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Legalitätspflicht der Geschäftsleitung | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:29 PM

Definition

Die Legalitätspflicht verpflichtet die Geschäftsleitung, selbst rechtstreu zu handeln und dafür zu sorgen, dass das Unternehmen als Ganzes Gesetze, Satzung und verbindliche Beschlüsse einhält. Sie ist Teil der Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 AktG.

Erklärung / Hintergrund

Die Legalitätspflicht steht in keinem Gesetz ausdrücklich. Rechtsprechung und Lehre leiten sie aus der Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters ab. Sie hat zwei Seiten:

  • Eigene Rechtstreue: Die Geschäftsleitung darf selbst keine Gesetze verletzen. Das gilt für Steuer-, Sozialversicherungs-, Wettbewerbs-, Umwelt- und Arbeitsrecht ebenso wie für das Vergaberecht oder Bauvorschriften.
  • Legalitätskontrollpflicht: Die Geschäftsleitung muss das Unternehmen so organisieren und überwachen, dass auch Mitarbeiter keine Gesetze verletzen. Wie aufwendig das sein muss, hängt von Größe, Branche und Risiken ab. In größeren Unternehmen gehört dazu ein Compliance-Management-System. Der Fall Siemens/Neubürger zeigt, wie weit diese Pflicht reichen kann.

Anders als bei unternehmerischen Entscheidungen gibt es bei der Legalitätspflicht keinen Ermessensspielraum. Die Business Judgment Rule gilt bei der Einhaltung von Gesetzen nicht. Sie schützt nur unternehmerische Entscheidungen. Das gilt auch für die sogenannte nützliche Pflichtverletzung. Gemeint sind Gesetzesverstöße, die dem Unternehmen kurzfristig Vorteile bringen, etwa eine Preisabsprache bei einer Ausschreibung oder Schwarzarbeit auf der Baustelle. Auch sie sind pflichtwidrig. Die Gesellschaft kann ihren Schaden vom Geschäftsführer verlangen, etwa Mehrkosten durch den Ausschluss von Vergabeverfahren. Ob sie auch ein gegen sie verhängtes Bußgeld zurückholen kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach den GDV-Musterbedingungen ist ein solcher Bußgeldregress von der D&O ausgeschlossen.

Ist die Rechtslage unklar, darf die Geschäftsleitung eine vertretbare Auffassung zugrunde legen. Sie muss den Sachverhalt aber vollständig darlegen, sich von einem unabhängigen und fachkundigen Berater beraten lassen und dessen Rat auf Plausibilität prüfen (Einholung von Rechtsrat). Wer so vorgeht, handelt in der Regel nicht schuldhaft, selbst wenn sich die Auffassung später als falsch erweist.

Für die D&O hat die Unterscheidung große Bedeutung. Fahrlässige Gesetzesverstöße, etwa aus Unkenntnis oder durch mangelhafte Organisation, können versichert sein. Ausgeschlossen ist nach den GDV-Musterbedingungen das wissentliche Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Beschluss. Eine bewusste nützliche Pflichtverletzung fällt deshalb in der Regel nicht unter den Schutz.

Abgrenzung:

  • Legalitätspflicht vs. Sorgfaltspflicht: Bei unternehmerischen Entscheidungen hat die Geschäftsleitung einen Spielraum. Bei der Einhaltung von Gesetzen hat sie keinen.
  • Legalitätspflicht vs. Compliance: Die Legalitätspflicht ist die rechtliche Pflicht. Ein Compliance-Management-System ist das Mittel, um sie im Unternehmen umzusetzen.

Synonyme: Pflicht zur Rechtstreue, Rechtsbefolgungspflicht.

Praxisrelevanz

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rechtsgebiete, die für Ihr Büro besonders wichtig sind, etwa Steuern, Sozialversicherung, Vergaberecht und Datenschutz. Legen Sie fest, wer im Büro für welche Vorgaben zuständig ist, und lassen Sie sich regelmäßig berichten. Klären Sie den Status freier Mitarbeiter im Zweifel über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Holen Sie bei unklarer Rechtslage schriftlichen Rat ein und dokumentieren Sie, wie Sie ihn geprüft haben. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche wegen Gesetzesverstößen erfasst, hängt zunächst davon ab, ob Ihnen Fahrlässigkeit oder Wissentlichkeit vorgeworfen wird. Nach den GDV-Musterbedingungen sind außerdem Ansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bestechung und Bußgeldern ausgeschlossen, viele Marktbedingungen weichen davon ab.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro beschäftigt freie Mitarbeiter, die in den Arbeitsablauf eingebunden sind wie Angestellte. Der Geschäftsführer hat die Einordnung nie prüfen lassen. Eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung stellt Scheinselbstständigkeit fest. Die GmbH muss 90.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, dazu Säumniszuschläge.

Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat seine Legalitätspflicht verletzt, weil er eine naheliegende Rechtsfrage nicht geklärt hat. Ein Schaden der GmbH liegt vor allem in den Säumniszuschlägen und in den Arbeitnehmeranteilen. Diese darf die GmbH nach § 28g SGB IV nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten und danach in der Regel nicht mehr zurückholen. Die Arbeitgeberanteile hätte sie bei korrekter Einordnung ohnehin zahlen müssen.

Deckungsseite: Der Anspruch der GmbH kann über die D&O versichert sein, wenn der Geschäftsführer die Rechtslage fahrlässig verkannt hat. Hat er die Scheinselbstständigkeit bewusst in Kauf genommen, um Kosten zu sparen, prüft der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist der entsprechende Anteil nach den GDV-Musterbedingungen nicht versichert.

FAQ

Was bedeutet Legalitätspflicht?

Die Pflicht der Geschäftsleitung, selbst Gesetze einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch das Unternehmen und seine Mitarbeiter sie einhalten.

Wo ist die Legalitätspflicht geregelt?

Sie wird aus § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 AktG abgeleitet, also aus der Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters.

Was ist eine nützliche Pflichtverletzung?

Ein Gesetzesverstoß, der dem Unternehmen einen Vorteil bringen soll, etwa eine Preisabsprache. Auch er ist pflichtwidrig und kann zur Haftung führen.

Was gilt bei unklarer Rechtslage?

Die Geschäftsleitung darf einer vertretbaren Auffassung folgen, wenn sie sich fachkundig beraten lässt und den Rat auf Plausibilität prüft.

Sind Gesetzesverstöße in der D&O versichert?

Fahrlässige Verstöße können versichert sein. Wissentliche Verstöße sind nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen.

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