Die Selbstbehaltsversicherung ist eine eigene Versicherung, mit der ein Organmitglied den Selbstbehalt aus der D&O seines Unternehmens absichert. Ihr Hauptanwendungsfall ist der gesetzliche Pflichtselbstbehalt für Vorstände einer Aktiengesellschaft.
Schließt eine Aktiengesellschaft eine D&O für ihren Vorstand ab, muss sie einen Selbstbehalt vorsehen (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Er beträgt mindestens 10 Prozent des Schadens. Die Obergrenze darf nicht unter dem Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung liegen. Das Vorstandsmitglied soll so einen Teil des Risikos selbst tragen. Den Selbstbehalt darf es aber auf eigene Kosten privat versichern. Genau dafür gibt es die Selbstbehaltsversicherung.
Für die Selbstbehaltsversicherung gilt:
Für Geschäftsführer einer GmbH gibt es keinen gesetzlichen Selbstbehalt. Viele GmbH-Verträge kommen ohne Selbstbehalt für die Organe aus oder sehen nur einen geringen vor. Eine Selbstbehaltsversicherung ist dort selten nötig. Wo ein Selbstbehalt vereinbart ist, kann sie ihn aber ebenfalls absichern.
Wie die Beiträge steuerlich zu behandeln sind, hängt vom Einzelfall ab. Zahlt der Vorstand sie selbst, kommt ein Abzug als Werbungskosten in Betracht. Das sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.
Abgrenzung:
Synonyme: SB-Police, Selbstbehalt-Police.
Klären Sie als Vorstand einer AG, wie hoch Ihr Pflichtselbstbehalt ist, und entscheiden Sie, ob Sie ihn privat absichern. Schließen Sie die Selbstbehaltsversicherung selbst ab und zahlen Sie sie selbst. Achten Sie darauf, dass ihre Bedingungen zur Firmenpolice passen. Als GmbH-Geschäftsführer prüfen Sie zunächst, ob Ihre D&O-Versicherung überhaupt einen Selbstbehalt für Sie vorsieht.
Der Vorstand einer Planungs-AG erhält eine feste Vergütung von 180.000 Euro im Jahr. Die AG, vertreten durch den Aufsichtsrat, verlangt von ihm 800.000 Euro wegen einer übereilten Übernahme eines anderen Büros. Die D&O der AG sieht den gesetzlichen Pflichtselbstbehalt vor. Der Vorstand hat eine eigene Selbstbehaltsversicherung abgeschlossen.
Haftungsseite: Der Vorstand haftet nach § 93 Abs. 2 AktG, wenn er die Übernahme ohne angemessene Informationsgrundlage beschlossen hat. Er muss beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Deckungsseite: Steht die Haftung fest, zahlt die Firmenpolice den Schaden abzüglich des Selbstbehalts von 10 Prozent, also 80.000 Euro. Dieser Betrag liegt unter dem Eineinhalbfachen der festen Vergütung. Die Selbstbehaltsversicherung übernimmt die 80.000 Euro. Ohne sie müsste der Vorstand den Betrag selbst tragen.
Eine eigene Versicherung des Organmitglieds, die den Selbstbehalt aus der D&O des Unternehmens abdeckt.
Vor allem Vorstände einer AG, weil für sie ein gesetzlicher Pflichtselbstbehalt gilt. GmbH-Geschäftsführer brauchen sie nur, wenn ihr Vertrag einen Selbstbehalt vorsieht.
Nach herrschender Auffassung nicht. Der Vorstand muss sie selbst abschließen und bezahlen, sonst würde der Zweck des Pflichtselbstbehalts unterlaufen.
Mindestens ein Zehntel des Schadens, wobei die Obergrenze mindestens das Eineinhalbfache der festen Jahresvergütung erreichen muss.
In der Regel nicht. Sie folgt den Bedingungen der Firmenpolice und deckt nur den Eigenanteil.