Die Gehaltsfortzahlung ist ein Baustein mancher D&O-Marktbedingungen, der einspringt, wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer das Gehalt verweigert, weil sie mit einem Schadenersatzanspruch gegen ihn aufrechnet. Der Versicherer zahlt dann für eine begrenzte Zeit einen Betrag in Höhe des Gehalts.
Erhebt eine Gesellschaft Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer, liegt ein einfacher Weg nahe. Sie zahlt sein Gehalt nicht mehr aus und rechnet mit ihrer Forderung auf. Der Geschäftsführer muss dann selbst klagen, um sein Gehalt zu bekommen, und steht oft monatelang ohne Einkommen da. Die D&O hilft dabei zunächst nicht. Sie schützt vor Schadenersatzansprüchen, zahlt aber kein Gehalt.
Die GDV-Musterbedingungen enthalten keine Gehaltsfortzahlung. Viele Marktbedingungen bieten sie als Baustein an. Typisch sind:
Rechtlich ist die Aufrechnung nicht unbegrenzt möglich. Gegen den unpfändbaren Teil des Gehalts kann die Gesellschaft nicht aufrechnen (§ 394 BGB). Die Bezüge eines GmbH-Geschäftsführers gelten in der Regel als Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO. Unpfändbar ist aber nur ein Sockelbetrag nach § 850c ZPO, bei hohen Gehältern ist der größte Teil pfändbar. Darüber ist die Aufrechnung wirksam, soweit der Anspruch der Gesellschaft tatsächlich besteht. Streitigkeiten über das Gehalt selbst, etwa nach einer Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, deckt der Baustein nicht.
Abgrenzung:
Integriert sind die Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung und der aktive Rechtsschutz bei Aufrechnung.
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag eine Gehaltsfortzahlung enthält, für wie viele Monate und bis zu welcher Höhe. Melden Sie eine Aufrechnung sofort dem Versicherer. Lassen Sie prüfen, ob die Aufrechnung den Pfändungsschutz beachtet und wie die Ersatzleistung steuerlich behandelt wird. Ob Ihre D&O-Versicherung diesen Baustein enthält, steht im Bedingungswerk.
Die Gesellschafter eines Architekturbüros werfen dem Fremdgeschäftsführer vor, ein verlustreiches Projekt verschuldet zu haben, und beschließen, 180.000 Euro von ihm zu verlangen. Die GmbH zahlt ab sofort sein Gehalt von 9.000 Euro brutto im Monat nicht mehr aus und erklärt die Aufrechnung.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist offen. Die Gesellschafter haben die Geltendmachung beschlossen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Gegen den unpfändbaren Teil des Gehalts ist die Aufrechnung unwirksam. Mit dem pfändbaren Teil kann die GmbH nur aufrechnen, soweit ihr Anspruch tatsächlich besteht. Besteht er nicht, bleibt das Gehalt geschuldet, und der Geschäftsführer kann es einklagen.
Deckungsseite: Die D&O prüft den Anspruch und wehrt ihn ab, wenn er während der Vertragslaufzeit erhoben wurde und kein Ausschluss greift. Als Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung droht ihm keine Kürzung nach A-6.3. Enthält der Vertrag eine Gehaltsfortzahlung, zahlt der Versicherer zusätzlich einen Betrag in Höhe des Nettogehalts für die vereinbarte Zeit. Erweist sich der Anspruch als unbegründet, muss die GmbH das Gehalt nachzahlen. Der Versicherer verlangt dann meist die Abtretung oder Rückzahlung. Ist der Anspruch begründet und versichert, wird die Vorleistung angerechnet. Greift ein Ausschluss, kann der Versicherer sie zurückfordern.
Ein Baustein, der das Gehalt ersetzt, wenn die Gesellschaft es wegen eines Schadenersatzanspruchs zurückhält.
Nein. Viele Marktbedingungen bieten es als Baustein an.
Meist für eine begrenzte Zahl von Monaten und bis zu einem Sublimit.
In der Regel nein. Gegen den unpfändbaren Teil ist die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 394 BGB). Bei vorsätzlicher Schädigung kann sie nach Treu und Glauben weiter gehen. Dann bleibt nur das Existenzminimum geschützt.
Ist der Anspruch unbegründet, geht der nachzuzahlende Gehaltsanspruch meist auf den Versicherer über. Ist er begründet, wird die Zahlung angerechnet oder bei einem Ausschluss zurückgefordert.