Obliegenheiten in der D&O-Versicherung sind vertragliche Verhaltensregeln für Versicherungsnehmer und versicherte Personen, etwa die unverzügliche Schadenanzeige. Wer sie verletzt, riskiert nach § 28 VVG eine Kürzung oder den Verlust des Versicherungsschutzes.
Eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht. Der Versicherer kann ihre Erfüllung nicht erzwingen. Wer sie missachtet, gefährdet aber seinen eigenen Anspruch auf Leistung. In der D&O betrifft das die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ebenso wie die versicherten Organe. Nach den GDV-Musterbedingungen gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sinngemäß auch für die versicherten Personen.
Die Obliegenheiten folgen dem Lebenslauf des Vertrags:
Die Rechtsfolgen sind nach § 28 VVG abgestuft:
Auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Dieser Kausalitätsgegenbeweis ist nur bei Arglist ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 VVG). Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten tritt Leistungsfreiheit zudem nur ein, wenn der Versicherer vorher gesondert in Textform über die Rechtsfolgen belehrt hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen vor dem Versicherungsfall berechtigen ihn außerdem, binnen eines Monats fristlos zu kündigen.
Abgrenzung:
Synonyme: Obliegenheitsverletzung.
Typische Fehler sind ein Anspruchsschreiben, das liegen bleibt, oder eine vorschnelle eigene Antwort. Legen Sie deshalb fest, wer im Unternehmen ein Anspruchsschreiben, eine Klage oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft sofort an den Versicherer oder Makler weiterleitet. Erkennen Sie nichts an und schließen Sie keinen Vergleich, bevor der Versicherer zugestimmt hat. Beantworten Sie jede Frage im Fragebogen vollständig und erst nach sorgfältiger Prüfung, und dokumentieren Sie Ihre Antworten. Melden Sie Änderungen wie einen Gesellschafterwechsel während der Laufzeit. Welche Obliegenheiten Ihre D&O-Versicherung im Einzelnen vorsieht, steht im Bedingungswerk.
Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Architekturbüros erhält ein Schreiben der GmbH, die 200.000 Euro wegen einer verlustreichen Bürofläche fordert. Er hält den Vorwurf für haltlos, antwortet selbst und meldet den Anspruch erst nach drei Monaten seinem Versicherer. Dieser beruft sich auf die verspätete Anzeige.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, entscheidet sich unabhängig von der Meldung. Seine Antwort an die GmbH ändert daran nichts, solange er nichts anerkannt hat.
Deckungsseite: Die späte Anzeige dürfte grob fahrlässig sein. Der Versicherer bleibt aber voll zur Leistung verpflichtet, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass die Verspätung weder die Feststellung des Falls noch den Umfang der Leistung beeinflusst hat. Gingen keine Abwehrmöglichkeiten verloren, gelingt ihm dieser Kausalitätsgegenbeweis.
Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um seinen Versicherungsschutz zu behalten. Ihre Verletzung ist kein Vertragsbruch mit Schadenersatzfolge, kann aber die Leistung kürzen oder ganz entfallen lassen.
Das hängt vom Verschulden ab. Bei Vorsatz kann der Schutz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt alles beim Alten. Hatte der Fehler keine Auswirkung, muss der Versicherer meist trotzdem zahlen.
Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Das Gesetz nennt für die Haftpflichtversicherung eine Woche ab der Geltendmachung. Viele Bedingungswerke enthalten eigene Fristen.
Ja, soweit der Vertrag sie auf versicherte Personen erstreckt. Das ist bei den Pflichten nach einem Versicherungsfall die Regel, denn nur das betroffene Organ kennt den Sachverhalt.
Sie verlieren dadurch nicht automatisch den Versicherungsschutz. Der Versicherer zahlt aber nur, soweit der Anspruch auch ohne Ihr Anerkenntnis bestanden hätte. Stimmen Sie sich deshalb vorher mit ihm ab.