Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO, früher § 64 GmbHG)

  • Oktober 28, 2026

Definition

Zahlungen nach Insolvenzreife sind Zahlungen der Geschäftsleiter für die Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. § 15b Abs. 1 InsO verbietet sie grundsätzlich, und unzulässige Zahlungen muss der Geschäftsleiter der Gesellschaft erstatten.


Erklärung / Hintergrund

Anders als die Insolvenzverschleppungshaftung, die Gläubigern ihren Schaden ersetzt, verpflichtet § 15b InsO den Geschäftsleiter zur Erstattung gegenüber der Gesellschaft. Der Anspruch dient der Masseerhaltung: Was nach der Insolvenzreife abgeflossen ist, soll der Gesamtheit der Gläubiger wieder zur Verfügung stehen. Bis Ende 2020 stand die Regel für die GmbH in § 64 GmbHG a. F., seit 2021 gilt sie rechtsformübergreifend in der Insolvenzordnung.

Die wichtigsten Regeln:

  • Weiter Zahlungsbegriff: Nach der Rechtsprechung des BGH ist jeder Abfluss aus dem Gesellschaftsvermögen eine Zahlung, auch der Eingang einer Kundenzahlung auf einem Konto im Minus, weil damit die Bank befriedigt wird.
  • Ordnungsgemäßer Geschäftsgang: Zahlungen, die den Betrieb aufrechterhalten, etwa Löhne, Miete und Energie, gelten als zulässig (§ 15b Abs. 2 InsO). Innerhalb der Antragsfrist gilt das nur, solange ernsthaft saniert oder der Antrag vorbereitet wird. Nach Ablauf der Frist sind Zahlungen in der Regel unzulässig (§ 15b Abs. 3 InsO).
  • Aktiventausch und Gesamtbetrachtung: Fließt für eine Zahlung ein gleichwertiger Gegenwert in das Vermögen, liegt keine Masseschmälerung vor. Weist der Geschäftsleiter nach, dass den Gläubigern insgesamt ein geringerer Schaden entstanden ist, beschränkt sich seine Erstattungspflicht darauf (§ 15b Abs. 4 S. 2 InsO).
  • Vermutetes Verschulden: Nach der Rechtsprechung des BGH zum vermuteten Verschulden muss der Geschäftsleiter beweisen, dass er die Insolvenzreife nicht erkennen konnte. Einfache Fahrlässigkeit genügt.
  • Kein Verzicht und keine Weisung: Die Gesellschaft kann auf den Anspruch nicht wirksam verzichten. Ein Gesellschafterbeschluss entlastet nicht, soweit die Erstattung zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist (§ 15b Abs. 4 InsO).
  • Insolvenzverursachungshaftung: Auch Zahlungen an Gesellschafter vor der Insolvenzreife sind zu erstatten, wenn sie zur Zahlungsunfähigkeit führen mussten (§ 15b Abs. 5 InsO).

Pflichtenkollision Steuer und Zahlungsverbot. Früher geriet der Geschäftsführer in ein Dilemma: Zahlte er Steuern, verletzte er das Zahlungsverbot, zahlte er nicht, haftete er dem Finanzamt. Seit 2021 löst § 15b Abs. 8 InsO den Konflikt zugunsten der Masse, solange der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Wird er verspätet gestellt, gilt das Steuerprivileg nur für Steuern, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Wie weit die Regel bei der Lohnsteuer reicht, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung darf der Geschäftsführer nach der Rechtsprechung abführen, weil er sich sonst nach § 266a StGB strafbar machen würde.

D&O-Deckung. Lange war umstritten, ob der Anspruch ein Ersatzanspruch eigener Art und damit nicht versichert ist. So hatte etwa das OLG Düsseldorf entschieden. Der BGH hat 2020 klargestellt, dass er ein von der D&O grundsätzlich erfasster Haftpflichtanspruch ist (BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19). Beruft sich der Versicherer auf eine wissentliche Pflichtverletzung, muss er sie für jede einzelne Zahlung beweisen (BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25; Leitentscheidungen zur Managerhaftung). Meist macht der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend und lässt sich dazu den Freistellungsanspruch abtreten (Abtretung des Freistellungsanspruchs).

Abgrenzung:

  • Zahlungsverbot vs. Insolvenzverschleppung: § 15b InsO schützt die Masse und richtet sich an die Gesellschaft. Die Verschleppungshaftung schützt einzelne Gläubiger.
  • § 15b InsO vs. § 64 GmbHG a. F.: Inhaltlich weitgehend gleich. Neu sind die Regeln zum Geschäftsgang, zur Gesamtbetrachtung und zum Steuerprivileg.

Synonyme: Zahlungsverbot, Masseerhaltungspflicht, Massesicherungspflicht, Erstattungspflicht nach § 15b InsO, § 64 GmbHG a. F.


Praxisrelevanz

Ab dem Tag der Insolvenzreife sollte keine Zahlung mehr ohne Prüfung das Konto verlassen. Führen Sie eine Liste, welche Zahlungen Sie warum geleistet haben und welchen Gegenwert die Gesellschaft dafür erhielt. Eröffnen Sie für Kundenzahlungen ein Guthabenkonto, damit Eingänge nicht automatisch eine Bank befriedigen. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn danach greifen die Erleichterungen für Steuern und den Geschäftsgang nicht mehr. Ob Ihre D&O-Versicherung Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich einschließt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Planungsbüro ist seit Februar zahlungsunfähig. Bis zum Antrag im Mai zahlt der Geschäftsführer Gehälter, Miete und eine alte Rechnung eines Fachplaners. Zudem gehen 80.000 Euro Honorare auf dem überzogenen Geschäftskonto ein. Der Insolvenzverwalter verlangt alles zurück.

Haftungsseite: Zahlungen für den laufenden Betrieb können innerhalb der Antragsfrist zulässig sein, solange der Geschäftsführer ernsthaft saniert oder den Antrag vorbereitet. Die Altrechnung des Fachplaners gehört nicht dazu. Nach Ablauf der Frist sind die Zahlungen in der Regel unzulässig. Die Honorareingänge auf dem überzogenen Konto gelten als Zahlungen an die Bank, es sei denn, sie lösen eine insolvenzfeste Sicherheit der Bank ab, etwa aus einer Globalzession.

Deckungsseite: Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich D&O-versichert. Der Versicherer müsste für jede Zahlung nachweisen, dass der Geschäftsführer das Verbot kannte und bewusst missachtete.


FAQ

Was bedeutet das Zahlungsverbot nach § 15b InsO?

Nach Eintritt der Insolvenzreife darf die Geschäftsleitung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Erlaubt sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs während ernsthafter Sanierungsbemühungen.

Darf ich nach Insolvenzreife noch Löhne zahlen?

Innerhalb der Antragsfrist in der Regel ja, wenn Sie ernsthaft sanieren oder den Antrag vorbereiten. Nach Ablauf der Frist ist das in der Regel unzulässig.

Muss ich Steuern nach Insolvenzreife noch zahlen?

Wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen, verletzen Sie Ihre steuerlichen Pflichten nicht, wenn Sie in dieser Phase nicht zahlen. Bei verspätetem Antrag gilt diese Entlastung nur noch eingeschränkt.

Verjährt der Erstattungsanspruch?

Ja, nach fünf Jahren. Bei börsennotierten Gesellschaften beträgt die Frist zehn Jahre (§ 15b Abs. 7 InsO).

Zahlt die D&O bei Ansprüchen nach § 15b InsO?

Grundsätzlich ja, das hat der BGH 2020 klargestellt. Der wichtigste Ausschluss ist die wissentliche Pflichtverletzung, die der Versicherer für jede einzelne Zahlung nachweisen muss.


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