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Schadenanzeige in der D&O-Versicherung | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:35:13 PM

Definition

Die Schadenanzeige ist die Meldung eines Versicherungsfalls an den D&O-Versicherer. Sie ist Pflicht, sobald ein Anspruch gegen eine versicherte Person erhoben ist, und muss unverzüglich erfolgen. Wer sie versäumt, riskiert Kürzungen oder den Verlust des Schutzes.

Erklärung / Hintergrund

Nach dem Claims-made-Prinzip tritt der Versicherungsfall ein, wenn ein Anspruch schriftlich erhoben wird. Ab diesem Moment beginnt die Anzeigepflicht. Das Gesetz verlangt eine Anzeige unverzüglich nach Kenntnis (§ 30 VVG). Für die Haftpflichtversicherung sieht es außerdem eine Frist von einer Woche nach der Geltendmachung vor (§ 104 VVG). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die GDV-Musterbedingungen verlangen, jeden Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. Die Pflicht trifft das Unternehmen und die versicherten Personen.

Gesondert und ebenfalls unverzüglich anzuzeigen sind nach den Musterbedingungen:

  • Ermittlungsverfahren und Bescheide: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens oder ein Strafbefehl oder Bescheid, der einen Vermögensschaden betrifft. Das gilt auch, wenn der Versicherungsfall schon gemeldet ist (Behördliche Verfahren).
  • Gerichtliche Schritte: Klage, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Streitverkündung, Arrest oder einstweilige Verfügung.
  • Mahnbescheid: Gegen ihn muss die versicherte Person fristgerecht Widerspruch einlegen, auch ohne Weisung des Versicherers.

Nach der Anzeige muss die versicherte Person den Versicherer bei der Aufklärung unterstützen, Unterlagen zur Verfügung stellen und ihm die Führung eines Rechtsstreits überlassen. Verletzt sie diese Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer leistungsfrei sein. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung kürzen. Bei Auskunfts- und Aufklärungspflichten muss er zuvor gesondert in Textform auf diese Folgen hingewiesen haben. Er bleibt aber zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Falls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war, es sei denn, es liegt Arglist vor. Hat der Versicherer auf anderem Weg rechtzeitig vom Versicherungsfall erfahren, kann er sich auf eine fehlende Anzeige nicht berufen.

Abgrenzung:

  • Schadenanzeige vs. Umstandsmeldung: Die Schadenanzeige ist Pflicht, sobald ein Anspruch erhoben ist. Die Umstandsmeldung ist eine freiwillige Meldung davor, um einen absehbaren Anspruch dem laufenden Vertrag zuzuordnen.
  • D&O vs. Berufshaftpflicht: Auch in der Berufshaftpflicht von Planern gilt eine Meldepflicht. Dort entsteht sie meist schon, wenn ein Verstoß oder ein Schaden bekannt wird, der Ansprüche erwarten lässt. In der D&O knüpft sie an die Anspruchserhebung an (Schadenmeldepflicht).

Synonyme: Schadenmeldung, Anzeige des Versicherungsfalls.

Praxisrelevanz

Leiten Sie jedes Schreiben, in dem Schadenersatz von Ihnen verlangt wird, sofort an den Versicherer oder Ihren Makler weiter. Melden Sie auch Ermittlungsverfahren, Bescheide und gerichtliche Schritte gesondert. Erkennen Sie nichts an und beauftragen Sie keinen Anwalt ohne Abstimmung mit dem Versicherer, wenn Ihr Vertrag das verlangt. Halten Sie fest, wann Sie was gemeldet haben. Wie Ihre D&O-Versicherung die Meldung im Einzelnen regelt, steht im Bedingungswerk.

Praxisbeispiel

Ein Geschäftsführer erhält im März ein Anwaltsschreiben der GmbH, die ihn auf Beschluss der Gesellschafter zur Zahlung von 150.000 Euro auffordert. Er hält den Vorwurf für haltlos und legt das Schreiben beiseite. Im September erhält er die Klage und meldet beides erst dann dem Versicherer. In der Zwischenzeit sind Fristen für eine außergerichtliche Einigung verstrichen.

Haftungsseite: Ob der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet, klärt das Gericht.

Deckungsseite: Der Geschäftsführer hat die Anzeigepflicht verletzt. Wer ein Anspruchsschreiben monatelang liegen lässt, handelt in der Regel grob fahrlässig, das Gegenteil müsste er beweisen. Der Versicherer kann die Leistung dann nach der Schwere des Verschuldens kürzen, aber nur, soweit die Verspätung tatsächlich Folgen hatte. Hier betrifft das vor allem Mehrkosten durch die verpasste Einigung. Kann der Geschäftsführer beweisen, dass auch ohne Verspätung keine günstigere Einigung erreichbar war, muss der Versicherer voll leisten.

FAQ

Wann muss ich einen Schaden melden?

Unverzüglich, sobald ein Anspruch gegen Sie erhoben ist. Das Gesetz sieht für die Haftpflichtversicherung zusätzlich eine Frist von einer Woche vor.

Muss ich auch ein Ermittlungsverfahren melden?

Ja. Nach den GDV-Musterbedingungen ist es gesondert und unverzüglich anzuzeigen, auch wenn der Versicherungsfall schon gemeldet ist. Läuft ein Ermittlungsverfahren, bevor ein Anspruch erhoben wurde, empfiehlt sich eine Umstandsmeldung.

Was passiert, wenn ich zu spät melde?

Bei Vorsatz kann der Versicherer leistungsfrei sein, bei grober Fahrlässigkeit kann er kürzen. Blieb die Verspätung folgenlos, muss er in der Regel trotzdem leisten.

Wer muss den Schaden melden?

Das Unternehmen als Versicherungsnehmer und die betroffene versicherte Person. Am sichersten ist es, wenn beide melden oder der Makler die Meldung übernimmt.

Was ist der Unterschied zur Umstandsmeldung?

Die Schadenanzeige ist Pflicht nach einer Anspruchserhebung. Die Umstandsmeldung ist freiwillig und erfolgt vorher.

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