Definition
Die D&O-Police in der Insolvenz bezeichnet, was mit der Unternehmens-D&O geschieht, wenn die Gesellschaft insolvent wird. Der Insolvenzverwalter muss den Vertrag nicht fortführen. Anders als eine Run-off-Deckung oder eine Nachmeldefrist ist das keine eigene Deckung, sondern die Frage, ob der bestehende Schutz erhalten bleibt.
Erklärung / Hintergrund
Gerade in der Insolvenz werden Ansprüche gegen Geschäftsführer erhoben. Der Insolvenzverwalter prüft Zahlungen nach Insolvenzreife, Pflichtverletzungen und Versäumnisse. Die D&O ist dann oft die wichtigste Quelle, aus der solche Ansprüche bezahlt werden. Umso wichtiger ist, dass der Schutz die Insolvenz übersteht.
Mit dem Insolvenzantrag endet der Vertrag nicht automatisch. Es gelten aber mehrere Besonderheiten:
- Zeitliche Grenze: Nach den GDV-Musterbedingungen sind nach einem Insolvenzantrag nur noch Pflichtverletzungen versichert, die bis zur Antragstellung begangen wurden (A-5.5). Neue Pflichtverletzungen danach sind nicht gedeckt.
- Entscheidung des Verwalters: Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, die Prämie weiterzuzahlen oder den Vertrag zu verlängern. Er hat aber oft ein eigenes Interesse daran, weil die D&O seine Ansprüche gegen die Geschäftsführung absichert.
- Prämienverzug: Endet der Vertrag, weil Beiträge nicht gezahlt werden, entfallen nach den GDV-Musterbedingungen die Nachmeldefrist und das Recht, eine weitere Nachmeldefrist zu erwerben (A-5.3). Bei einem nicht gezahlten Folgebeitrag kann der Versicherer mahnen und eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen (B1-4.3). Tritt danach ein Versicherungsfall ein, ist er leistungsfrei (B1-4.4). Er kann außerdem fristlos kündigen (B1-4.5).
- Kündigung nach Antrag: Wird der Vertrag nach einem Insolvenzantrag gekündigt oder einvernehmlich beendet, gilt nach den GDV-Musterbedingungen nur die automatische Nachmeldefrist. Eine weitere Nachmeldefrist kann nicht erworben werden (A-5.3).
Viele Marktbedingungen sind günstiger. Sie enthalten eine Insolvenzklausel, nach der der Vertrag bei Insolvenz automatisch in eine Run-off-Phase übergeht und die Prämie als verdient gilt. Dann hängt der Schutz nicht davon ab, ob der Verwalter weiterzahlt. Man spricht auch von Insolvenzfestigkeit. Auch dann sind meist nur Pflichtverletzungen bis zum Insolvenzantrag oder zur Eröffnung versichert. War der Beitrag schon vorher im Verzug, hilft die Klausel nicht. Häufig wird der Anspruch des Geschäftsführers in der Insolvenz an den Verwalter abgetreten. Die GDV-Musterbedingungen erlauben die Abtretung an den Geschädigten (A-9) (Abtretung des Freistellungsanspruchs). Bei einer Sanierung in Eigenverwaltung handelt die bisherige Geschäftsleitung weiter und haftet dabei wie ein Insolvenzverwalter (§ 276a Abs. 2 InsO). Nach den GDV-Musterbedingungen ist diese Tätigkeit nicht versichert, weil sie nach dem Insolvenzantrag liegt (A-5.5). Schutz besteht nur, wenn das Bedingungswerk die Eigenverwaltung ausdrücklich einschließt oder eine gesonderte Deckung vereinbart wird.
Abgrenzung:
- D&O in der Insolvenz vs. Run-off-Deckung: Die Run-off-Deckung ist ein eigener Vertrag oder eine eigene Vereinbarung für Altfälle. Hier geht es um den bestehenden Vertrag.
- D&O in der Insolvenz vs. Nachmeldefrist: Die Nachmeldefrist gilt nach Vertragsende. In der Insolvenz kann sie entfallen, wenn der Vertrag wegen Zahlungsverzugs endet.
Synonyme: D&O bei Insolvenz, Insolvenzfestigkeit der D&O.
Praxisrelevanz
Prüfen Sie schon vor einer Krise, ob Ihre D&O-Versicherung eine Insolvenzklausel enthält und die Prämie bei Insolvenz als verdient gilt. Achten Sie in der Krise darauf, dass die Beiträge pünktlich gezahlt werden. Erwägen Sie eine persönliche D&O, die von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft unabhängig ist. Melden Sie konkrete Umstände während der Vertragslaufzeit, spätestens vor Ablauf einer Mahnfrist.
Praxisbeispiel
Eine Planungs-GmbH gerät in die Krise. Der Geschäftsführer zahlt die Prämie der D&O nicht mehr, um Gehälter zu sichern. Der Versicherer mahnt und kündigt wegen Verzugs. Drei Monate später stellt die GmbH Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Geschäftsführer 350.000 Euro für Zahlungen nach Insolvenzreife.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet nach § 15b InsO, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Der Anspruch steht der Gesellschaft zu und wird vom Verwalter geltend gemacht.
Deckungsseite: Der Vertrag endete wegen Zahlungsverzugs vor der Anspruchserhebung. Nach den GDV-Musterbedingungen gilt dann keine Nachmeldefrist. Der Geschäftsführer ist ohne Schutz, auch soweit die Zahlungen vor der Kündigung lagen. Hätte er vor Ablauf der Mahnfrist konkrete Umstände in Textform gemeldet, gälte ein späterer Anspruch als zum Zeitpunkt der Meldung erhoben (A-5.4). Das gilt nur für Pflichtverletzungen bis zum Vertragsende, und der Anspruch muss innerhalb der vereinbarten Frist erhoben werden. Eine persönliche D&O hätte helfen können, wenn sie schon vor der Krise bestand, vom Geschäftsführer selbst bezahlt wurde und Ansprüche nach § 15b InsO einschließt.
FAQ
Endet die D&O mit der Insolvenz?
Nicht automatisch. Nach den GDV-Musterbedingungen sind aber nur Pflichtverletzungen bis zum Insolvenzantrag versichert.
Muss der Insolvenzverwalter die Prämie zahlen?
Nein. Er hat aber oft ein Interesse daran, weil die D&O seine Ansprüche gegen die Geschäftsführung absichert.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Endet der Vertrag deswegen, entfällt nach den GDV-Musterbedingungen die Nachmeldefrist. Später erhobene Ansprüche sind dann nicht versichert.
Was ist eine Insolvenzklausel?
Eine Regelung, nach der der Vertrag bei Insolvenz in eine Run-off-Phase übergeht und die Prämie als verdient gilt.
Wie kann ich mich als Geschäftsführer absichern?
Mit einer Insolvenzklausel in der Firmenpolice und einer persönlichen D&O, die Sie rechtzeitig vor einer Krise abschließen und selbst zahlen.
Verwandte Begriffe
- Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz – alle Pflichten in der Krise.
- Insolvenzverwalter als Anspruchsteller – wer die Ansprüche erhebt.
- Nachmeldefrist (Nachhaftung in der D&O) – Schutz nach Vertragsende.
- Run-off-Deckung – die Deckung für Altfälle.
- Persönliche D&O – Schutz unabhängig von der Gesellschaft.
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