Die Legalitätspflicht verpflichtet die Geschäftsleitung, selbst rechtstreu zu handeln und dafür zu sorgen, dass das Unternehmen als Ganzes Gesetze, Satzung und verbindliche Beschlüsse einhält. Sie ist Teil der Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 AktG.
Die Legalitätspflicht steht in keinem Gesetz ausdrücklich. Rechtsprechung und Lehre leiten sie aus der Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters ab. Sie hat zwei Seiten:
Anders als bei unternehmerischen Entscheidungen gibt es bei der Legalitätspflicht keinen Ermessensspielraum. Die Business Judgment Rule gilt bei der Einhaltung von Gesetzen nicht. Sie schützt nur unternehmerische Entscheidungen. Das gilt auch für die sogenannte nützliche Pflichtverletzung. Gemeint sind Gesetzesverstöße, die dem Unternehmen kurzfristig Vorteile bringen, etwa eine Preisabsprache bei einer Ausschreibung oder Schwarzarbeit auf der Baustelle. Auch sie sind pflichtwidrig. Die Gesellschaft kann ihren Schaden vom Geschäftsführer verlangen, etwa Mehrkosten durch den Ausschluss von Vergabeverfahren. Ob sie auch ein gegen sie verhängtes Bußgeld zurückholen kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach den GDV-Musterbedingungen ist ein solcher Bußgeldregress von der D&O ausgeschlossen.
Ist die Rechtslage unklar, darf die Geschäftsleitung eine vertretbare Auffassung zugrunde legen. Sie muss den Sachverhalt aber vollständig darlegen, sich von einem unabhängigen und fachkundigen Berater beraten lassen und dessen Rat auf Plausibilität prüfen (Einholung von Rechtsrat). Wer so vorgeht, handelt in der Regel nicht schuldhaft, selbst wenn sich die Auffassung später als falsch erweist.
Für die D&O hat die Unterscheidung große Bedeutung. Fahrlässige Gesetzesverstöße, etwa aus Unkenntnis oder durch mangelhafte Organisation, können versichert sein. Ausgeschlossen ist nach den GDV-Musterbedingungen das wissentliche Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Beschluss. Eine bewusste nützliche Pflichtverletzung fällt deshalb in der Regel nicht unter den Schutz.
Abgrenzung:
Synonyme: Pflicht zur Rechtstreue, Rechtsbefolgungspflicht.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rechtsgebiete, die für Ihr Büro besonders wichtig sind, etwa Steuern, Sozialversicherung, Vergaberecht und Datenschutz. Legen Sie fest, wer im Büro für welche Vorgaben zuständig ist, und lassen Sie sich regelmäßig berichten. Klären Sie den Status freier Mitarbeiter im Zweifel über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Holen Sie bei unklarer Rechtslage schriftlichen Rat ein und dokumentieren Sie, wie Sie ihn geprüft haben. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche wegen Gesetzesverstößen erfasst, hängt zunächst davon ab, ob Ihnen Fahrlässigkeit oder Wissentlichkeit vorgeworfen wird. Nach den GDV-Musterbedingungen sind außerdem Ansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bestechung und Bußgeldern ausgeschlossen, viele Marktbedingungen weichen davon ab.
Ein Ingenieurbüro beschäftigt freie Mitarbeiter, die in den Arbeitsablauf eingebunden sind wie Angestellte. Der Geschäftsführer hat die Einordnung nie prüfen lassen. Eine Betriebsprüfung der Rentenversicherung stellt Scheinselbstständigkeit fest. Die GmbH muss 90.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, dazu Säumniszuschläge.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer hat seine Legalitätspflicht verletzt, weil er eine naheliegende Rechtsfrage nicht geklärt hat. Ein Schaden der GmbH liegt vor allem in den Säumniszuschlägen und in den Arbeitnehmeranteilen. Diese darf die GmbH nach § 28g SGB IV nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen einbehalten und danach in der Regel nicht mehr zurückholen. Die Arbeitgeberanteile hätte sie bei korrekter Einordnung ohnehin zahlen müssen.
Deckungsseite: Der Anspruch der GmbH kann über die D&O versichert sein, wenn der Geschäftsführer die Rechtslage fahrlässig verkannt hat. Hat er die Scheinselbstständigkeit bewusst in Kauf genommen, um Kosten zu sparen, prüft der Versicherer den Ausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen. Ist der Geschäftsführer an der GmbH beteiligt, ist der entsprechende Anteil nach den GDV-Musterbedingungen nicht versichert.
Die Pflicht der Geschäftsleitung, selbst Gesetze einzuhalten und dafür zu sorgen, dass auch das Unternehmen und seine Mitarbeiter sie einhalten.
Sie wird aus § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 AktG abgeleitet, also aus der Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters.
Ein Gesetzesverstoß, der dem Unternehmen einen Vorteil bringen soll, etwa eine Preisabsprache. Auch er ist pflichtwidrig und kann zur Haftung führen.
Die Geschäftsleitung darf einer vertretbaren Auffassung folgen, wenn sie sich fachkundig beraten lässt und den Rat auf Plausibilität prüft.
Fahrlässige Verstöße können versichert sein. Wissentliche Verstöße sind nach den GDV-Musterbedingungen ausgeschlossen.