Die Schadenanzeige ist die Meldung eines Versicherungsfalls an den D&O-Versicherer. Sie ist Pflicht, sobald ein Anspruch gegen eine versicherte Person erhoben ist, und muss unverzüglich erfolgen. Wer sie versäumt, riskiert Kürzungen oder den Verlust des Schutzes.
Nach dem Claims-made-Prinzip tritt der Versicherungsfall ein, wenn ein Anspruch schriftlich erhoben wird. Ab diesem Moment beginnt die Anzeigepflicht. Das Gesetz verlangt eine Anzeige unverzüglich nach Kenntnis (§ 30 VVG). Für die Haftpflichtversicherung sieht es außerdem eine Frist von einer Woche nach der Geltendmachung vor (§ 104 VVG). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die GDV-Musterbedingungen verlangen, jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Die Pflicht trifft das Unternehmen und die versicherten Personen.
Gesondert und ebenfalls unverzüglich anzuzeigen sind nach den Musterbedingungen:
Nach der Anzeige muss die versicherte Person den Versicherer bei der Aufklärung unterstützen, Unterlagen zur Verfügung stellen und ihm die Führung eines Rechtsstreits überlassen. Verletzt sie diese Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer leistungsfrei sein. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung kürzen. Bei Auskunfts- und Aufklärungspflichten muss er zuvor gesondert in Textform auf diese Folgen hingewiesen haben. Er bleibt aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Falls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war, es sei denn, es liegt Arglist vor. Hat der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig vom Versicherungsfall erfahren, kann er sich auf eine fehlende Anzeige nicht berufen.
Abgrenzung:
Synonyme: Schadenmeldung, Anzeige des Versicherungsfalls.
Leiten Sie jedes Schreiben, in dem Schadenersatz von Ihnen verlangt wird, sofort an den Versicherer oder Ihren Makler weiter. Melden Sie auch Ermittlungsverfahren, Bescheide und gerichtliche Schritte gesondert. Erkennen Sie nichts an und beauftragen Sie keinen Anwalt ohne Abstimmung mit dem Versicherer, wenn Ihr Vertrag das verlangt. Halten Sie fest, wann Sie was gemeldet haben. Wie Ihre D&O-Versicherung die Meldung im Einzelnen regelt, steht im Bedingungswerk.
Ein Geschäftsführer erhält im März ein Anwaltsschreiben der GmbH, die ihn auf Beschluss der Gesellschafter zur Zahlung von 150.000 Euro auffordert. Er hält den Vorwurf für haltlos und legt das Schreiben beiseite. Im September erhält er die Klage und meldet beides erst dann dem Versicherer. In der Zwischenzeit sind Fristen für eine außergerichtliche Einigung verstrichen.
Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, klärt das Gericht.
Deckungsseite: Der Geschäftsführer hat die Anzeigepflicht verletzt. Wer ein Anspruchsschreiben monatelang liegen lässt, handelt in der Regel grob fahrlässig, das Gegenteil müsste er beweisen. Der Versicherer kann die Leistung dann nach der Schwere des Verschuldens kürzen, aber nur, soweit die Verspätung tatsächlich Folgen hatte. Hier betrifft das vor allem Mehrkosten durch die verpasste Einigung. Kann der Geschäftsführer beweisen, dass auch ohne Verspätung keine günstigere Einigung erreichbar war, muss der Versicherer voll leisten.
Unverzüglich, sobald ein Anspruch gegen Sie erhoben ist. Das Gesetz sieht für die Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Frist von einer Woche vor.
Ja. Nach den GDV-Musterbedingungen ist es gesondert und unverzüglich anzuzeigen, auch wenn der Versicherungsfall schon gemeldet ist. Läuft ein Ermittlungsverfahren, bevor ein Anspruch erhoben wurde, empfiehlt sich eine Umstandsmeldung.
Bei Vorsatz kann der Versicherer leistungsfrei sein, bei grober Fahrlässigkeit kann er kürzen. Blieb die Verspätung folgenlos, muss er in der Regel trotzdem leisten.
Das Unternehmen als Versicherungsnehmer und die betroffene versicherte Person. Am sichersten ist es, wenn beide melden oder der Makler die Meldung übernimmt.
Die Schadenanzeige ist Pflicht nach einer Anspruchserhebung. Die Umstandsmeldung ist freiwillig und erfolgt vorher.