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Geltendmachungsbeschluss § 46 Nr. 8 GmbHG | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:41 PM

Definition

Der Geltendmachungsbeschluss ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung, Ersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer durchzusetzen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Ohne ihn kann die GmbH ihren Anspruch grundsätzlich nicht erfolgreich einklagen.

Erklärung / Hintergrund

Ob die GmbH gegen ihren Geschäftsführer vorgeht, sollen nicht die übrigen Geschäftsführer entscheiden, sondern die Gesellschafter. Sie können abwägen, ob ein Prozess dem Unternehmen nützt oder schadet, etwa wegen des Rufs oder der Zusammenarbeit im Büro. Der BGH sieht den Beschluss deshalb als Voraussetzung dafür, dass die Klage Erfolg hat. Fehlt er, wird sie abgewiesen. Er kann aber bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Die Klage hemmt die Verjährung nach der Rechtsprechung auch dann, wenn der Beschluss noch fehlt.

Für den Beschluss gilt:

  • Mehrheit: Es genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Stimmverbot: Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, darf er nicht mitstimmen (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Das ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern wichtig. Das Stimmverbot erfasst auch Mitgesellschafter, die an derselben Pflichtverletzung beteiligt waren.
  • Prozessvertreter: Die Gesellschafter können zugleich bestimmen, wer die GmbH im Prozess vertritt. Das ist sinnvoll, wenn die übrigen Geschäftsführer befangen sind. Man spricht dann von einem besonderen Vertreter.
  • Inhalt: Der Beschluss muss den Anspruch so bestimmt bezeichnen, dass klar ist, welcher Sachverhalt verfolgt wird.

In einigen Fällen ist kein Beschluss nötig. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheidet der Insolvenzverwalter allein (Insolvenzverwalter als Anspruchsteller). Hat ein Gläubiger den Anspruch gepfändet, gilt dasselbe. Richtet sich der Anspruch gegen einen Mitgesellschafter, etwa einen Gesellschafter-Geschäftsführer, und verweigert die Mehrheit treuwidrig die Verfolgung, kann ein einzelner Gesellschafter ausnahmsweise auf Leistung an die GmbH klagen. Vorher muss er versuchen, einen Beschluss herbeizuführen. Das nennt man actio pro socio.

Bei der AG gibt es keinen solchen Beschluss. Dort muss der Aufsichtsrat Ansprüche gegen den Vorstand prüfen und grundsätzlich verfolgen. Die Hauptversammlung kann die Geltendmachung zusätzlich beschließen (§ 147 AktG).

Für die D&O ist der Beschluss oft der Moment, in dem aus einem Konflikt ein Anspruch wird. Mit der schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Geschäftsführer tritt in der Regel der Versicherungsfall ein (GDV A-2). Ein Beschluss ohne schriftliche Anspruchserhebung kann als Umstand gemeldet werden (A-5.4). Versicherer prüfen genau, ob ein Beschluss ernst gemeint ist oder nur die Versicherung auslösen soll (Freundliche Inanspruchnahme).

Abgrenzung:

  • Geltendmachungsbeschluss vs. Entlastung: Mit der Entlastung billigen die Gesellschafter die Amtsführung und verzichten auf bekannte Ansprüche. Der Geltendmachungsbeschluss ist das Gegenteil. Die Entlastung erfasst nur bekannte oder erkennbare Ansprüche.
  • Geltendmachungsbeschluss vs. Abberufung: Die Abberufung beendet das Amt. Über Ersatzansprüche ist gesondert zu beschließen.

Synonyme: Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, Verfolgungsbeschluss.

Praxisrelevanz

Lassen Sie den Beschluss von einem Anwalt vorbereiten und bezeichnen Sie den Anspruch genau. Achten Sie auf Stimmverbote und auf eine ordnungsgemäße Einladung. Bestimmen Sie im Beschluss, wer die GmbH im Prozess vertritt. Behalten Sie die Verjährung im Blick. Als betroffener Geschäftsführer sollten Sie den Beschluss sofort Ihrer D&O-Versicherung melden.

Praxisbeispiel

Eine Planungs-GmbH hat drei Gesellschafter mit je einem Drittel. Einer von ihnen ist zugleich Geschäftsführer und hat ein Projekt ohne Kalkulation angenommen, das 150.000 Euro Verlust brachte. Der zweite Geschäftsführer klagt im Namen der GmbH, ohne dass die Gesellschafter zuvor beschlossen haben.

Haftungsseite: Ohne Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG wird die Klage abgewiesen. Die beiden anderen Gesellschafter können den Beschluss nachholen. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer darf dabei nicht mitstimmen. Ob er haftet, hängt davon ab, ob die Annahme des Projekts eine Pflichtverletzung war. Die Business Judgment Rule schützt nur Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage. Ein Projekt ganz ohne Kalkulation erfüllt das kaum. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.

Deckungsseite: Der Anspruch der GmbH ist ein Innenanspruch und kann versichert sein. Schon die Klage ohne Beschluss ist eine schriftliche Anspruchserhebung. Der Versicherer übernimmt die Abwehr und beruft sich auf den fehlenden Beschluss. Nach den GDV-Musterbedingungen wird der Versicherungsschutz um die Beteiligung des Geschäftsführers von einem Drittel gekürzt (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf. Der Geschäftsführer sollte den Vorgang dem Versicherer melden, sobald der Anspruch erhoben wird.

FAQ

Was ist ein Geltendmachungsbeschluss?

Der Beschluss der Gesellschafter, Ersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer durchzusetzen.

Was passiert ohne Beschluss?

Die Klage der GmbH wird abgewiesen. Der Beschluss kann aber im laufenden Prozess nachgeholt werden.

Darf der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer mitstimmen?

Nein. Er ist vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Braucht der Insolvenzverwalter einen Beschluss?

Nein. Nach Eröffnung des Verfahrens entscheidet er allein.

Was ist eine actio pro socio?

Die Klage eines einzelnen Gesellschafters auf Leistung an die GmbH gegen einen Mitgesellschafter, wenn die Mehrheit einen berechtigten Anspruch treuwidrig nicht verfolgt.

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