Die Kapitalbeteiligungsklausel kürzt in der D&O-Versicherung den Schutz bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft um die Beteiligungsquote des verantwortlichen Organs oder seiner Angehörigen. Nach den GDV-Musterbedingungen ist der Teil des Anspruchs nicht versichert, der dieser Quote entspricht (A-6.3).
Hinter der Klausel steht ein einfacher Gedanke. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, trifft ein Schaden der GmbH wirtschaftlich auch ihn. Zahlt der Versicherer den vollen Anspruch an die GmbH, fließt ein Teil davon über die Beteiligung an den Geschäftsführer zurück. Diesen Eigenanteil soll die Versicherung nicht tragen. Zudem soll die Klausel verhindern, dass Gesellschafter sich über ihre Gesellschaft die Versicherungsleistung verschaffen.
Nach den GDV-Musterbedingungen gilt im Einzelnen:
Für Planungsbüros hat die Klausel große Bedeutung. Viele Geschäftsführer sind zugleich Gesellschafter. Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer entfällt der Schutz für Innenansprüche nach den GDV-Musterbedingungen vollständig. Marktbedingungen verzichten deshalb häufig auf die Klausel oder wenden sie erst ab einer hohen Beteiligung an. Ein verbleibender Eigenanteil lässt sich zum Teil über eine persönliche D&O absichern, soweit deren Bedingungen ihn nicht ebenfalls kürzen.
Abgrenzung:
Synonyme: Beteiligungsklausel, Kapitalbeteiligungsklausel nach A-6.3; verwandt ist die Major Shareholder Exclusion.
Prüfen Sie, ob Ihre D&O eine Kapitalbeteiligungsklausel enthält und ab welcher Quote sie greift. Erfassen Sie dabei auch mittelbare Beteiligungen und Beteiligungen von Angehörigen. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte die Klausel gestrichen oder deutlich eingeschränkt sein. Ob Ihre D&O-Versicherung darauf verzichtet, steht im Bedingungswerk.
Ein Architekturbüro hat drei Gesellschafter. A hält 40 Prozent und ist Geschäftsführer. Seine Ehefrau hält 10 Prozent, ein weiterer Gesellschafter 50 Prozent. A nimmt ohne Kalkulation einen Generalplanerauftrag an, der 300.000 Euro Verlust bringt. Die übrigen Gesellschafter beschließen, ihn in Anspruch zu nehmen.
Haftungsseite: A haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn die Annahme ohne Kalkulation pflichtwidrig war. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). A hat dabei kein Stimmrecht (§ 47 Abs. 4 GmbHG).
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen zählen die Beteiligungen von A und seiner Ehefrau zusammen. Der Versicherungsschutz wird um 50 Prozent gekürzt. Vom Schadenersatz sind höchstens 150.000 Euro versichert, den Rest muss A selbst tragen. Ob auch die Abwehrkosten gekürzt werden, hängt vom Bedingungswerk ab. Verzichtet das Bedingungswerk auf die Klausel, ist der volle Anspruch versichert, vorbehaltlich anderer Ausschlüsse.
Eine Regel, nach der der Versicherungsschutz bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft um die Beteiligungsquote des Organs gekürzt wird.
Nach den GDV-Musterbedingungen ja, etwa von Ehegatten, Kindern oder Geschwistern.
Nein. Sie betrifft nur Ansprüche der eigenen Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften.
Nach den GDV-Musterbedingungen besteht für Ansprüche der eigenen GmbH dann kein Schutz.
Marktbedingungen verzichten häufig darauf oder wenden sie erst ab einer hohen Beteiligung an.