Insolvenzverschleppung ist die verspätete, unterlassene oder nicht richtige Stellung eines Insolvenzantrags durch die Antragspflichtigen. Sie ist bei Vorsatz und Fahrlässigkeit strafbar und begründet eine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Insolvenzverschleppung beantwortet die Frage, was einem Geschäftsführer droht, der trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung weitermacht. Die Folgen liegen auf drei Ebenen: Strafrecht, Haftung gegenüber Gläubigern und Erstattung gegenüber der Gesellschaft.
Strafbare Insolvenzverschleppung. Wer den Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt, wird bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Oft kommen weitere Delikte hinzu, etwa Bankrott, wenn Vermögen beiseitegeschafft oder die Buchführung vernachlässigt wird (§ 283 StGB), oder Eingehungsbetrug, wenn Leistungen bestellt oder Vorschüsse angenommen werden, obwohl der Geschäftsführer weiß, dass die Gesellschaft nicht zahlen oder nicht leisten kann (§ 263 StGB).
Haftung gegenüber Gläubigern. § 15a InsO ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Gruppen:
Diese Haftung trifft auch Geschäftsführer, die vor dem Antrag ausscheiden, solange die von ihnen geschaffene Lage fortbesteht (Haftung nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer). Daneben steht die Pflicht, Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife an die Gesellschaft zu erstatten.
Für die D&O ist zu trennen. Die Haftung gegenüber Gläubigern kann versichert sein. Die Geldstrafe ist es nicht, die Kosten der Verteidigung können es sein. Der Versicherer kann sich auf den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzung berufen, muss dann aber beweisen, dass das Organ die Antragspflicht kannte und bewusst verletzte (Vorsatz- und Wissentlichkeitsausschluss).
Abgrenzung:
Synonyme: Insolvenzverschleppungshaftung.
Nehmen Sie in einer Krise keine neuen Aufträge mit Vorleistung des Auftraggebers und keine Lieferungen auf Ziel an, solange die Zahlungsfähigkeit ungeklärt ist. Genau diese Neugläubiger können Sie später persönlich in Anspruch nehmen. Halten Sie fest, wann Sie welche Zahlen kannten und welche Prüfung Sie veranlasst haben, denn im Strafverfahren und im Haftungsprozess kommt es auf den Zeitpunkt Ihrer Kenntnis an. Ob Ihre D&O-Versicherung Außenansprüche von Gläubigern und Verteidigungskosten im Strafverfahren erfasst, steht im Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro ist seit März zahlungsunfähig. Der Geschäftsführer stellt den Antrag erst im August. Im Juni hat er noch einen Vermessungsauftrag an ein Partnerbüro vergeben, das 30.000 Euro nicht mehr erhält. Der Insolvenzverwalter verlangt außerdem 150.000 Euro für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Haftungsseite: Das Partnerbüro ist Neugläubiger und kann vom Geschäftsführer verlangen, so gestellt zu werden, als hätte es den Auftrag nie angenommen. Ersetzt werden vor allem seine Aufwendungen, der entgangene Gewinn nur, wenn es nachweist, dass es ihn mit einem anderen Auftrag erzielt hätte. Die 150.000 Euro schuldet er der Masse nach § 15b InsO. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Insolvenzverschleppung.
Deckungsseite: Beide Ansprüche können über die D&O versichert sein, und die Verteidigungskosten über einen Strafrechtsschutz. Eine Geldstrafe trägt der Versicherer nicht.
Ein Geschäftsführer stellt den Insolvenzantrag nicht oder zu spät, obwohl die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das ist strafbar und führt zu persönlicher Haftung gegenüber den Gläubigern.
Bei Vorsatz bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Oft kommen weitere Vorwürfe wie Bankrott oder Betrug hinzu.
Ja. Gläubiger, die erst nach Ablauf der Antragsfrist Verträge geschlossen haben, können von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie den Vertrag nie geschlossen. Für Altgläubiger macht der Insolvenzverwalter den Quotenschaden geltend.
Ja. Wer die Insolvenzreife hätte erkennen müssen und den Antrag deshalb zu spät stellt, macht sich ebenfalls strafbar, wenn auch mit geringerem Strafrahmen.
Für die zivilrechtliche Haftung und die Verteidigung kann sie leisten, wenn keine wissentliche Pflichtverletzung nachgewiesen ist. Geldstrafen und Geldauflagen übernimmt sie nicht.