftsführer des Büros wird auch Geschäftsführer der Projektgesellschaft. Er vergibt dort Aufträge ohne Vergleichsangebote, und die Projektgesellschaft verlangt 300.000 Euro Schadenersatz.

Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet der Projektgesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er pflichtwidrig gehandelt hat. Über die Geltendmachung entscheiden die Gesellschafter der Projektgesellschaft nach § 46 Nr. 8 GmbHG.

Deckungsseite: Mit 50 Prozent der Stimmrechte fehlt die Mehrheit, und weitere Beherrschungsrechte hat das Büro nicht. Die Projektgesellschaft ist deshalb nach den GDV-Musterbedingungen keine Tochter. Seine Tätigkeit dort ist nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen (A-7.7). Schutz kann eine Deckung für das Fremdmandat bieten, wenn das Büro ihn entsandt hat. Sie gilt meist nachrangig. Alternativ kann die Projektgesellschaft eine eigene D&O abschließen. Fehlt jeder dieser Wege, haftet er mit seinem Privatvermögen.


FAQ

Was ist eine Tochtergesellschaft in der D&O?

Ein Unternehmen, auf das der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss hat, etwa durch die Mehrheit der Stimmrechte.

Sind ausländische Töchter versichert?

Nach den GDV-Musterbedingungen nur mit Sitz in der EU. Ansprüche vor Gerichten außerhalb der EU sind dort zudem ausgeschlossen (A-7.5). Viele Marktbedingungen schließen weitere Länder ein.

Sind neue Tochtergesellschaften automatisch versichert?

Nach den GDV-Musterbedingungen erst nach Anzeige und Zustimmung des Versicherers. Viele Marktbedingungen sehen eine automatische Mitversicherung bis zu bestimmten Schwellen vor.

Ist eine GmbH & Co. KG eine Tochtergesellschaft?

Die KG ist eine Personengesellschaft und nach den GDV-Musterbedingungen ausgenommen. Viele Marktbedingungen schließen sie ein.

Was passiert beim Verkauf einer Tochter?

Die GDV-Musterbedingungen regeln das nicht ausdrücklich. Viele Marktbedingungen versichern Pflichtverletzungen bis zum Ausscheiden weiter. Eine Run-off-Deckung kann den Schutz verlängern.


Verwandte Begriffe