Der Reputationsschutz ist ein Baustein der D&O-Versicherung, der Kosten für PR-Berater, Krisenkommunikation und Gegendarstellungen übernimmt, wenn einer versicherten Person wegen eines Vorwurfs ein Reputationsschaden droht. Er ergänzt die Abwehr des eigentlichen Anspruchs.
Ein Anspruch gegen einen Geschäftsführer kann nicht nur sein Vermögen gefährden, sondern auch seinen Ruf. Berichtet die Lokalpresse über Ermittlungen oder ein Insolvenzverfahren, leidet das Ansehen, auch wenn sich die Vorwürfe später als unbegründet erweisen. Für Inhaber und Geschäftsführer von Planungsbüros, deren Aufträge oft auf persönlichem Vertrauen beruhen, kann das schwerer wiegen als der Anspruch selbst.
Die GDV-Musterbedingungen kennen keinen Reputationsschutz. Sie decken die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter und die Freistellung von berechtigten Ansprüchen sowie unter Voraussetzungen Verteidigerkosten im Strafverfahren (A-6.1). Viele Marktbedingungen bieten den Baustein an. Typisch sind:
Für den Baustein gelten meist enge Voraussetzungen. Er setzt in der Regel einen versicherten Anspruch oder ein versichertes Verfahren voraus, etwa ein behördliches Verfahren oder ein Strafverfahren. Die Leistung ist fast immer durch ein Sublimit begrenzt. Oft muss der Versicherer der Beauftragung vorher zustimmen. Die Kosten werden häufig auf die Versicherungssumme angerechnet.
Abgrenzung:
Synonyme: PR-Kosten, Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens; integriert sind Krisenmanagementkosten und psychologische Betreuung.
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag einen Reputationsschutz enthält, wie hoch das Sublimit ist und ob Sie die Agentur frei wählen können. Holen Sie vor der Beauftragung die Zustimmung des Versicherers ein. Äußern Sie sich in der Krise nicht spontan gegenüber der Presse, sondern stimmen Sie sich mit Anwalt und Kommunikationsberater ab. Ob Ihre D&O-Versicherung Reputationsschutz bietet, steht im Bedingungswerk.
Gegen den Geschäftsführer eines Ingenieurbüros wird wegen des Verdachts auf Absprachen bei einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt. Die Regionalzeitung berichtet mit Namen und Foto. Mehrere kommunale Auftraggeber setzen laufende Gespräche aus. Der Geschäftsführer meldet das Verfahren seinem Versicherer und bittet um Zustimmung zur Beauftragung einer Agentur für Krisenkommunikation.
Haftungsseite: Ein Schadenersatzanspruch ist noch nicht erhoben. Es läuft ein Ermittlungsverfahren. Erweist sich der Verdacht als richtig, drohen später Ansprüche der Gesellschaft und der Auftraggeber, eine Verbandsgeldbuße und ein Ausschluss von künftigen Vergaben.
Deckungsseite: Nach den GDV-Musterbedingungen besteht für Agenturkosten kein Schutz. Absprachen bei Ausschreibungen sind zudem in vielen Bedingungswerken eingeschränkt. Die GDV-Musterbedingungen schließen Ansprüche wegen Wettbewerbsbeschränkungen aus (A-7.9). Ob der Reputationsschutz greift, hängt deshalb davon ab, ob der Strafrechtsschutz dieses Verfahren erfasst. Ist das der Fall, können die Kosten bis zum Sublimit übernommen werden. Der Baustein zahlt nur für die Kommunikation zugunsten der Person, nicht für die des Büros gegenüber seinen Auftraggebern. Wird ein Vorsatzdelikt rechtskräftig festgestellt, verlangen viele Bedingungswerke die Kosten zurück.
Ein Baustein, der Kosten für PR-Berater und Krisenkommunikation übernimmt, wenn einer versicherten Person ein Reputationsschaden droht.
Nein. Die GDV-Musterbedingungen enthalten ihn nicht. Viele Marktbedingungen bieten ihn als Baustein an.
Typisch sind Honorare für PR-Agenturen, Medienarbeit und teilweise psychologische Betreuung.
Ja, meist ein Sublimit. Ob es auf die Versicherungssumme angerechnet wird, regelt der Vertrag.
In vielen Bedingungswerken ja. Klären Sie das vor der Beauftragung.