Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist der schuldrechtliche Vertrag zwischen GmbH und Geschäftsführer über Aufgaben, Vergütung und weitere Rechte und Pflichten. Er ist rechtlich von der Organstellung getrennt und regelt oft auch Haftungsfragen und die D&O-Absicherung.
Ein Geschäftsführer steht in zwei Rechtsverhältnissen zur GmbH. Die Bestellung macht ihn zum Organ. Der Anstellungsvertrag regelt die Bedingungen seiner Tätigkeit. Beides ist rechtlich getrennt, man spricht vom gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip. Die Gesellschafter können den Geschäftsführer nach § 38 GmbHG grundsätzlich jederzeit abberufen. Der Anstellungsvertrag besteht dann weiter, bis er gekündigt wird oder endet. Umgekehrt beendet die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer nur das Amt.
Rechtlich ist der Anstellungsvertrag ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter. Für Abschluss, Änderung und Kündigung ist die Gesellschafterversammlung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. In einer mitbestimmten GmbH ist der Aufsichtsrat zuständig. Für den Geschäftsführer gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. In der Sozialversicherung ist er aber meist versicherungspflichtig beschäftigt. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer hängt das von seinem Einfluss in der Gesellschaft ab.
Für die Haftung und ihre Absicherung enthält der Vertrag oft wichtige Regelungen:
Abgrenzung:
Synonyme: Geschäftsführervertrag, Geschäftsführer-Dienstvertrag.
Lassen Sie Ihren Anstellungsvertrag vor der Unterschrift prüfen, besonders die Regelungen zu Haftung, D&O und Freistellung. Achten Sie darauf, dass die D&O-Zusage auch nach Ihrem Ausscheiden gilt. Klären Sie, wer einen Selbstbehalt trägt. Wenn Sie Gesellschafter sind, prüfen Sie zusätzlich Ihren Status in der Sozialversicherung. Welche Absicherung Ihre D&O-Versicherung bieten sollte, lässt sich aus dem Vertrag ableiten.
Ein Ingenieurbüro beruft seinen Fremdgeschäftsführer nach einem Streit ab. Der Anstellungsvertrag läuft noch zwei Jahre. Die Gesellschafter beschließen zudem, Schadenersatz von 80.000 Euro wegen eines verlustreichen Projekts geltend zu machen, und rechnen mit dem Gehalt auf. Der Vertrag enthält eine D&O-Verschaffungsklausel, aber keine Haftungsbeschränkung.
Haftungsseite: Die Abberufung ist wirksam. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, solange der Anstellungsvertrag nicht wirksam gekündigt ist. Anderweitigen Verdienst muss sich der Geschäftsführer anrechnen lassen. Ob der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, ist gesondert zu klären. Eine Aufrechnung gegen das Gehalt ist nur in den Grenzen des Pfändungsschutzes möglich.
Deckungsseite: Den Schadenersatzanspruch der GmbH kann die D&O abwehren oder übernehmen, soweit er besteht. Rechnet die GmbH mit einem berechtigten und gedeckten Anspruch gegen das Gehalt auf, kann der Geschäftsführer vom Versicherer Zahlung verlangen. Den Gehaltsausfall während des Streits überbrückt die D&O nur, wenn das Bedingungswerk einen Baustein zur Gehaltsfortzahlung enthält. Die Klage auf das Gehalt selbst ist nicht Gegenstand der D&O.
Die Bestellung macht den Geschäftsführer zum Organ. Der Anstellungsvertrag regelt seine Vergütung und Arbeitsbedingungen. Beides ist rechtlich getrennt.
Nicht automatisch. Er muss gesondert gekündigt werden, es sei denn, er ist an die Bestellung gekoppelt.
In der Regel die Gesellschafterversammlung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Eine Verschaffungsklausel mit Mindestsumme, Regelung zum Selbstbehalt und Schutz auch nach dem Ausscheiden.
Ja, in Grenzen. Zwingender Gläubigerschutz lässt sich nicht abbedingen.