Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde einen Haftungsschuldner, etwa einen Geschäftsführer, persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft in Anspruch nimmt (§ 191 AO). Anders als ein Gläubiger braucht das Finanzamt dafür kein Gerichtsurteil.
Ob ein Geschäftsführer für Steuern der Gesellschaft haftet, richtet sich vor allem nach § 69 AO. Er haftet, soweit Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurden. Der Haftungsbescheid ist das Mittel, mit dem das Finanzamt diese Haftung durchsetzt. Zusammen mit einer Zahlungsaufforderung kann die Behörde daraus selbst vollstrecken.
Für den Haftungsbescheid gelten besondere Regeln:
Bei Sozialversicherungsbeiträgen gibt es keinen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer. Die Krankenkassen müssen ihn für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile vor einem Zivilgericht verklagen. Bei Vereinen kann das Finanzamt Vorstände ebenfalls per Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, auch wenn sie ehrenamtlich tätig sind (Haftung des Vereinsvorstands).
Für die D&O ist die Steuerhaftung ein Grenzfall. Nach den GDV-Musterbedingungen sind nur Schadenersatzansprüche versichert. Ob die Haftung nach § 69 AO darunter fällt, ist nicht abschließend geklärt. Der Bundesfinanzhof sieht in ihr einen Schadenersatzcharakter. Viele Marktbedingungen schließen Haftungsbescheide der Finanzverwaltung ausdrücklich ein. Versichert sein können dann auch die Kosten des Einspruchs und der Klage. Bei vorsätzlicher Nichtabführung greift der Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftungsbescheid nach § 191 AO, Steuerhaftungsbescheid.
Melden Sie schon das Anhörungsschreiben des Finanzamts Ihrem Steuerberater und Ihrem D&O-Versicherer. Legen Sie innerhalb eines Monats Einspruch ein, wenn der Bescheid angreifbar ist, und beantragen Sie die Aussetzung der Vollziehung. Prüfen Sie, ob das Finanzamt sein Ermessen begründet und die Gesellschaft vorrangig in Anspruch genommen hat. Achten Sie in der Krise vor allem auf die Lohnsteuer. Ist die Gesellschaft bereits insolvenzreif und stellen Sie den Antrag rechtzeitig, liegt bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts keine Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten vor (§ 15b Abs. 8 InsO). Ob Ihre D&O-Versicherung Haftungsbescheide der Finanzverwaltung einschließt, steht im Bedingungswerk.
Ein Planungsbüro gerät in Zahlungsschwierigkeiten. Der Geschäftsführer zahlt die Gehälter in voller Höhe aus, führt die Lohnsteuer für drei Monate aber nicht ab. Nach der Insolvenz erlässt das Finanzamt gegen ihn einen Haftungsbescheid über 45.000 Euro.
Haftungsseite: Zahlt ein Geschäftsführer Löhne aus, muss er die darauf entfallende Lohnsteuer abführen, notfalls durch Kürzung der Löhne. Wer das nicht tut, handelt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel grob fahrlässig. Der Geschäftsführer haftet nach § 69 AO, und das Finanzamt muss sich bei der Lohnsteuer nicht zuerst an die Gesellschaft halten.
Deckungsseite: Schließt das Bedingungswerk Haftungsbescheide der Finanzverwaltung ein, kann die D&O die Kosten des Einspruchs und den Haftungsbetrag übernehmen. Hat der Geschäftsführer die Steuer bewusst nicht abgeführt, um andere Gläubiger zu bedienen, prüft der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen.
Ein Verwaltungsakt, mit dem das Finanzamt den Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft in Anspruch nimmt.
Mit einem Einspruch innerhalb eines Monats und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Danach ist eine Klage beim Finanzgericht möglich.
Grundsätzlich ja. Bei Lohnsteuer und bei Steuerhinterziehung kann es den Geschäftsführer sofort in Anspruch nehmen.
Nein. Die Krankenkassen müssen den Geschäftsführer vor einem Zivilgericht verklagen.
Wenn das Bedingungswerk Haftungsbescheide der Finanzverwaltung einschließt und keine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Nach den GDV-Musterbedingungen ist das nicht abschließend geklärt.