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Obliegenheiten in der D&O-Versicherung | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:37:00 PM

Definition

Obliegenheiten in der D&O-Versicherung sind vertragliche Verhaltensregeln für Versicherungsnehmer und versicherte Personen, etwa die unverzügliche Schadenanzeige. Wer sie verletzt, riskiert nach § 28 VVG eine Kürzung oder den Verlust des Versicherungsschutzes.

Erklärung / Hintergrund

Eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht. Der Versicherer kann ihre Erfüllung nicht erzwingen. Wer sie missachtet, gefährdet aber seinen eigenen Anspruch auf Leistung. In der D&O betrifft das die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ebenso wie die versicherten Organe. Nach den GDV-Musterbedingungen gelten die Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sinngemäß auch für die versicherten Personen.

Die Obliegenheiten folgen dem Lebenslauf des Vertrags:

  • Vor Vertragsschluss: Der Versicherer fragt die Risikoumstände ab, meist mit einem Fragebogen. Bekannte gefahrerhebliche Umstände, nach denen er in Textform fragt, müssen wahrheitsgemäß angegeben werden (D&O-Fragebogen und vorvertragliche Anzeigepflicht, § 19 VVG). Rechtlich ist das eine eigene Anzeigepflicht mit eigenen Folgen wie Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung und bei Arglist der Anfechtung.
  • Während der Laufzeit: Eine Gefahrerhöhung ist anzuzeigen (§ 23 VVG). Typisch in der D&O ist ein Kontrollwechsel. Neue Tochtergesellschaften sind nach den GDV-Musterbedingungen erst versichert, wenn sie angezeigt sind und der Versicherer zugestimmt hat. Viele Verträge verlangen außerdem die Vorlage des Geschäftsberichts oder Jahresabschlusses, damit der Versicherer das Risiko neu bewerten kann.
  • Nach dem Versicherungsfall: Jeder Anspruch ist unverzüglich zu melden (Schadenanzeige). Ermittlungsverfahren, Klagen und Mahnbescheide sind ebenfalls anzuzeigen, gegen einen Mahnbescheid muss fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Hinzu kommen die Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit, also vollständige und wahre Angaben samt Unterlagen, die Schadenminderungsobliegenheit und die Weisungsbefolgung (§§ 31, 82 VVG). Nach den GDV-Musterbedingungen überlässt die versicherte Person dem Versicherer zudem die Führung eines Rechtsstreits.

Die Rechtsfolgen sind nach § 28 VVG abgestuft:

  • Vorsatz: Sieht der Vertrag es vor, wird der Versicherer leistungsfrei. Den Vorsatz muss er beweisen.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer darf seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (Quotelung). Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen.
  • Einfache Fahrlässigkeit: Der Schutz bleibt vollständig erhalten.

Auch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Dieser Kausalitätsgegenbeweis ist nur bei Arglist ausgeschlossen (§ 28 Abs. 3 VVG). Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten tritt Leistungsfreiheit zudem nur ein, wenn der Versicherer vorher gesondert in Textform über die Rechtsfolgen belehrt hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen vor dem Versicherungsfall berechtigen ihn außerdem, binnen eines Monats fristlos zu kündigen.

Abgrenzung:

  • Obliegenheit vs. Umstandsmeldung: Die Umstandsmeldung ist ein Recht, keine Pflicht. Wer einen drohenden Anspruch meldet, sichert sich die Deckung des laufenden Vertrags.
  • Obliegenheit vs. Anerkenntnis: Ein Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers führt nicht zum Verlust des Schutzes (§ 105 VVG). Den Versicherer bindet es aber nur, soweit der Anspruch auch ohne das Anerkenntnis bestanden hätte.
  • Verhalten eines Organs vs. Schutz der anderen: Severability-Klauseln sollen verhindern, dass das Fehlverhalten eines Organs alle anderen den Schutz kostet. Das OLG Köln hat 2026 marktübliche Severability-Klauseln für unwirksam gehalten, soweit sie nach einer arglistigen Täuschung im Warranty Statement die Anfechtung ausschließen sollten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
  • D&O vs. Berufshaftpflicht: In der Berufshaftpflicht gelten dieselben Regeln des § 28 VVG. Der Versicherungsfall knüpft dort aber an den Verstoß an und nicht an die Anspruchserhebung (Obliegenheiten).

Synonyme: Obliegenheitsverletzung.

Praxisrelevanz

Typische Fehler sind ein Anspruchsschreiben, das liegen bleibt, oder eine vorschnelle eigene Antwort. Legen Sie deshalb fest, wer im Unternehmen ein Anspruchsschreiben, eine Klage oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft sofort an den Versicherer oder Makler weiterleitet. Erkennen Sie nichts an und schließen Sie keinen Vergleich, bevor der Versicherer zugestimmt hat. Beantworten Sie jede Frage im Fragebogen vollständig und erst nach sorgfältiger Prüfung, und dokumentieren Sie Ihre Antworten. Melden Sie Änderungen wie einen Gesellschafterwechsel während der Laufzeit. Welche Obliegenheiten Ihre D&O-Versicherung im Einzelnen vorsieht, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein ehemaliger Geschäftsführer eines Architekturbüros erhält ein Schreiben der GmbH, die 200.000 Euro wegen einer verlustreichen Bürofläche fordert. Er hält den Vorwurf für haltlos, antwortet selbst und meldet den Anspruch erst nach drei Monaten seinem Versicherer. Dieser beruft sich auf die verspätete Anzeige.

Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer haftet, entscheidet sich unabhängig von der Meldung. Seine Antwort an die GmbH ändert daran nichts, solange er nichts anerkannt hat.

Deckungsseite: Die späte Anzeige dürfte grob fahrlässig sein. Der Versicherer bleibt aber voll zur Leistung verpflichtet, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass die Verspätung weder die Feststellung des Falls noch den Umfang der Leistung beeinflusst hat. Gingen keine Abwehrmöglichkeiten verloren, gelingt ihm dieser Kausalitätsgegenbeweis.

FAQ

Was sind Obliegenheiten in der Versicherung?

Obliegenheiten sind Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um seinen Versicherungsschutz zu behalten. Ihre Verletzung ist kein Vertragsbruch mit Schadenersatzfolge, kann aber die Leistung kürzen oder ganz entfallen lassen.

Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung?

Das hängt vom Verschulden ab. Bei Vorsatz kann der Schutz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit wird gekürzt, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt alles beim Alten. Hatte der Fehler keine Auswirkung, muss der Versicherer meist trotzdem zahlen.

Wie schnell muss ich einen D&O-Schaden melden?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Das Gesetz nennt für die Haftpflichtversicherung eine Woche ab der Geltendmachung. Viele Bedingungswerke enthalten eigene Fristen.

Gelten die Obliegenheiten auch für mich als versicherte Person?

Ja, soweit der Vertrag sie auf versicherte Personen erstreckt. Das ist bei den Pflichten nach einem Versicherungsfall die Regel, denn nur das betroffene Organ kennt den Sachverhalt.

Darf ich einen Anspruch selbst anerkennen?

Sie verlieren dadurch nicht automatisch den Versicherungsschutz. Der Versicherer zahlt aber nur, soweit der Anspruch auch ohne Ihr Anerkenntnis bestanden hätte. Stimmen Sie sich deshalb vorher mit ihm ab.

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