Die Run-off-Deckung ist eine D&O-Deckung, die nur noch Ansprüche aus Pflichtverletzungen vor einem Stichtag abdeckt. Sie wird als eigener Vertrag abgeschlossen oder entsteht durch Umstellung des bisherigen Vertrags, etwa bei Verkauf, Verschmelzung oder Auflösung der Gesellschaft.
Die Run-off-Deckung ist von der Nachmeldefrist zu unterscheiden. Die Nachmeldefrist ist Teil des bisherigen Vertrags. Nach den GDV-Musterbedingungen gilt sie nach Vertragsende automatisch, außer bei Beendigung wegen Zahlungsverzugs. Viele Bedingungswerke lassen sie entfallen, sobald ein Anschlussvertrag besteht. Die Run-off-Deckung ist meist ein eigener Vertrag oder eine eigene Vereinbarung mit eigener Laufzeit und oft eigener Summe. Sie wird gezielt für eine Gesellschaft abgeschlossen, deren Geschäft endet oder in andere Hände übergeht. Neue Pflichtverletzungen nach dem Stichtag sind nicht versichert.
Typische Anlässe sind:
Die Laufzeit richtet sich meist nach der Verjährung der Organhaftung. Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren ab ihrer Entstehung. Daher werden Run-off-Verträge oft für mehrere Jahre abgeschlossen. Wichtig ist, dass der Run-off nahtlos an den bisherigen Vertrag anschließt und dessen Rückwärtsdeckung nicht verkürzt. Organe, die schon vorher ausgeschieden sind, sollten ausdrücklich eingeschlossen sein (Haftung nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer).
Abgrenzung:
Synonyme: Run-off-Vertrag, Run-off-Police.
Planen Sie die D&O schon bei den ersten Gesprächen über einen Verkauf, eine Verschmelzung oder die Aufgabe Ihres Büros ein. Klären Sie, ob der bisherige Vertrag beim Kontrollwechsel automatisch in einen Run-off übergeht und wie lange. Achten Sie darauf, dass auch ausgeschiedene Geschäftsführer und Liquidatoren versichert sind. Halten Sie im Kaufvertrag fest, wer die Kosten trägt. Wie Ihre D&O-Versicherung den Run-off regelt, steht im Bedingungswerk.
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer eines Ingenieurbüros verkaufen ihre Anteile an eine größere Planungsgruppe. Die Käuferin nimmt das Büro in ihre D&O auf, der bisherige Vertrag wird beendet. Ein Run-off wird nicht vereinbart. Zwei Jahre später verlangt die GmbH unter neuer Führung 220.000 Euro von einem der Verkäufer, weil er vor dem Verkauf eine Honorarforderung über 220.000 Euro hat verjähren lassen.
Haftungsseite: Die GmbH kann den früheren Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen, wenn die Käuferin als Gesellschafterin das beschließt (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. Eine frühere Entlastung oder Regelungen im Kaufvertrag können ihn ausschließen.
Deckungsseite: Der alte Vertrag hilft nur über eine Nachmeldefrist. Sie muss vereinbart sein, noch laufen und darf nicht wegen der Aufnahme in die D&O der Käuferin entfallen sein. Die D&O der Käuferin erfasst Pflichtverletzungen vor dem Erwerb oft nicht oder nur bei Kenntnis und Zustimmung. Ein Run-off hätte die Lücke weitgehend geschlossen. Auch dann wäre nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht versichert, der seiner früheren Beteiligungsquote entspricht. Viele Marktbedingungen verzichten auf diese Kürzung.
Eine D&O-Deckung, meist ein eigener Vertrag, die nur noch Ansprüche aus Pflichtverletzungen vor einem Stichtag abdeckt, etwa vor einem Verkauf oder einer Auflösung.
Die Nachmeldefrist ist Teil des bisherigen Vertrags und kann entfallen. Der Run-off ist meist ein eigener Vertrag mit eigener Summe und längerer Laufzeit.
Bei Verkauf, Verschmelzung, Liquidation oder Aufgabe des Büros. Dann endet der bisherige Vertrag, die Haftung für frühere Entscheidungen aber nicht.
Meist orientiert sich die Laufzeit an der Verjährung der Organhaftung, also an fünf Jahren ab Entstehung der Ansprüche.
Das ist Verhandlungssache. Es sollte im Kaufvertrag geregelt werden, damit die Absicherung der früheren Organe nicht vergessen wird.