Der Insolvenzverwalter als Anspruchsteller ist der typische Gegner des Geschäftsführers nach einer Insolvenz. Mit der Eröffnung des Verfahrens verwaltet er das Vermögen der Gesellschaft und verfolgt ihre Ersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung, vor allem wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dazu gehören auch die Ansprüche gegen Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Der Verwalter muss sie prüfen und durchsetzen, denn er ist den Gläubigern verpflichtet. Ein Beschluss der Gesellschafter nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist dann nicht mehr nötig.
Typische Ansprüche des Verwalters sind:
Daneben ficht der Verwalter Zahlungen an, die vor dem Insolvenzantrag an Gläubiger oder Gesellschafter geflossen sind (§§ 129 ff. InsO). Die Insolvenzanfechtung richtet sich gegen den Empfänger, nicht gegen den Geschäftsführer. Ist der Geschäftsführer selbst Gesellschafter und hat er etwa ein Darlehen zurückerhalten, kann sie sich aber auch gegen ihn richten (§ 135 InsO). Bei der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) kann sie bis zu zehn Jahre zurückreichen, bei Zahlungen und Sicherheiten an Gläubiger bis zu vier Jahre. Gegen solche Rückforderungen können sich Lieferanten und Subunternehmer mit einer eigenen Anfechtungsversicherung absichern. Das ist ein anderes Produkt als die D&O.
Für die D&O hat der Verwalter große Bedeutung. Der BGH hat entschieden, dass Erstattungsansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife im Sinne üblicher D&O-Bedingungen ein Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz sind (BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19). Maßgeblich bleibt der Wortlaut der eigenen Police. Die Entscheidung betraf § 64 GmbHG a. F., den Vorgänger von § 15b InsO. Nach den GDV-Musterbedingungen sind nach einem Insolvenzantrag nur Pflichtverletzungen bis zur Antragstellung versichert (A-5.5). Häufig tritt der Geschäftsführer seinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer an den Verwalter ab. Die GDV-Musterbedingungen erlauben die Abtretung an den Geschädigten (A-9). Kommt es zum Streit, führt der Verwalter dann direkt den Deckungsprozess gegen den Versicherer.
Abgrenzung:
Synonyme: Verwalter als Kläger, Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter.
Sichern Sie in der Krise Ihre Unterlagen, damit Sie spätere Vorwürfe entkräften können, etwa Liquiditätspläne und Beratungsprotokolle. Melden Sie Schreiben des Verwalters sofort Ihrem Versicherer. Unterschreiben Sie keine Vergleiche oder Abtretungen ohne Abstimmung mit dem Versicherer und einem Anwalt. Prüfen Sie, ob Ihre D&O-Versicherung Erstattungsansprüche nach § 15b InsO ausdrücklich einschließt.
Ein Architekturbüro stellt Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter wertet die Konten aus und stellt fest, dass das Büro seit fünf Monaten zahlungsunfähig war. In dieser Zeit hat der Geschäftsführer Rechnungen von 280.000 Euro bezahlt. Der Verwalter verlangt diesen Betrag von ihm zurück.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nach § 15b InsO für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Innerhalb der Antragsfrist können Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erlaubt sein, solange der Geschäftsführer die Sanierung oder den Antrag ernsthaft betreibt. Nach Ablauf der Frist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr erlaubt (§ 15b Abs. 3 InsO). Das ist hier der Fall. Ein Gesellschafterbeschluss ist nicht nötig.
Deckungsseite: Die Zahlungen lagen vor dem Insolvenzantrag (GDV A-5.5). Versicherungsschutz besteht aber nur, wenn der Verwalter den Anspruch während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist schriftlich erhebt (A-2, A-5.3). Der Versicherer prüft, ob der Geschäftsführer wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen hat, also Insolvenzreife und Verbot kannte (A-7.1). Das muss er beweisen. Ist der Geschäftsführer am Büro beteiligt, kürzen die GDV-Musterbedingungen den Versicherungsschutz um seine Beteiligungsquote (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
Weil er verpflichtet ist, Ansprüche der Gesellschaft für die Gläubiger durchzusetzen. Am häufigsten geht es um Zahlungen nach Insolvenzreife.
Nein. Bei hohen Streitwerten braucht er intern aber die Zustimmung der Gläubigerorgane (§ 160 InsO).
Der BGH hat Ansprüche nach der Vorgängernorm als versicherten Schaden anerkannt. Viele Bedingungswerke schließen sie heute ausdrücklich ein.
Die Anfechtung richtet sich gegen die Empfänger von Zahlungen. Ansprüche gegen den Geschäftsführer beruhen auf seiner eigenen Haftung.
Das kann sinnvoll sein, sollte aber mit Versicherer und Anwalt abgestimmt werden.